Verordnung (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1001 und (EU) 2019/1753 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt: a) die Eintragung und der Schutz und die Kontrollen geografischer Angaben, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnen, bei denen sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus deren geografischen Ursprung ergibt, und b) geografische Angaben, die in das gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (im Folgenden „Genfer Akte“) erstellte internationale Register, das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) verwaltet wird, eingetragen werden.
Article 2 Ziele
Mit dieser Verordnung wird ein Unionssystem zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet, insbesondere durch die Festlegung von Bestimmungen über a) die notwendigen Aufgaben, Rechte und Pflichten der Erzeuger für die Verwaltung geografischer Angaben, auch als Reaktion auf die gesellschaftliche Nachfrage nach nachhaltigen Erzeugnissen; b) eine einfache und effiziente Eintragung geografischer Angaben unter Berücksichtigung des angemessenen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums; c) die Schaffung eines Mehrwerts durch Leistung eines Beitrags zu einem fairen Wettbewerb auf dem Markt; d) zuverlässige Informationen und eine Garantie für die Echtheit der mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse gegenüber dem Verbraucher; e) wirksame Kontrollen und Rechtsdurchsetzung in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und die Vermarktung von handwerklichen und industriellen Erzeugnissen in der gesamten Union – auch im elektronischen Geschäftsverkehr –, wobei die Integrität des Binnenmarkts sichergestellt wird; f) eine wirtschaftliche Entwicklung auf lokaler Ebene, die zum Schutz des Fachwissens und des gemeinsamen Erbes beiträgt.
Article 3 Anwendungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
2 Diese Verordnung gilt nicht für Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, für Weine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder für Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787.
3 Die Eintragung und der Schutz geografischer Angaben gemäß dieser Verordnung lassen die Verpflichtungen der Erzeuger zur Einhaltung des Unionsrechts – insbesondere in Bezug auf das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Produktsicherheit, den Verbraucherschutz und die Marktüberwachung – unberührt.
4 Die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 gilt nicht für nach Maßgabe dieser Verordnung geschützte geografische Angaben.
Article 4 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „handwerkliche und industrielle Erzeugnisse“ Erzeugnisse, a) die entweder vollständig von Hand gefertigt wurden oder mithilfe von Handwerkzeugen oder digitalen Werkzeugen oder mechanischen Mitteln, vorausgesetzt, der manuelle Beitrag bildet einen wichtigen Bestandteil des Fertigerzeugnisses, b) die standardisiert – auch in Serienfertigung – und unter Verwendung von Maschinen hergestellt werden; 2. „Erzeuger“ einen Wirtschaftsbeteiligten, der einen oder mehrere Produktionsschritte für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse durchführt; 3. „Erzeugergemeinschaft“ jede Art von Zusammenschluss, ungeachtet ihrer Rechtsform, die sich überwiegend aus Erzeugern des gleichen Erzeugnisses zusammensetzt; 4. „Produktionsschritt“ jede Stufe der Erzeugung – einschließlich der Fertigung – oder Verarbeitung, Gewinnung, Extraktion, Zuschnitt oder Zubereitung, bis das Erzeugnis in einer Form vorliegt, die für das Inverkehrbringen geeignet ist; 5. „traditionell“ in Bezug auf ein aus einem geografischen Gebiet stammendes Erzeugnis die nachgewiesene historische Verwendung durch die Erzeuger innerhalb einer Gemeinschaft über einen Zeitraum, in dem die Kenntnisse generationsübergreifend weitergegeben werden; 6. „Gattungsbezeichnung“ a) einen Namen eines Erzeugnisses, der – obwohl er auf den Ort, die Region oder das Land verweist, in der bzw. dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde – zu einer allgemeinen Bezeichnung für das Erzeugnis in der Union geworden ist; b) einen in der Union gebräuchlichen Begriff, der die Art des Erzeugnisses oder die Merkmale des Erzeugnisses beschreibt, oder c) einen Begriff, der sich nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis bezieht; 7. „Produktzertifizierungsstelle“ eine Stelle, ungeachtet ihrer Rechtsform, die damit betraut ist zu bescheinigen, dass die mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisse der Produktspezifikation entsprechen; 8. „Eigenerklärung“ ein Dokument in einer harmonisierten Form, wie in Anhang I dargelegt, in dem ein Erzeuger, der von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten werden kann, auf eigene Verantwortung erklärt, dass das Erzeugnis der betreffenden Produktspezifikation entspricht und dass alle erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Bestimmung der Konformität durchgeführt wurden, um gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die rechtmäßige Verwendung der geografischen Angabe nachzuweisen; 9. „Amt“ das durch die Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; 10. „Stellungnahme“ eine beim Amt eingereichte schriftliche Erklärung, in der auf Ungenauigkeiten im Antrag hingewiesen wird, ohne dass dadurch das Einspruchsverfahren ausgelöst wird; 11. „nationaler spezifischer Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse“ einen Titel des geistigen Eigentums nach nationalem, regionalem oder lokalem Recht, mit dem speziell Namen geschützt werden, die handwerkliche und industrielle Erzeugnisse mit einer bestimmten Qualität, Ansehen oder einer anderen mit ihrem geografischen Ursprung zusammenhängenden Eigenschaft bezeichnen, mit Ausnahme von Marken.
