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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2122 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32023R2122
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-17
In force since
2024-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 2

Diese Verordnung gilt für die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, für die Tätigkeitsdaten aus ortsfesten Anlagen, für Luftverkehrstätigkeiten sowie für Brennstoffmengen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Tätigkeiten in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Sie gilt für ab dem 1. Januar 2021 auftretende Emissionen, anfallende Tätigkeitsdaten und in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen.“

Article 54a Besondere Bestimmungen für zulässige Flugkraftstoffe

1 Für die Zwecke von Artikel 3c Absatz 6 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss der gewerbliche Luftfahrzeugbetreiber ein schriftliches Verfahren einrichten, dokumentieren, implementieren und aufrechterhalten, um die Mengen des für Unterschallflüge verwendeten zulässigen Flugkraftstoffs zu überwachen, und die geltend gemachten Mengen zulässigen Flugkraftstoffs als gesondertes Memo-Item in seinem jährlichen Emissionsbericht melden.

2 Für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels stellt der Luftfahrzeugbetreiber sicher, dass jede geltend gemachte Menge zulässigen Flugkraftstoffs gemäß Artikel 30 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zertifiziert ist. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

3 Bei Flugkraftstoffgemischen kann der Luftfahrzeugbetreiber entweder einen Anteil zulässigen Flugkraftstoffs von null annehmen und einen Standardwert von 100 % fossilem Anteil anwenden oder gemäß Absatz 4 oder 5 den zulässigen Anteil bestimmen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann auch reinen zulässigen Flugkraftstoff mit 100 % zulässigem Anteil melden.

4 Werden zulässige Flugkraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen physisch vermischt und in physisch identifizierbaren Chargen an das Luftfahrzeug geliefert, so kann der Luftfahrzeugbetreiber den zulässigen Gehalt auf Grundlage einer Massenbilanz der erworbenen fossilen Brennstoffe und zulässigen Flugkraftstoffe schätzen. Darüber hinaus muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass der zulässige Flugkraftstoff dem Flug unmittelbar nach der Betankung des betreffenden Luftfahrzeugs zugeordnet wird. Werden mehrere Flüge ohne Betankung zwischen diesen Flügen durchgeführt, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die Menge des zulässigen Flugkraftstoffs aufteilen und diesen Flügen im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen dieser Flüge zuordnen.

5 Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, zulässigen Flugkraftstoff physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so muss der Luftfahrzeugbetreiber die zulässigen Flugkraftstoffe seinen Flügen, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, im Verhältnis zu den mittels des vorläufigen Emissionsfaktors berechneten Emissionen der betreffenden von dem Flugplatz abgehenden Flüge zuordnen. Der Luftfahrzeugbetreiber kann den zulässigen Anteil anhand von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von zulässigem Flugkraftstoff mit gleichwertigem Energiegehalt bestimmen, sofern er der zuständigen Behörde nachweist, dass der zulässige Flugkraftstoff im Berichtszeitraum oder drei Monate vor Beginn oder drei Monate nach Ablauf des betreffenden Berichtszeitraums an die Betankungsanlage des Abflugflugplatzes geliefert wurde.

6 Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 dieses Artikels muss der Luftfahrzeugbetreiber der zuständigen Behörde nachweisen, dass a) die Gesamtmenge des geltend gemachten zulässigen Flugkraftstoffs den Gesamtkraftstoffverbrauch des Luftfahrzeugbetreibers für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind und die von dem Flugplatz abgehen, an dem der zulässige Flugkraftstoff geliefert wird, nicht übersteigt; b) die Gesamtmenge des zulässigen Flugkraftstoffs für Flüge, für die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate abzugeben sind, die Gesamtmenge des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs, von dem die Gesamtmenge des an Dritte verkauften zulässigen Flugkraftstoffs abgezogen wird, nicht übersteigt; c) der zulässige Anteil des zulässigen Flugkraftstoffs, der nach Flugplatzpaaren aggregierten Flügen zugeordnet ist, eine gegebenenfalls geltende Beimischungsobergrenze für den betreffenden nach einer anerkannten internationalen Norm zertifizierten zulässigen Flugkraftstoff nicht übersteigt; d) dieselbe Menge zulässigen Flugkraftstoffs nicht doppelt gezählt wird, insbesondere dass die Verwendung des erworbenen zulässigen Flugkraftstoffs weder in einem früheren Bericht noch von jemand anders noch in einem anderen System bereits geltend gemacht wurde. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c wird angenommen, dass es sich bei Treibstoff, der nach einem Flug und vor der Betankung in den Tanks verbleibt, zu 100 % um fossilen Brennstoff handelt. Zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Absatzes kann der Luftfahrzeugbetreiber gegebenenfalls auf die Daten zurückgreifen, die in der gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingerichteten Unionsdatenbank gespeichert sind.

7 Ist der Emissionsfaktor eines zulässigen Flugkraftstoffs null, so ist zur Berechnung und Meldung des Emissionsfaktors eines Flugkraftstoffgemischs jeweils der vorläufige Emissionsfaktor mit dem fossilen Anteil des Kraftstoffs zu multiplizieren.“

Article 75a Allgemeine Grundsätze

Die Artikel 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 dieser Verordnung gelten für die Emissionen, beaufsichtigten Unternehmen und Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen; b) Bezugnahmen auf Prozessemissionen finden keine Anwendung; c) Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen; d) Bezugnahmen auf Emissionsquellen finden keine Anwendung; e) Bezugnahmen auf in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannte Tätigkeiten sind als Bezugnahme auf in Anhang III jener Richtlinie genannte Tätigkeiten zu verstehen; f) Bezugnahmen auf Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG sind als Bezugnahme auf Artikel 30j jener Richtlinie zu verstehen; g) Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen; h) Bezugnahmen auf Berechnungsfaktoren sind als Bezugnahme auf Berechnungsfaktoren und den Anteilsfaktor zu verstehen.

