Durchführungsverordnung (EU) 2023/2157 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 in Bezug auf die Beschreibung der Struktur des Haushaltscodes sowie Art und Format der für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne bereitzustellenden Informationen
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Article 1 Änderungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 wird wie folgt geändert: 1. Anhang IV Nummer 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) M040: Haushaltscode In diesem Feld ist der Haushaltscode anzugeben, der den Eingliederungsplan, die Interventionskategorie, den Sektor und den Teilsektor, den Outputindikator, die Intervention, den Einheitsbetrag, die Kürzung der Zahlung oder des Beteiligungssatzes und das Kalenderjahr enthält;“ 2. In Anhang V erhält Nummer 7 folgende Fassung: „7. Formular A.7. Dieses Formular betrifft den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Hopfen, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven sowie die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a und d bis f der Verordnung (EU) 2021/2115, für die die Mitgliedstaaten jährlich die folgenden Marktinformationen für das vorangegangene Kalenderjahr melden: a) Gesamtfläche (in Hektar) der Obst- und Gemüseerzeugung durch EO, LÜEO, VEO, und LÜVEO (ausgenommen Pilze); b) Gesamtfläche (in Hektar) der Hopfenerzeugung durch EO, VEO, LÜEO und LÜVEO; c) Gesamtfläche (in Hektar) der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung durch EO, VEO, LÜEO und LÜVEO; d) für andere Sektoren: für Ackerbausektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e, h, k und m der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für die Sektoren, die die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken, die Gesamtfläche (in Hektar) und/oder die Menge (in Tonnen), die von EO, LÜEO, VEO und LÜVEO bewirtschaftet bzw. erzeugt wurde; für Tierhaltungssektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und für die Sektoren, die die in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken, die Gesamtzahl der Tiere und/oder die Menge (in Tonnen), die von EO, LÜEO, VEO und LÜVEO gehalten bzw. erzeugt wurde(n).“ 3. Anhang VI Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe n Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) Budget pro Mitgliedstaat(en)/Region(en), der/die Teil des Projekts ist/sind, als öffentliche Ausgaben, wobei alle Beiträge addiert werden (ELER, nationale Kofinanzierung, zusätzliche nationale Finanzierung und gegebenenfalls sonstige Finanzierung);“ b) Buchstabe p erhält folgende Fassung: „p) Gesamtmittelausstattung: Projektbeiträge insgesamt (ELER, nationale Kofinanzierung, zusätzliche nationale Finanzierung und gegebenenfalls sonstige Finanzierung);“
Article 2 Berichtigungsbestimmungen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475 wird wie folgt berichtigt: 1. Anhang II Nummer 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) gegebenenfalls die Evaluierungen zur Bewertung spezifischer in Artikel 2 Buchstabe d aufgeführter Punkte;“ 2. Anhang IV wird wie folgt berichtigt: a) Unter Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i erhält die Überschrift „M050: Gezahlter Gesamtbetrag (EU-Fonds)“ folgende Fassung: „M050: Gesamtbetrag der Mittel aus den EU-Fonds“; b) unter Nummer 4 Buchstabe a erhält die Überschrift „B010: Eindeutige Kennung der bzw. des Begünstigten“ folgende Fassung: „B010: Eindeutige Kennung der bzw. des Begünstigten“ (betrifft nicht die deutsche Fassung). 3. Anhang VI Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) Projektstatus: laufend, abgeschlossen, gestrichen;“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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