Article 5 Datenschutz
1 Die Kommission und das Amt gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
2 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in den Verfahren, die gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre Zuständigkeit fallen, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
Article 6 Anforderungen an geografische Angaben
1 Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses für den Schutz als geografische Angabe in Frage kommen kann, muss das Erzeugnis die folgenden Anforderungen erfüllen: a) Das Erzeugnis stammt aus einem bestimmten Ort, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Land, b) eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft des Erzeugnisses sind im Wesentlichen auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, und c) wenigstens einer der Produktionsschritte des Erzeugnisses erfolgt in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.
2 Erzeugnisse, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, sind vom Schutz geografischer Angaben ausgeschlossen.
Article 7 Eintragungsverfahren
1 Das Eintragungsverfahren umfasst zwei Phasen. Die erste Phase findet im Einklang mit den Artikeln 12 bis 16 auf nationaler Ebene statt. Die zweite Phase findet im Einklang mit den Artikeln 21 bis 30 auf Unionsebene statt.
2 Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 eine Ausnahme von der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens beantragen. In solchen Fällen sind die Anträge auf Eintragung direkt beim Amt einzureichen.
3 Der mit dem Eintragungsverfahren verbundene Verwaltungsaufwand ist so gering wie möglich zu halten.
Article 8 Antragsteller
1 Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe (im Folgenden „Antrag“) wird von einer Erzeugergemeinschaft gestellt.
2 Abweichend von Absatz 1 wird ein Einzelerzeuger als Antragsteller angesehen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) das betreffende geografische Gebiet ist durch einen bestimmten Teil eines Gebiets ohne Bezug auf Grundstücksgrenzen gekennzeichnet und weist Eigenschaften auf, die sich deutlich von denen benachbarter geografischer Gebiete unterscheiden, oder die Eigenschaften des Erzeugnisses unterscheiden sich von den Eigenschaften der Erzeugnisse aus benachbarten geografischen Gebieten.
3 Die lokalen oder regionalen Einrichtungen des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, dürfen bei der Erstellung des Antrags und dem damit verbundenen Verfahren Unterstützung leisten.
4 Eine von einem Mitgliedstaat benannte lokale oder regionale Behörde, bei der es sich nicht um eine der in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 genannten Behörden handelt, oder eine von einem Mitgliedstaat benannte private Einrichtung kann als Antragsteller im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels angesehen werden. In dem Antrag sind die Gründe für diese Benennung anzugeben.
5 Stammt ein Erzeugnis aus einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, so können mehrere Antragsteller aus verschiedenen Mitgliedstaaten, aus Mitgliedstaaten und Drittländern oder aus Drittländern einen gemeinsamen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe in Bezug auf dieses Erzeugnis stellen.