Article 75b Monitoringkonzepte

1 Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14, Artikel 15 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 16 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Bezugnahmen auf Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen; b) Bezugnahmen auf Luftverkehrstätigkeiten sind als Bezugnahme auf die Luftverkehrstätigkeit des beaufsichtigten Unternehmens zu verstehen.

2 Spätestens vier Monate bevor ein beaufsichtigtes Unternehmen eine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallende Tätigkeit aufnimmt, legt es der zuständigen Behörde ein Monitoringkonzept zur Genehmigung vor, es sei denn, die zuständige Behörde hat für diese Vorlage eine andere Frist gesetzt. Das Monitoringkonzept besteht aus einer ausführlichen, vollständigen und transparenten Dokumentation der Überwachungsmethodik für ein bestimmtes beaufsichtigtes Unternehmen und enthält mindestens die in Anhang I aufgeführten Angaben. Zusammen mit dem Monitoringkonzept übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen die Ergebnisse einer Risikobewertung, die belegen, dass die vorgeschlagenen Kontrollaktivitäten und die Verfahren für Kontrollaktivitäten den identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken angemessen sind.

3 Erhebliche Änderungen des Monitoringkonzepts eines beaufsichtigten Unternehmens sind gemäß Artikel 15 insbesondere: a) Änderungen der Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens, sofern diese Änderungen eine Änderung der Überwachungsmethodik erfordern oder zu einer Änderung der gemäß Artikel 23 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 anwendbaren Wesentlichkeitsschwelle führen; b) unbeschadet Artikel 75n Änderungen bezüglich der Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als „beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen“; c) eine Änderung der angewendeten Ebene; d) die Einführung neuer Brennstoffströme; e) eine Änderung der Kategorisierung von Brennstoffströmen, d. h. ein Wechsel zwischen den Kategorien emissionsstarker Brennstoffstrom oder De-minimis-Brennstoffstrom, sofern die Änderung eine Änderung der Überwachungsmethodik erforderlich macht; f) eine Änderung des Standardwerts für einen Berechnungsfaktor, wenn der Wert im Monitoringkonzept festzusetzen ist; g) eine Änderung des Standardwerts für den Anteilsfaktor; h) die Einführung neuer Methoden oder die Änderung bestehender Methoden für die Probenahme, Analyse oder Kalibrierung, wenn sich dies unmittelbar auf die Genauigkeit der Emissionsdaten auswirkt.

Article 75c Technische Machbarkeit

Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, so bewertet die zuständige Behörde die technische Machbarkeit, wobei sie die vom beaufsichtigten Unternehmen gegebene Begründung berücksichtigt. Diese Begründung stützt sich darauf, ob dem beaufsichtigten Unternehmen technische Mittel zur Verfügung stehen, die den Erfordernissen eines vorgeschlagenen Systems oder einer vorgeschlagenen Auflage gerecht werden und innerhalb der für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zeitspanne eingesetzt werden können. Der Begriff „technische Mittel“ beinhaltet auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie. Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik technisch nicht machbar ist, befreien.

Article 75d Unverhältnismäßige Kosten

1 Erklärt ein beaufsichtigtes Unternehmen, dass die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so bewertet die zuständige Behörde die Verhältnismäßigkeit der Kosten, wobei sie die Begründung des beaufsichtigten Unternehmens berücksichtigt. Die zuständige Behörde sieht Kosten als unverhältnismäßig an, wenn die geschätzten Kosten den Nutzen überwiegen. Zu diesem Zweck wird der Nutzen durch Multiplikation eines Verbesserungsfaktors mit einem Referenzpreis von 60 EUR je Zertifikat berechnet. Die Kosten schließen einen angemessenen Abschreibungszeitraum auf Basis der wirtschaftlichen Lebensdauer der Ausrüstung ein.

2 Ungeachtet des Absatzes 1 berücksichtigt das beaufsichtigte Unternehmen die Kosten, die den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffströme durch die Anwendung einer bestimmten Überwachungsmethodik entstehen. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes kann das beaufsichtigte Unternehmen konservative Kostenschätzungen vornehmen. Hinsichtlich der Überwachung und Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG können die Mitgliedstaaten beaufsichtigte Unternehmen von der Pflicht zur Begründung, dass eine bestimmte Überwachungsmethodik zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, befreien.

3 Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die gewählte Ebene für die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen des beaufsichtigten Unternehmens verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor gemäß Absatz 1 die Differenz zwischen der bisher erreichten Unsicherheit und der Unsicherheitsschwelle, die durch die Verbesserung für die Ebene erreicht würde, multipliziert mit den durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren. Sind solche Daten über die durch den betreffenden Brennstoffstrom verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Jahren nicht verfügbar, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor. Bei Messinstrumenten, die einer einzelstaatlichen gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, kann die bisher erreichte Unsicherheit durch die nach den einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zulässige Fehlergrenze ersetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5, sofern dem beaufsichtigten Unternehmen die einschlägigen Informationen zu den Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die für die Verbrennung verwendet werden, zur Verfügung stehen.

