Durchführungsverordnung (EU) 2023/2224 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 180/2014 und (EU) Nr. 181/2014 in Bezug auf bestimmte Mitteilungspflichten zur Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos, eingegangene und zulässige Beihilfeanträge sowie Änderungen von Förderprogrammen
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014
„(3 Auf Verlangen der Kommission teilen die zuständigen Behörden der Kommission jede Gewährung des Rechts auf Verwendung des Logos gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 179/2014 mit, und zwar unter Angabe von Namen und Sitz des Erzeugers, der Erzeugnisse und des Zeitraums, für den diese Rechte gewährt wurden.“
„(2 Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
3 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014
„(2 Für die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung übermittelt Griechenland der Kommission auf Verlangen der Kommission die eingegangenen Beihilfeanträge sowie die zulässigen Beihilfeanträge und die entsprechenden Beträge für das vorangegangene Kalenderjahr.
3 Die Mitteilungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.“
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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