Article 9 Produktspezifikation
1 Damit der Name eines handwerklichen oder industriellen Erzeugnisses als geografische Angabe geschützt werden kann, muss das Erzeugnis der Produktspezifikation entsprechen, aus der hervorgeht, dass alle Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind. Die Produktspezifikation muss objektiv und nichtdiskriminierend sein und die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgenden Produktionsschritte angeben. Die Produktspezifikation enthält unter anderem Folgendes: a) den als geografische Angabe zu schützenden Namen, der ein geografischer Name des Ortes, an dem das Erzeugnis erzeugt wird, oder ein Name sein kann, der im geschäftlichen Verkehr oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, um das Erzeugnis im abgegrenzten geografischen Gebiet zu bezeichnen oder darauf zu verweisen; b) die Art des Erzeugnisses, c) eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Rohstoffe; d) die Angabe des abgegrenzten geografischen Gebiets gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und die Angaben, durch die der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b hergestellt wird; e) Belege dafür, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstaben a und c stammt, auch unter Angabe der Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen; f) eine Beschreibung der Produktionsmethoden und gegebenenfalls die verwendeten traditionellen Methoden und besonderen Verfahren; g) Angaben zur Verpackung des Erzeugnisses, sofern der Antragsteller festlegt, dass die Verpackung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss; in diesem Fall muss der Antragsteller eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefern, warum die Verpackung in diesem Gebiet erfolgen muss; h) jede besondere Vorschrift für die Kennzeichnung des Erzeugnisses; i) Angabe jedes einzelnen Produktionsschritts, der von einem oder mehreren Erzeugern in einem anderen Mitgliedstaat oder anderem Drittland als dem Mitgliedstaat oder Drittland, in dem der Name des Erzeugnisses seinen Ursprung hat, durchgeführt wird, sowie aller spezifischen Bestimmungen für die Überprüfung der diesbezüglichen Einhaltung; j) sonstige Anforderungen – sofern von den Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls einer Erzeugergemeinschaft vorgesehen –, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Anforderungen objektiv und nichtdiskriminierend sowie mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht vereinbar sein müssen.
2 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthaltenen Angaben beschränkt werden, sofern diese Beschränkung erforderlich ist, um übermäßig umfangreiche Anträge zu vermeiden, sowie Vorschriften für die Form der Spezifikation. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 10 Einziges Dokument
1 Das im Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b enthaltene einzige Dokument wird unter Verwendung des Standardformblatts in Anhang II erstellt. Es enthält folgende Angaben: a) den als geografische Angabe zu schützenden Namen; b) die Art des Erzeugnisses; c) eine Beschreibung des Erzeugnisses, einschließlich gegebenenfalls der Informationen zu dessen Verpackung und Kennzeichnung; d) eine Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets; e) eine Beschreibung des Zusammenhangs des Erzeugnisses mit dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 6 Absatz 1, einschließlich gegebenenfalls der besonderen Elemente der Beschreibung des Erzeugnisses oder der Produktionsmethode, die diesen Zusammenhang begründen.
2 Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen (KKMU) oder eine ausschließlich aus KKMU bestehende Erzeugergemeinschaft, so bemüht sich die gemäß Artikel 12 Absatz 1 benannte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Erzeugergemeinschaft oder der Einzelerzeuger stammt, auf Antrag des Antragstellers und unbeschadet der Entscheidung über den Antrag bei der Erstellung des einzigen Dokuments im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis Unterstützung zu leisten. Bei grenzübergreifenden Anträgen gilt die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats als zuständige Behörde im Sinne von Unterabsatz 1. Beschließt ein Mitgliedstaat, das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20 anzuwenden, so bemüht sich das Amt in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 19 Absatz 5 benannten zentralen Kontaktstelle, dem Antragsteller bei der Erstellung des einzigen Dokuments Unterstützung zu leisten. Jede von den Behörden oder dem Amt nach dem vorliegenden Absatz geleistete Unterstützung lässt die Verantwortung des Antragstellers für das einzige Dokument unberührt.
Article 11 Dem Antrag beigefügte Unterlagen
1 Die dem Antrag auf Eintragung beigefügten Unterlagen (im Folgenden „Begleitunterlagen“) umfassen Folgendes: a) den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers; b) den Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörde und gegebenenfalls der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person, die die Einhaltung der Produktspezifikation gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 53 Buchstabe b überprüft; c) Angaben über etwaige Einschränkungen für die Verwendung oder den Schutz der geografischen Angabe sowie etwaige Übergangsmaßnahmen, die vom Antragsteller oder der zuständigen nationalen Behörde – insbesondere im Anschluss an die Prüfung des Antrags durch die zuständige nationale Behörde und etwaiger Einsprüche – vorgeschlagen werden; d) alle sonstigen Angaben, die der Mitgliedstaat oder der Antragsteller für zweckmäßig hält.
2 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die weitere Präzisierung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Anforderungen zu ergänzen.