4 Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Kosten in Bezug auf die für die Bestimmung des Anteilsfaktors des beaufsichtigten Unternehmens gewählten Ebenen sowie in Bezug auf Maßnahmen, die die Datenqualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, verwendet die zuständige Behörde als Verbesserungsfaktor 1 % der durch die betreffenden Brennstoffströme verursachten durchschnittlichen Jahresemissionen in den letzten drei Berichtszeiträumen. Zu den Maßnahmen, die die Qualität der Emissionsberichterstattung verbessern, aber keine direkten Auswirkungen auf die Genauigkeit der Daten über die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen haben, gehören folgende: a) ein Wechsel von Standardwerten zu Analysen für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren; b) eine Erhöhung der Zahl von Analysen je Brennstoffstrom; c) sofern die betreffende Messaufgabe nicht unter eine einzelstaatliche gesetzliche messtechnische Kontrolle fällt, die Ersetzung von Messinstrumenten durch Instrumente, die den einschlägigen Bestimmungen der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle des Mitgliedstaats bei vergleichbaren Anwendungen entsprechen, oder durch Messinstrumente, die den gemäß der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/32/EU erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen entsprechen; d) die Verkürzung der Kalibrierungs- und Wartungsintervalle für Messinstrumente; e) Verbesserungen von Datenfluss- und Kontrollaktivitäten, mit denen das inhärente Risiko oder das Kontrollrisiko erheblich verringert wird; f) von beaufsichtigten Unternehmen vorgenommene Umstellungen auf eine genauere Ermittlung des Anteilsfaktors.

5 Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik eines beaufsichtigten Unternehmens, dessen Gesamtkosten 4000 EUR im Berichtszeitraum nicht überschreiten, gelten nicht als unverhältnismäßig. Für beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen liegt dieser Schwellenwert bei 1000 EUR im Berichtszeitraum.

Article 75e Kategorisierung von beaufsichtigten Unternehmen und Brennstoffströmen

1 Für die Zwecke der Emissionsüberwachung und zur Bestimmung der Mindestanforderungen bezüglich der Ebenen für damit zusammenhängende Berechnungsfaktoren bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen seine Kategorie gemäß Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Kategorie jedes Brennstoffstroms gemäß Absatz 3.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen stuft sich selbst in eine der folgenden Kategorien ein: a) Kategorie A, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — höchstens 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen; b) Kategorie B, wenn im Zeitraum 2027 bis 2030 die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — mehr als 50000 Tonnen CO2(Äq) betragen. Ab 2031 werden Unternehmen der in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Kategorien A und B auf der Grundlage der geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in dem dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraum bestimmt. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung des in Unterabsatz 1 genannten beaufsichtigten Unternehmens zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

3 Das beaufsichtigte Unternehmen stuft jeden Brennstoffstrom in eine der folgenden Kategorien ein: a) „De-minimis-Brennstoffströme“, wenn die vom beaufsichtigten Unternehmen ausgewählten Brennstoffströme kumuliert weniger als 1000 Tonnen fossiles CO2/Jahr freisetzen; b) „emissionsstarke Brennstoffströme“, wenn die Brennstoffströme nicht in die Kategorie gemäß Buchstabe a fallen. Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 kann die zuständige Behörde dem beaufsichtigten Unternehmen gestatten, das Monitoringkonzept nicht zu ändern, wenn auf der Grundlage der geprüften Emissionen der Schwellenwert für die Einstufung eines in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffstroms als De-minimis-Brennstoffstrom zwar überschritten wird, das beaufsichtigte Unternehmen jedoch der zuständigen Behörde nachweist, dass dieser Schwellenwert nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und in den nachfolgenden Berichtszeiträumen nicht erneut überschritten wird.

4 Sind die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen, anhand derer die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens nach Absatz 2 bestimmt wird, nicht verfügbar oder für die Zwecke des Absatzes 2 nicht mehr repräsentativ, so nimmt das beaufsichtigte Unternehmen eine konservative Schätzung der durchschnittlichen Jahresemissionen — ohne CO2 aus Biomasse — vor, um die Kategorie des beaufsichtigten Unternehmens zu bestimmen.

5 Für die Zwecke dieses Artikels gilt Artikel 38 Absatz 5.

Article 75f Überwachungsmethodik

Jedes beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die jährlichen CO2-Emissionen aus in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten, indem es für jeden Brennstoffstrom die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Einheitenumrechnungsfaktor, dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert. Der Emissionsfaktor wird im Einklang mit der Verwendung des Einheitenumrechnungsfaktors in Tonnen CO2 je Terajoule (t CO2/TJ) ausgedrückt. Die zuständige Behörde kann die Verwendung von in t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren gestatten. In solchen Fällen bestimmt das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen, indem es die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge (ausgedrückt in Tonnen oder Normkubikmetern) mit dem entsprechenden Anteilsfaktor und dem entsprechenden Emissionsfaktor multipliziert.

Article 75g Vorübergehende Änderungen der Überwachungsmethodik

1 Ist es aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept anzuwenden, so wendet das beaufsichtigte Unternehmen die höchste erreichbare Ebene oder, wenn die Anwendung einer Ebene nicht erreichbar ist, abgesehen vom Anteilsfaktor einen konservativen, nicht auf Ebenen basierenden Ansatz an, bis die Bedingungen für die Anwendung der im Monitoringkonzept genehmigten Ebene wiederhergestellt sind. Das beaufsichtigte Unternehmen trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zügig zur Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts zurückzukehren.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen teilt der zuständigen Behörde die vorübergehende Änderung der Überwachungsmethodik gemäß Absatz 1 umgehend mit und gibt dabei Folgendes an: a) die Gründe für die Abweichung von dem von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzept; b) die Einzelheiten der zwischenzeitlich angewendeten Überwachungsmethodik, mit der das beaufsichtigte Unternehmen die Emissionen bestimmt, bis die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederhergestellt sind; c) die Maßnahmen, die das beaufsichtigte Unternehmen trifft, um die Bedingungen für die Anwendung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts wiederherzustellen; d) den voraussichtlichen Zeitpunkt, zu dem das von der zuständigen Behörde genehmigte Monitoringkonzept wieder angewendet wird.

