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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2120 der Kommission vom 12. Oktober 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren elektrolytischer Mangandioxide mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32023R2120
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-12
In force since
2023-10-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf Einfuhren von elektrolytischen Mangandioxiden (d. h. von Mangandioxiden, die in einem elektrolytischen Verfahren hergestellt wurden) mit Ursprung in der Volksrepublik China, die nach dem elektrolytischen Verfahren keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden und derzeit unter dem KN-Code ex28201000 (TARIC-Code 2820100010) eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: LandUnternehmenVorläufiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeVolksrepublik China Xiangtan Electrochemical Scientific Ltd Jingxi Xiangtan electrochemical scientific ltd. 8,8 %899N Guangxi Guiliu New Material Co., Ltd Guangxi Xiatian Manganese Mine Co. LTD 0 %899OGuangxi Daxin Huiyuan New Energy Technology Co., Ltd15,8 %899PIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen10,0 %Alle übrigen Unternehmen34,6 %C999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 gilt für einen Zeitraum von sechs Monaten.

Relations

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