3 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Auflistung zusätzlicher Punkte für die vorzulegenden Begleitunterlagen zu ändern.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften erlassen, in denen das Format der Begleitunterlagen und deren Online-Darstellung festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 12 Benennung der zuständigen Behörde
1 Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels oder des Artikels 19 benennt jeder Mitgliedstaat eine für die nationale Phase des Verfahrens zur Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse zuständige Behörde. Diese zuständige Behörde ist auch für die nationale Phase der Verfahren in Bezug auf die Änderung der Produktspezifikation oder die Löschung der Eintragung zuständig.
2 Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können vereinbaren, dass die zuständige Behörde einer dieser Mitgliedstaaten auch im Namen des anderen Mitgliedstaats oder der anderen Mitgliedstaaten für die nationale Phase der Eintragung und andere Verfahren gemäß Absatz 1, einschließlich der Einreichung des Antrags beim Amt, zuständig ist.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Amt bis zum 1. Dezember 2025 über die Namen und die Anschriften der in Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und halten diese Angaben auf dem neuesten Stand. Sie unterrichten die Kommission und das Amt bis zum selben Tag, wenn sie beschließen, in Bezug auf die nationale Phase der Verfahren gemäß Absatz 2 dauerhaft zusammenzuarbeiten.
Article 13 Einreichung des Antrags
1 Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe für ein Erzeugnis aus der Union bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, aus dem das Erzeugnis stammt, einzureichen.
2 Der Antrag enthält Folgendes: a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9, b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10 und c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
3 Die zuständige Behörde gestattet den Antragstellern, ihre Anträge elektronisch einzureichen.
Article 14 Prüfung des Antrags durch die zuständige Behörde
1 Die zuständige Behörde prüft den Antrag mittels wirksamer und transparenter Mechanismen, um zu überprüfen, ob er die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 erfüllt und ob der Antrag die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 enthält.
2 Stellt die zuständige Behörde fest, dass der Antrag unvollständig oder unrichtig ist, so gestattet sie dem Antragsteller, den Antrag innerhalb einer bestimmten Frist zu vervollständigen oder zu berichtigen.
3 Stellt die zuständige Behörde nach Prüfung des Antrags fest, dass der Antrag die Anforderungen nach den Artikeln 6 und 8 nicht erfüllt oder die für die Eintragung erforderlichen Informationen nach den Artikeln 9, 10 und 11 nicht enthält, so lehnt sie den Antrag ab. Andernfalls leitet sie das nationale Einspruchsverfahren gemäß Artikel 15 ein.
Article 15 Nationales Einspruchsverfahren
1 Nach der in Artikel 14 Absatz 1 genannten Prüfung führt die zuständige Behörde ein nationales Einspruchsverfahren durch. Mit diesem Verfahren wird vorgesehen, dass der Antrag veröffentlicht und ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung festgelegt wird, innerhalb dessen eine Person mit einem berechtigten Interesse, die in dem Mitgliedstaat, der für die nationale Phase der Eintragung zuständig ist, oder in den Mitgliedstaaten, aus denen das betreffende Erzeugnis stammt, niedergelassen oder ansässig ist (im Folgenden „nationaler Einspruchsführer“), gegen den Antrag einen Einspruch bei der zuständigen Behörde einreichen kann. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten dieses Einspruchsverfahrens fest.
2 Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert sie innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den nationalen Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann die zuständige Behörde diese Frist auf gemeinsamen Antrag des nationalen Einspruchsführers und des Antragstellers um höchstens drei Monate verlängern. Der Antragsteller teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis dieser Konsultationen einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag mit.
3 Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen: a) Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz; b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
Article 16 Entscheidung in der nationalen Phase
1 Gelangt die zuständige Behörde nach der Prüfung des Antrags und der Bewertung des Ergebnisses des Einspruchsverfahrens, einschließlich etwaiger vereinbarter Änderungen an dem Antrag, zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, so trifft sie unverzüglich eine positive Entscheidung und reicht den Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 1 beim Amt ein. Gelangt die zuständige Behörde zu der Auffassung, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind, so lehnt sie den Antrag ab.
2 Die zuständige Behörde macht ihre Entscheidung öffentlich zugänglich. Sie veröffentlicht elektronisch die Produktspezifikation, auf die sich die positive Entscheidung bezieht.
3 Jede Partei mit einem legitimen Interesse hat das Recht, gegen die nach Absatz 1 getroffene Entscheidung Beschwerde einzulegen.