Article 75h Anzuwendende Ebenen für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen und Berechnungsfaktoren

1 Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für emissionsstarke Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren Folgendes an: a) mindestens die in Anhang V aufgeführten Ebenen, wenn es sich um ein Unternehmen der Kategorie A handelt oder wenn ein Berechnungsfaktor für einen Brennstoffstoffstrom benötigt wird, bei dem es sich um einen kommerziellen Standardbrennstoff handelt; b) in anderen Fällen als denjenigen gemäß Buchstabe a: die höchste in Anhang IIa definierte Ebene. Für emissionsstarke Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen jedoch hinsichtlich der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren eine Ebene um bis zu zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene oder gegebenenfalls die nächsthöhere Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

2 Für De-minimis-Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen für die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der einzelnen Berechnungsfaktoren konservative Schätzungen anstelle von Ebenen anwenden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar. Für die in Unterabsatz 1 genannten Brennstoffströme kann das beaufsichtigte Unternehmen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen auf der Grundlage von Rechnungen oder sonstigen Rechnungsunterlagen bestimmen, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

3 In Fällen, in denen die zuständige Behörde die Verwendung von als t CO2/t oder t CO2/Nm3 ausgedrückten Brennstoffemissionsfaktoren genehmigt hat, kann der Einheitenumrechnungsfaktor mittels einer konservativen Schätzung anstelle von Ebenen überwacht werden, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

Article 75i Anzuwendende Ebenen für den Anteilsfaktor

1 Bei der Festlegung der relevanten Ebenen für Brennstoffströme wendet das beaufsichtigte Unternehmen zur Bestimmung des Anteilsfaktors die höchste in Anhang IIa definierte Ebene an. Das beaufsichtigte Unternehmen kann jedoch eine Ebene eine Stufe unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden, wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass die in Artikel 75l Absatz 2 Buchstaben a bis d aufgeführten Methoden nicht zur Verfügung stehen. Ist Unterabsatz 2 nicht anwendbar, so kann das beaufsichtigte Unternehmen eine Ebene zwei Stufen unterhalb der gemäß Unterabsatz 1 erforderlichen Ebene anwenden (mit Ebene 1 als Minimum), wenn es der zuständigen Behörde nachweist, dass die gemäß Unterabsatz 1 erforderliche Ebene technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führt oder dass eine vereinfachte Unsicherheitsbewertung ergibt, dass sich die Bestimmung, ob der Brennstoff zur Verbrennung in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren verwendet wird, nach den für die niedrigeren Ebenen festgelegten Methoden genauer vornehmen lässt. Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in Artikel 75l Absätze 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, muss es den Nachweis, dass die Bedingungen dieses Absatzes erfüllt sind, nur in Bezug auf den Anteil der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmenge erbringen, für den die Methode der niedrigeren Ebene beantragt wird.

2 Für De-minimis-Brennstoffströme muss das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, eine festgelegte Ebene ist ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar.

Article 75j Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen

1 Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für einen Brennstoffstrom nach einem der nachstehenden Verfahren: a) soweit es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen und den Brennstoffströmen um Unternehmen mit Berichtspflichten bzw. Energieerzeugnisse handelt, die sich aus nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 ergeben bzw. diesen unterliegen: nach in den Rechtsakten für diese Zwecke vorgesehenen Messmethoden, sofern diese Methoden nationaler messtechnischer Kontrolle unterliegen; b) durch Aggregierung der Mengenmessungen an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden; c) durch kontinuierliche Messung an der Stelle, an der die Brennstoffströme in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden. Die zuständigen Behörden können jedoch verlangen, dass die beaufsichtigten Unternehmen gegebenenfalls nur die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode anwenden.

2 Sollte die Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen für das gesamte Kalenderjahr technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann das beaufsichtigte Unternehmen — vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde — zur Abgrenzung eines Überprüfungsjahrs vom Folgejahr den nächstgeeigneten Tag wählen und eine entsprechende Abstimmung für das erforderliche Kalenderjahr vornehmen. Die Abweichungen für einen oder mehrere Brennstoffströme werden im Monitoringkonzept genau festgehalten, bilden die Grundlage für einen für das Kalenderjahr repräsentativen Wert und sind auch im Folgejahr konsequent heranzuziehen. Die Kommission kann einschlägige Leitlinien erlassen. Bei der Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c dieses Artikels finden die Artikel 28 und 29 Anwendung, abgesehen von Artikel 28 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 und Unterabsatz 3. Dabei sind Bezugnahmen auf Betreiber oder Anlagen als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. Das beaufsichtigte Unternehmen kann die Unsicherheitsbewertung vereinfachen, indem es davon ausgeht, dass die für das Messgerät angegebene Fehlergrenze nach Maßgabe der Ebenendefinitionen in Anhang IIa als die Unsicherheit für den gesamten Berichtszeitraum angesehen werden kann.

3 Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen, soweit es die in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Methode verwendet, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen ohne Anwendung von Ebenen bestimmen. Die zuständigen Behörden erstatten der Kommission bis zum 30. Juni 2026 Bericht über die praktische Anwendung und die Grade an Unsicherheit der unter diesem Buchstaben genannten Methode.

Article 75k Bestimmung von Berechnungsfaktoren

1 Die Artikel 30, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 32, 33, 34 und 35 finden Anwendung. Zu diesem Zwecke gilt Folgendes: a) Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen; b) Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen; c) Bezugnahme auf Brennstoffe oder Materialien sind als Bezugnahme auf Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG zu verstehen; d) Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen.