Article 17 Effizienz der Verfahren
In Bezug auf die Artikel 14, 15 und 16 sorgen die Mitgliedstaaten für effiziente, vorhersehbare und zügige Verwaltungsverfahren. Informationen über diese Verfahren, einschließlich etwaiger geltender Fristen und der Gesamtdauer der Verfahren, müssen öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Amt arbeiten im Rahmen des gemäß Artikel 35 eingerichteten Beratungsausschusses (im Folgenden „Beratungsausschuss“) zusammen, um bewährte Verfahren im Hinblick auf die Förderung der Effizienz dieser Verfahren auszutauschen.
Article 18 Vorübergehender nationaler Schutz
1 Ein Mitgliedstaat kann mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung eines Antrags beim Amt einen vorübergehenden nationalen Schutz für eine geografische Angabe gewähren.
2 Der vorübergehende nationale Schutz endet an dem Tag, an dem über den Antrag entschieden oder der Antrag zurückgezogen wird.
3 Wird eine geografische Angabe nicht gemäß dieser Verordnung eingetragen, so ist ausschließlich der betreffende Mitgliedstaat für die Folgen des vorübergehenden nationalen Schutzes verantwortlich.
4 Die nach dem vorliegenden Artikel getroffenen Maßnahmen der Mitgliedstaaten sind nur auf nationaler Ebene wirksam. Diese Maßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf den Binnenmarkt oder den internationalen Handel haben.
Article 19 Ausnahme von der nationalen Phase
1 Die Kommission ist befugt, einem Mitgliedstaat eine Ausnahme von der in Abschnitt 1 festgelegten Pflicht zu gewähren, eine zuständige Behörde zu benennen und Anträge auf nationaler Ebene zu bearbeiten, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 30. November 2024 Folgendes vorlegt: a) Belege dafür, dass der betreffende Mitgliedstaat über keinen spezifischen nationalen Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse verfügt und b) einen Antrag auf eine derartige Ausnahme, dem eine Bewertung beiliegt, mit der nachgewiesen wird, dass das lokale Interesse an dem Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gering ist.
2 Die Kommission kann von dem Mitgliedstaat weitere Informationen verlangen, bevor sie einen Beschluss über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Absatz 1 erlässt.
3 Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, kann die Kommission schriftlich darüber unterrichten, dass er beschlossen hat, diese Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen und eine zuständige Behörde für die Zwecke der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens zu benennen. Dieser Beschluss eines Mitgliedstaats, die Ausnahme nicht länger in Anspruch zu nehmen, hat keinen Einfluss auf laufende Eintragungsverfahren.
4 Übersteigt die Anzahl der nach Artikel 20 eingereichten direkten Anträge von Antragstellern aus einem Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, erheblich die Schätzung in der von diesem Mitgliedstaat gemäß dem genannten Absatz eingereichten Bewertung, so kann die Kommission diese Ausnahme zurückziehen.
5 Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 eine Ausnahme gewährt wurde, benennt eine zentrale Kontaktstelle für technische Fragen zu den Erzeugnissen und den Anträgen und übermittelt der Kommission und dem Amt die einschlägigen Kontaktdaten. Diese zentrale Kontaktstelle muss von den Antragstellern unabhängig und unparteiisch sein.
6 Ein Mitgliedstaat, dem gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Ausnahme gewährt wurde, ist nicht von den Verpflichtungen nach den Artikeln 49 bis 62 befreit.
Article 20 Direkte Eintragung
1 Wurde einem Mitgliedstaat eine Ausnahme gemäß Artikel 19 Absatz 1 gewährt, so ist jeder Antrag (im Folgenden „direkter Antrag“), Antrag auf Änderung der Produktspezifikation oder Antrag auf Löschung, den ein Antragsteller aus dem betreffenden Mitgliedstaat in Bezug auf ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union einreicht, direkt beim Amt einzureichen.
2 Artikel 14, Artikel 16 Absatz 2, Artikel 23 Absätze 1, 2 und 4 bis 7 und die Artikel 25 bis 33 gelten für das direkte Eintragungsverfahren nach dem vorliegenden Artikel entsprechend.
3 Im Rahmen des direkten Eintragungsverfahrens kann jede Person mit einem berechtigten Interesse – einschließlich nationaler Einspruchsführer – beim Amt einen Einspruch nach Artikel 25 einreichen.
4 Das Amt kommuniziert hinsichtlich technischer Fragen zum direkten Antrag mit dem Antragsteller und der zentralen Kontaktstelle nach Artikel 19 Absatz 5.
5 Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Ersuchens des Amtes leistet der Mitgliedstaat über die zentrale Kontaktstelle Unterstützung, insbesondere im Hinblick auf die Prüfung der direkten Anträge. Auf Ersuchen des Mitgliedstaats kann die Frist um zwei Monate verlängert werden. Zu dieser Unterstützung gehören die Prüfung bestimmter Aspekte der beim Amt eingereichten direkten Anträge, die Überprüfung der in den direkten Anträgen enthaltenen Informationen, die Abgabe von Erklärungen hinsichtlich dieser Informationen und die Beantwortung sonstiger Ersuchen seitens des Amtes um Klarstellung hinsichtlich dieser Anträge.
6 Leistet der Mitgliedstaat durch die zentrale Kontaktstelle diese Unterstützung nicht innerhalb der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten Frist, so wird das Eintragungsverfahren für bis zu sechs Monate ausgesetzt. Wird die Unterstützung nicht innerhalb dieser Frist geleistet, so hört die gemäß Artikel 34 eingerichtete Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Abteilung für geografische Angaben“) den Beratungsausschuss an, bevor sie eine endgültige Entscheidung über den direkten Antrag trifft.
7 Dieser Artikel gilt nicht für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland (im Folgenden „geografische Angaben eines Drittlands“).
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Kriterien für das direkte Eintragungsverfahren zu ergänzen.
9 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren für die Vorbereitung und Einreichung der direkten Anträge erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 21 Eintragung
Die Eintragungsverfahren auf Unionsebene umfassen Folgendes: a) die Unionsphase des Eintragungsverfahrens in Bezug auf einen Antrag, der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eingereicht wird, nachdem auf nationaler Ebene gemäß Artikel 16 Absatz 1 eine positive Entscheidung über den Antrag getroffen wurde; b) das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen gemäß Artikel 20 eingereichten direkten Antrag und c) das Eintragungsverfahren in Bezug auf einen Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands, bei der es sich nicht um eine geografische Angabe handelt, die in der Union nach der Genfer Akte oder im Rahmen einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt ist.
Article 22 Einreichung von Anträgen beim Amt
1 In den in Artikel 21 Buchstabe a genannten Fällen wird der Antrag von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats beim Amt eingereicht. In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten: a) das einzige Dokument gemäß Artikel 10; b) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11; c) eine Erklärung der zuständigen Behörde, bei der der Antrag ursprünglich eingereicht wurde, in der bestätigt wird, dass der Antrag die Bedingungen für die Eintragung nach der vorliegenden Verordnung erfüllt; d) die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde.
2 In den in Artikel 21 Buchstabe b genannten Fällen wird ein direkter Antrag vom Antragsteller beim Amt eingereicht. In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten: a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9; b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10; c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11.
3 In den in Artikel 21 Buchstabe c genannten Fällen wird ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands beim Amt entweder direkt durch den Antragsteller oder durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands eingereicht, je nachdem, wie dies nach dem Recht des Drittlands geregelt ist. Der Antragsteller und die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands gelten als Parteien des Eintragungsverfahrens. In diesen Fällen muss der Antrag Folgendes enthalten: a) die Produktspezifikation gemäß Artikel 9; b) das einzige Dokument gemäß Artikel 10; c) die Begleitunterlagen gemäß Artikel 11; d) einen rechtlichen Nachweis des Schutzes der geografischen Angabe im Ursprungsdrittland; e) den Nachweis einer Vollmacht, wenn der Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird.
4 Wird ein gemeinsamer Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 eingereicht, so wird der Antrag beim Amt eingereicht von a) der zuständigen Behörde eines der betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Mitgliedstaat befindet; b) der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland befindet; c) dem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines der betreffenden Drittländer, wenn sich das grenzübergreifende geografische Gebiet in mehr als einem Drittland befindet.
5 Der gemeinsame Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 5 enthält gegebenenfalls die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Unterlagen aus allen betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländern. Die damit zusammenhängende nationale Phase des Eintragungsverfahrens gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 wird in allen betreffenden Mitgliedstaaten durchgeführt, außer wenn Artikel 12 Absatz 2 zur Anwendung kommt.