2 Die zuständige Behörde kann das beaufsichtigte Unternehmen dazu anhalten, den Einheitenumrechnungsfaktor und den Emissionsfaktor von Brennstoff im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG unter Verwendung der für kommerzielle Standardbrennstoffe erforderlichen Ebenen zu bestimmen, sofern einer der folgenden Parameter auf nationaler oder regionaler Ebene ein 95%iges Konfidenzintervall aufweist a) von weniger als 2 % im Falle des unteren Heizwerts; b) von weniger als 2 % im Falle des Emissionsfaktors, soweit die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen als Energiegehalt ausgedrückt werden. Vor Anwendung dieser Ausnahmeregelung legt die zuständige Behörde der Kommission eine Zusammenfassung der Methodik und Datenquellen, die dazu verwendet wurden, zu bestimmen, ob in den letzten drei Jahren eine dieser Bedingungen erfüllt war, und sicherzustellen, dass die verwendeten Werte mit den von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Durchschnittswerten in Einklang stehen, zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde kann solche Nachweise erheben oder anfordern. Sie muss die verwendeten Werte mindestens alle drei Jahre überprüfen und die Kommission von erheblichen Veränderungen in Kenntnis setzen; dabei berücksichtigt sie den Durchschnitt der von den Anlagenbetreibern auf der entsprechenden nationalen oder regionalen Ebene verwendeten Werte. Die Kommission kann die Relevanz dieser Bestimmung und der in diesem Absatz festgelegten Bedingungen vor dem Hintergrund der Entwicklungen im Brennstoffmarkt und der europäischen Normungsverfahren regelmäßig überprüfen.

Article 75l Bestimmung des Anteilsfaktors

1 Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor auf 1 gesetzt. Werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmengen eines Brennstoffstroms nur in den unter die Kapitel II und III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren zur Verbrennung verwendet, so wird der Anteilsfaktor — außer für die gemäß Artikel 27a jener Richtlinie ausgenommenen Anlagen — auf null gesetzt, sofern das beaufsichtigte Unternehmen nachweist, dass eine Doppelzählung im Sinne von Artikel 30f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG vermieden wurde. Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt für jeden Brennstoffstrom einen Anteilsfaktor, und zwar, je nach der anwendbaren Ebene, durch Anwendung entweder der in Absatz 2 genannten Methoden oder eines Standardwerts gemäß Absatz 3.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen bestimmt den Anteilsfaktor im Einklang mit den Anforderungen der anwendbaren Ebene, so wie diese in Anhang IIa zu dieser Verordnung angegeben sind, mittels einer oder mehrerer der folgenden Methoden: a) Methoden, die auf der Unterscheidung von Brennstoffströmen nach physischen Aspekten beruhen, einschließlich Methoden, die auf der Unterscheidung nach geografischen Regionen oder auf der Verwendung getrennter Messgeräte beruhen; b) Methoden, die auf chemischen Merkmalen der Brennstoffe beruhen, nach denen beaufsichtigte Unternehmen nachweisen können, dass der betreffende Brennstoff aus rechtlichen, technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur in bestimmten Sektoren zur Verbrennung verwendet werden kann; c) Verwendung einer steuerlichen Kennzeichnung gemäß der Richtlinie 95/60/EG des Rates ; d) Verwendung des geprüften jährlichen Emissionsberichts gemäß Artikel 68 Absatz 1; e) Kette rückverfolgbarer vertraglicher Vereinbarungen und Rechnungen (‚Produktkette‘), welche die gesamte Lieferkette vom beaufsichtigten Unternehmen bis zu den Verbrauchern (einschließlich Endverbrauchern) umfasst; f) Verwendung nationaler Kennzeichnungsstoffe oder Farben (Farbstoffe) für Brennstoffe nach Maßgabe nationaler Vorschriften; g) indirekte Methoden, nach denen es möglich ist, die Endverwendungen der Brennstoffe zu dem Zeitpunkt, zu dem diese in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden, genau zu unterscheiden, zum Beispiel anhand von sektorspezifischen Verbrauchsprofilen, typischen Kapazitätsspannen des Brennstoffverbrauchs von Verbrauchern sowie Druckwerten, etwa denen von gasförmigen Brennstoffen; vorausgesetzt, die Verwendung der Methode wurde von der zuständigen Behörde genehmigt. Die Kommission kann Leitlinien über anwendbare indirekte Methoden vorlegen.

3 Sollte die Anwendung der in Absatz 2 aufgeführten Methoden nach den vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar sein bzw. zu unverhältnismäßigen Kosten führen, kann das beaufsichtigte Unternehmen den Standardwert 1 verwenden.

4 Abweichend von Absatz 3 kann das beaufsichtigte Unternehmen einen Standardwert von weniger als 1 anwenden, sofern: a) das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren 2024 bis 2026 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt, oder b) das beaufsichtigte Unternehmen, was die Berichterstattung über die Emissionen in den Berichtsjahren ab dem 1. Januar 2027 angeht, der zuständigen Behörde nachweist, dass die Verwendung von Standardwerten unter 1 zu einer genaueren Emissionsbestimmung führt und dass mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) Der Brennstoffstrom ist ein De-minimis-Brennstoffstrom; ii) der Standardwert für den Brennstoffstrom ist für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren mindestens 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren höchstens 0,05.

5 Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für einen Brennstoffstrom mehr als eine der in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Methoden an, bestimmt es den Anteilsfaktor als den gewichteten Durchschnitt der verschiedenen Anteilsfaktoren, die sich aus der Anwendung der einzelnen Methoden ergeben. Für jede verwendete Methode übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen im verfügbaren Detaillierungsgrad Angaben zur Art der Methode, den dazugehörigen Anteilsfaktor, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge und den Code des von den zuständigen Stellen der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen „Common Reporting Format“ für nationale Treibhausgasinventare (CRF-Code).