6 Anträge sind über das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 67 elektronisch einzureichen.
7 Nach Eingang eines Antrags veröffentlicht ihn das Amt im Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse (im Folgenden „Unionsregister“) gemäß Artikel 37. Die Produktspezifikation gemäß Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels wird auf dem neuesten Stand gehalten.
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Verfahren und Bedingungen für die Erstellung und Einreichung von Anträgen beim Amt zu ergänzen.
9 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, das Formblatt und die Vorlage der Anträge beim Amt – auch in Bezug auf Anträge, die mehr als ein nationales Hoheitsgebiet betreffen – erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 23 Prüfung des Antrags und Veröffentlichung zum Zwecke des Einspruchs
1 Ein gemäß Artikel 22 eingereichter Antrag wird vom Amt in der Abteilung für geografische Angaben geprüft. Das Amt vergewissert sich, dass a) keine offensichtlichen Fehler vorliegen, b) die je nach Fall gemäß Artikel 22 Absätze 1, 2 oder 3 übermittelten Informationen vollständig sind und c) das einzige Dokument genau und fachbezogen ist und im Einklang mit Artikel 10 steht.
2 Bei der Prüfung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird das Ergebnis der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens, das von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wurde, berücksichtigt, außer wenn Artikel 20 zur Anwendung kommt.
3 Die in Absatz 1 genannte Prüfung wird innerhalb von sechs Monaten ab dem Eingang des Antrags durchgeführt. Wird die Frist von sechs Monaten überschritten oder voraussichtlich überschritten, unterrichtet das Amt den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verzögerung.
4 Das Amt kann von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zusätzliche Informationen anfordern. Wird der Antrag von einem Antragsteller aus einem Drittland oder von der zuständigen Behörde eines Drittlands eingereicht, so übermittelt dieser Antragsteller oder diese zuständige Behörde auf Ersuchen des Amtes zusätzliche Informationen.
5 Hört die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss an, so wird der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt und die Frist nach Absatz 3 ausgesetzt.
6 Stellt das Amt infolge der nach Absatz 1 durchgeführten Prüfung fest, dass der Antrag unvollständig oder fehlerhaft ist, so übermittelt das Amt seine Bemerkungen an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder – bei einem Antrag aus Drittländern – an den Antragsteller oder die zuständige Behörde, der bzw. die den Antrag bei dem Amt eingereicht hat, und ersucht um Vervollständigung oder Berichtigung des Antrags innerhalb von zwei Monaten. Das Amt teilt dem Antragsteller mit, dass der Antrag abgelehnt wird, wenn er nicht fristgerecht vervollständigt oder berichtigt wird. Vervollständigt oder berichtigt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder – im Falle eines Antrags aus Drittländern – der betreffende Antragsteller oder die betreffende zuständige Behörde den Antrag nicht innerhalb der Frist, so wird der Antrag gemäß Artikel 29 Absatz 1 abgelehnt.
7 Ist das Amt infolge der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels durchgeführten Prüfung der Auffassung, dass die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt wurden, so veröffentlicht es für die Zwecke des Einspruchs das einzige Dokument und die Fundstelle der Produktspezifikation, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 elektronisch veröffentlicht wurde, im Unionsregister. Das einzige Dokument wird in den Amtssprachen der Union veröffentlicht.
Article 24 Anfechtung einer Entscheidung in der nationalen Phase
1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats unterrichtet das Amt unverzüglich über alle nationalen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Entscheidung dieser zuständigen Behörde, die sich auf die Eintragung einer geografischen Angabe auswirken könnten.
2 Das Amt ist von der Verpflichtung ausgenommen, die Frist für die Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 23 Absatz 3 einzuhalten, und unterrichtet den Antragsteller über die Gründe für die Verzögerung, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats a) das Amt darüber unterrichtet, dass die in Artikel 16 Absatz 1 genannte Entscheidung auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde, oder b) das Amt auffordert, die Prüfung auszusetzen, da ein nationales Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, um die Gültigkeit des Antrags anzufechten.
3 Erlangt die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Verwaltungsentscheidung oder gerichtliche Entscheidung Rechtskraft, so unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats das Amt entsprechend.
4 Die Ausnahme nach Absatz 2 gilt so lange, bis das Amt von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats davon unterrichtet wird, dass der Grund für die Aussetzung nicht mehr besteht.