6 Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 75i kann ein Mitgliedstaat beaufsichtigten Unternehmen vorschreiben, für eine bestimmte Brennstoffart oder in einer bestimmten Region seines Hoheitsgebiets eine bestimmte in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführte Methodik oder einen Standardwert zu verwenden. Die Verwendung von Standardwerten auf nationaler Ebene bedarf der Genehmigung durch die Kommission. Bei der Genehmigung des Standardwerts gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigt die Kommission ein angemessenes Maß an Harmonisierung der von den Mitgliedstaaten verwendeten Methodiken sowie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Genauigkeit, Verwaltungseffizienz und den Kostenfolgen für die Verbraucher sowie die mögliche Gefahr der Umgehung von Verpflichtungen, die sich aus Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG ergeben. Standardwerte, die gemäß diesem Absatz für den nationalen Brennstoffstrom verwendet werden, dürfen für Brennstoffverwendungen in unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Sektoren nicht kleiner als 0,95 und für Brennstoffverwendungen in nicht unter jenen Anhang fallenden Sektoren nicht höher als 0,05 sein.

7 Das beaufsichtigte Unternehmen muss die angewandten Methoden oder Standardwerte im Monitoringkonzept angeben.

Article 75m Überführung von Biomasse-Brennstoffströmen in den steuerrechtlich freien Verkehr

1 Artikel 38 und Artikel 39 mit Ausnahme der Absätze 2 und 2a finden Anwendung. Zu diesem Zweck gilt Folgendes: a) Bezugnahmen auf Anlagenbetreiber sind als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen; b) Bezugnahmen auf Tätigkeitsdaten sind als Bezugnahme auf die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen zu verstehen; c) Bezugnahmen auf Stoffströme sind als Bezugnahme auf Brennstoffströme zu verstehen; d) Bezugnahmen auf Anhang II sind als Bezugnahme auf Anhang IIa zu verstehen; e) Bezugnahmen auf Artikel 39 Absatz 2 sind als Bezugnahme auf Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu verstehen.

2 Soweit Artikel 38 Absatz 5 Anwendung findet, sind die Schwellenwert-Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu berücksichtigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde die einschlägigen Nachweise erbringen kann. Die Kommission kann Leitlinien über die weitere Anwendung dieser Schwellenwert-Ausnahmeregelungen vorlegen.

3 Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, so geschieht dies auf der Grundlage einer einschlägigen Norm und der entsprechenden Analyseverfahren, sofern die Anwendung dieser Norm und Analysemethode von der zuständigen Behörde genehmigt sind. Wenn das beaufsichtigte Unternehmen vorbehaltlich der vorgeschriebenen Ebene Analysen zur Bestimmung des Biomasseanteils durchführen muss, die Anwendung von Unterabsatz 1 jedoch technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde eine alternative Schätzmethode zur Bestimmung des Biomasseanteils zur Genehmigung vor.

Article 75n Beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen

1 Die zuständige Behörde kann ein beaufsichtigtes Unternehmen als beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen ansehen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) im Zeitraum 2027 bis 2030: wenn die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen in den dem Berichtszeitraum vorangegangenen zwei Jahren — ohne CO2 aus Biomasse — weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr betrugen; b) ab 2031: wenn die durchschnittlichen Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens, die in den geprüften Emissionsberichten des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, — ohne CO2 aus Biomasse — weniger als 1000 Tonnen CO2 pro Jahr betrugen; c) soweit die durchschnittlichen Jahresemissionen nach Buchstabe a nicht vorliegen oder für die Zwecke von Buchstabe a nicht mehr repräsentativ sind: wenn die Jahresemissionen des beaufsichtigten Unternehmens — ohne CO2 aus Biomasse — in den kommenden fünf Jahren nach einer konservativen Schätzmethode weniger als 1000 Tonnen CO2(Äq) pro Jahr betragen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 38 Absatz 5.

2 Das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen ist nicht verpflichtet, die in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Belege zu übermitteln.

3 Abweichend von Artikel 75j kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Brennstoffmenge anhand von verfügbaren und dokumentierten Rechnungsunterlagen und geschätzten Bestandsveränderungen bestimmen.

4 Abweichend von Artikel 75h kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen und der Berechnungsfaktoren für alle Brennstoffströme als Minimum Ebene 1 anwenden, es sei denn, das beaufsichtigte Unternehmen kann ohne zusätzlichen Aufwand eine höhere Genauigkeit erreichen.

5 Zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren anhand von Analysen gemäß Artikel 32 kann das beaufsichtigte Unternehmen mit geringen Emissionen jedes Labor in Anspruch nehmen, das fachlich kompetent und in der Lage ist, mit geeigneten Analyseverfahren technisch stichhaltige Ergebnisse zu erzielen, und die Anwendung von Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß Artikel 34 Absatz 3 nachweist.

6 Überschreitet ein der vereinfachten Überwachung unterliegendes beaufsichtigtes Unternehmen mit geringen Emissionen in einem Kalenderjahr den Schwellenwert gemäß Absatz 2, so setzt das beaufsichtigte Unternehmen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich in Kenntnis. Das beaufsichtigte Unternehmen legt der zuständigen Behörde unverzüglich eine erhebliche Änderung des Monitoringkonzepts im Sinne von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b zur Genehmigung vor. Die zuständige Behörde gestattet dem beaufsichtigten Unternehmen jedoch weiterhin eine vereinfachte Überwachung, wenn dieses ihr nachweist, dass der Schwellenwert gemäß Absatz 2 nicht bereits in den vorangegangenen fünf Berichtszeiträumen überschritten wurde und ab dem nachfolgenden Berichtszeitraum nicht wieder überschritten wird.

Article 75o Datenverwaltung und -Kontrolle

Die Bestimmungen des Kapitels V finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf den bzw. auf einen Anlagen- bzw. Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

Article 75p Jahresemissionsberichte

1 Ab 2026 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde alljährlich bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen des Berichtszeitraums umfasst und nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft wurde. Im Jahr 2025 übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis zum 30. April einen Emissionsbericht, der die Jahresemissionen im Jahr 2024 umfasst. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in dem Bericht gemachten Angaben den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die zuständigen Behörden können beaufsichtigte Unternehmen jedoch auffordern, die in diesem Absatz genannten jährlichen Emissionsberichte vor dem 30. April, frühestens jedoch einen Monat nach Ablauf der in Artikel 68 Absatz 1 genannten Frist, zu übermitteln.

2 Die jährlichen Emissionsberichte im Sinne von Absatz 1 enthalten mindestens die Informationen gemäß Anhang X.

Article 75q Berichterstattung über Verbesserungen der Überwachungsmethodik

1 Jedes beaufsichtigte Unternehmen prüft regelmäßig, ob die angewendete Überwachungsmethodik verbessert werden kann. Beaufsichtigte Unternehmen legen der zuständigen Behörde einen Bericht zur Genehmigung vor, der die Angaben gemäß Absatz 2 bzw. Absatz 3 enthält und innerhalb folgender Fristen übermittelt wird: a) für ein Unternehmen der Kategorie A: alle fünf Jahre bis 31. Juli; b) für ein Unternehmen der Kategorie B: alle drei Jahre bis 31. Juli; c) für ein beaufsichtigtes Unternehmen, das den in Artikel 75l Absätze 3 und 4 genannten Standard-Anteilsfaktor verwendet: bis zum 31. Juli 2026. Die zuständige Behörde kann jedoch ein anderes Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf, und sie kann zusammen mit dem Monitoringkonzept oder dem Verbesserungsbericht eine Verlängerung der in Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist genehmigen, sofern das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bei Vorlage eines Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b, bei Übermittlung von Aktualisierungen gemäß dem genannten Artikel oder bei Vorlage eines Verbesserungsberichts gemäß dem vorliegenden Artikel nachweist, dass die Gründe, aus denen die Kosten unverhältnismäßig sind oder die Verbesserungsmaßnahmen technisch nicht machbar wären, noch längere Zeit gegeben sein werden. Bei der Verlängerung ist die Anzahl der Jahre zu berücksichtigen, für die das beaufsichtigte Unternehmen den Nachweis erbringt. Die Zeitspanne zwischen den Verbesserungsberichten darf insgesamt für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie B vier Jahre bzw. für ein beaufsichtigtes Unternehmen der Kategorie A fünf Jahre nicht überschreiten.

2 Wendet das beaufsichtigte Unternehmen für emissionsstarke Brennstoffströme nicht mindestens die Ebenen an, die gemäß Artikel 75h Absatz 1 Unterabsatz 1 und gemäß Artikel 75i Absatz 1 vorgeschrieben sind, so muss es begründen, weshalb die Anwendung der vorgeschriebenen Ebenen technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Stellt sich jedoch heraus, dass Maßnahmen, die zum Erreichen dieser Ebenen erforderlich sind, technisch machbar geworden sind und zu keinen unverhältnismäßigen Kosten mehr führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.

3 Wendet das beaufsichtigte Unternehmen einen Standard-Anteilsfaktor gemäß Artikel 75l Absätze 3 und 4 an, so muss es begründen, warum die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden auf einen oder mehrere emissionsstarke oder De-minimis-Brennstoffströme technisch nicht machbar ist oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde. Stellt sich jedoch heraus, dass für die betreffenden Brennstoffströme die Anwendung einer anderen der in Artikel 75l Absatz 2 genannten Methoden technisch machbar geworden ist und nicht mehr zu unverhältnismäßigen Kosten führt, so legt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde entsprechende Änderungen des Monitoringkonzepts gemäß Artikel 75b vor und übermittelt Vorschläge zur Durchführung der betreffenden Maßnahmen einschließlich eines Zeitplans.

4 Enthält der nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht noch offene Nichtkonformitäten oder Empfehlungen für Verbesserungen gemäß den Artikeln 27, 29 und 30 jener Durchführungsverordnung, so übermittelt das beaufsichtigte Unternehmen der zuständigen Behörde bis 31. Juli des Jahres, in dem die Prüfstelle den Prüfbericht erstellt, einen Bericht zur Genehmigung. Im Bericht wird beschrieben, wie und wann das beaufsichtigte Unternehmen die von der Prüfstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder zu beheben beabsichtigt und die empfohlenen Verbesserungen vornehmen will. Die zuständige Behörde kann ein anderes als das in diesem Absatz genannte Datum für die Übermittlung des Berichts festsetzen, das aber nicht nach dem 30. September desselben Jahres liegen darf. Dieser Bericht kann gegebenenfalls mit dem Bericht gemäß Absatz 1 zusammengefasst werden. Würden die empfohlenen Verbesserungen nicht zu einer Verbesserung der Überwachungsmethodik führen, so legt das beaufsichtigte Unternehmen eine entsprechende Begründung vor. Würden die empfohlenen Verbesserungen zu unverhältnismäßigen Kosten führen, so weist das beaufsichtigte Unternehmen dies nach.

5 Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn das beaufsichtigte Unternehmen bereits vor dem gemäß Absatz 4 festgelegten Datum alle Nichtkonformitäten ausgeräumt, Verbesserungsempfehlungen befolgt und die damit zusammenhängenden Änderungen des Monitoringkonzepts der zuständigen Behörde zur Genehmigung gemäß Artikel 75b vorgelegt hat.

Article 75r Bestimmung von Emissionen durch die zuständige Behörde

1 In jedem der folgenden Fälle nimmt die zuständige Behörde eine konservative Schätzung der Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens vor, welche die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt: a) Das beaufsichtigte Unternehmen hat innerhalb der in Artikel 75p vorgegebenen Frist keinen geprüften jährlichen Emissionsbericht übermittelt; b) der geprüfte jährliche Emissionsbericht gemäß Artikel 75p steht nicht im Einklang mit dieser Verordnung; c) der jährliche Emissionsbericht eines beaufsichtigten Unternehmens wurde nicht nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 geprüft.

2 Werden in dem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellten Prüfbericht der Prüfstelle Falschangaben nicht wesentlicher Art festgestellt, die vom beaufsichtigten Unternehmen vor Ausstellung des Prüfberichts nicht berichtigt wurden, so bewertet die zuständige Behörde diese Falschangaben und nimmt gegebenenfalls eine konservative Schätzung der Emissionen des beaufsichtigten Unternehmens vor, wobei sie die Kostenfolgen für die Verbraucher berücksichtigt. Die zuständige Behörde teilt dem beaufsichtigten Unternehmen mit, ob und — wenn ja — welche Berichtigungen am jährlichen Emissionsbericht vorgenommen werden müssen. Das beaufsichtigte Unternehmen stellt diese Informationen der Prüfstelle zur Verfügung.

3 Die Mitgliedstaaten sehen einen effizienten Informationsaustausch zwischen den für die Genehmigung der Monitoringkonzepte und den für die Annahme der jährlichen Emissionsberichte zuständigen Behörden vor.

Article 75s Zugang zu Informationen und Rundung von Daten

Artikel 71 und Artikel 72 Absätze 1 und 2 finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

Article 75t Gewährleistung der Kohärenz mit anderen Berichterstattungen

Für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen der in Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten gilt: a) die Sektoren, in denen die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt und verbrannt werden, sind unter Verwendung der CRF-Codes zu kennzeichnen; b) die Brennstoffe im Sinne von Artikel 3 Buchstabe af der Richtlinie 2003/87/EG sind (soweit relevant) gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und 2009/30/EG unter Verwendung der KN-Codes zu kennzeichnen; c) zur Sicherstellung der Kohärenz mit der Meldung für Steuerzwecke gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG und (EU) 2020/262 verwendet das beaufsichtigte Unternehmen bei der Angabe seiner Kontaktangaben im Monitoringkonzept und im Emissionsbericht gegebenenfalls die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ), die Verbrauchsteuernummer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 oder die von der zuständigen Behörde gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG erteilte nationale Verbrauchsteuer-Registrierungs- und Identifizierungsnummer.

Article 75u Anforderungen an die Informationstechnologie

Die Bestimmungen des Kapitels VII finden Anwendung. Diesbezüglich sind Bezugnahmen auf Anlagen- und Luftfahrzeugbetreiber als Bezugnahme auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen.

Article 75v Vermeidung von Doppelzählungen durch Überwachung und Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten erleichtern einen effizienten Informationsaustausch, der es den beaufsichtigten Unternehmen ermöglicht, die Endverwendung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe zu bestimmen.

2 Jeder Betreiber muss zusammen mit seinem geprüften jährlichen Emissionsbericht gemäß Artikel 68 Absatz 1 die Angaben gemäß Anhang Xa übermitteln. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber die in Anhang Xa aufgeführten relevanten Angaben dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen vor dem 31. März des Berichtsjahrs zur Verfügung stellen.

3 Jedes beaufsichtigte Unternehmen übermittelt zusammen mit seinem geprüften Emissionsbericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 die in Anhang Xb aufgeführten Angaben über die Verbraucher der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe.

4 Jedes beaufsichtigte Unternehmen, das Brennstoff zur Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, bestimmt in dem Bericht gemäß Artikel 75p Absatz 1 dieser Verordnung seine Emissionen unter Verwendung der vom Betreiber gemäß Anhang Xa der vorliegenden Verordnung übermittelten Angaben und unter Abzug der in dem Bericht genannten relevanten Brennstoffmengen. Die erworbenen, aber nicht im selben Jahr verwendeten Brennstoffmengen dürfen nur abgezogen werden, wenn im geprüften Emissionsbericht des Betreibers für das auf das Berichtsjahr folgende Jahr bestätigt wird, dass diese für in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführte Tätigkeiten verwendet wurden. Andernfalls ist der Differenz in den geprüften Emissionsberichten des beaufsichtigten Unternehmens für das betreffende Jahr Rechnung zu tragen.

5 Werden die verwendeten Brennstoffmengen in dem auf das Berichtsjahr folgenden Jahr abgezogen, erfolgt der Abzug in Form absoluter Emissionsreduktionen, abgeleitet aus der Multiplikation der vom Betreiber verbrauchten Brennstoffmenge mit dem entsprechenden Emissionsfaktor im Monitoringkonzept des beaufsichtigten Unternehmens.

6 Kann das beaufsichtigte Unternehmen nicht nachweisen, dass die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe für die Verbrennung in Sektoren, die unter Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, verwendet werden, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.

7 Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Betreiber betreffenden Bestimmungen dieses Artikels auch von Luftfahrzeugbetreibern angewandt werden.

Article 75w Betrugsprävention und Pflicht zur Zusammenarbeit

1 Zur Sicherstellung der genauen Emissionsüberwachung und -berichterstattung hinsichtlich der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen müssen die Mitgliedstaaten Betrugsbekämpfungsmaßnahmen vorsehen und im Betrugsfall zu verhängende Sanktionen festlegen, die verhältnismäßig sind und eine hinreichend abschreckende Wirkung haben.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 10 festgelegten Pflichten haben die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannten zuständigen Behörden die Pflicht zur Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch mit anderen zuständigen Behörden, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 2003/96/EG bzw. (EU) 2020/262 mit der Aufsicht für die Zwecke dieser Verordnung betraut sind (was auch die Aufdeckung von Verstößen und die Verhängung von Sanktionen im Sinne von Absatz 1 oder anderen Korrekturmaßnahmen im Sinne von Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG einschließt).

Article 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024. Artikel 1 Nummer 24, Nummer 25 Buchstabe a Ziffer iii, Nummer 25 Buchstabe d, Nummer 27, Nummer 30 Buchstabe a, Nummer 31, Nummer 33, Nummer 34 Buchstabe d und Nummer 35 gelten ab dem 1. Juli 2024.

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