Article 25 Einspruchsverfahren auf Unionsebene
1 Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der elektronischen Veröffentlichung der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann ein Einspruchsführer gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels einen Einspruch beim Amt einreichen. Der Antragsteller und der Einspruchsführer gelten als Parteien des Verfahrens.
2 Ein Einspruchsführer kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands sein oder eine natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interesse, die im Drittland oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist, jedoch nicht ein nationaler Einspruchsführer gemäß Artikel 15 Absatz 1.
3 Das Amt prüft die Zulässigkeit des Einspruchs gemäß Artikel 26.
4 Vertritt das Amt die Auffassung, dass der Einspruch zulässig ist, so fordert es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Einspruchs den Einspruchsführer und den Antragsteller auf, während eines angemessenen Zeitraums von höchstens drei Monaten Konsultationen im Hinblick auf eine gütliche Einigung aufzunehmen. Während dieses Zeitraums kann das Amt diese Frist auf gemeinsamen Antrag des Einspruchsführers und des Antragstellers jederzeit um höchstens drei Monate verlängern. Das Amt bietet für die Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer gemäß Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001 alternative Streitbeilegung – wie etwa Mediation – an.
5 Der Antragsteller und der Einspruchsführer stellen einander während der Konsultationen gemäß Absatz 4 die erforderlichen Informationen zur Verfügung, um zu bewerten, ob der Antrag die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt.
6 Die Abteilung für geografische Angaben kann in jeder Phase des Einspruchsverfahrens den Beratungsausschuss anhören; in diesem Fall werden die Parteien unterrichtet und die in Absatz 4 genannte Frist wird ausgesetzt.
7 Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Konsultationen gemäß Absatz 4 teilt der Antragsteller dem Amt das Ergebnis der Konsultationen mit.
8 Werden nach den Konsultationen die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen geändert, so prüft das Amt den geänderten Antrag erneut. Wird der Antrag wesentlich geändert und ist das Amt der Auffassung, dass der geänderte Antrag die Bedingungen für die Eintragung erfüllt, so veröffentlicht es den geänderten Antrag gemäß Artikel 23 Absatz 7.
9 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Einreichung des Einspruchs sowie zur Festlegung des Formats und der Online-Darstellung der mit Gründen versehenen Einspruchserklärung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 26 Zulässigkeit und Gründe für den Einspruch
1 Ein gemäß Artikel 25 eingereichter Einspruch ist nur zulässig, wenn er alle Angaben nach dem Standardformblatt in Anhang III für die mit Gründen versehene Einspruchserklärung enthält.
2 Ein Einspruch muss auf einem oder mehreren der folgenden Gründe beruhen: a) Die vorgeschlagene geografische Angabe erfüllt nicht die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen für den Schutz, b) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde Artikel 42, Artikel 43 oder Artikel 44 Absatz 2 zuwiderlaufen, oder c) die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe würde sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr verwendet wird, oder einer Marke oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken, die sich ab dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden.
3 Ein unzulässiger Einspruch gemäß Absatz 1 wird zurückgewiesen.
Article 27 Verfahren für die Abgabe einer Stellungnahme
1 Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des einzigen Dokuments und der Fundstelle der Produktspezifikation im Unionsregister gemäß Artikel 23 Absatz 7 kann eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland niedergelassen oder ansässig ist, beim Amt eine Stellungnahme einreichen.
2 In einer Stellungnahme sind etwaige Ungenauigkeiten oder zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Antrag, einschließlich eines möglichen Verstoßes gegen andere Rechtsvorschriften der Union, anzugeben. Die Stellungnahme verleiht ihrem Urheber weder Rechte noch löst sie ein Einspruchsverfahren aus. Die Stellungnahme darf nicht auf den Einspruchsgründen beruhen und der Urheber der Stellungnahme gilt nicht als Partei im Verfahren.
3 Das Amt übermittelt dem Antragsteller die Stellungnahme und berücksichtigt sie bei der Entscheidung über den Antrag, es sei denn, die Stellungnahme ist unklar oder offensichtlich unrichtig.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Vorschriften über die Vorlage der Stellungnahmen sowie zur Festlegung ihres Formats und ihrer Online-Darstellung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 28 Übergangszeiträume für die Verwendung einer geografischen Angabe
1 Unbeschadet des Artikels 44 kann das Amt zum Zeitpunkt der Eintragung der geografischen Angabe entscheiden, einen Übergangszeitraum von bis zu fünf Jahren zu gewähren, damit für Erzeugnisse aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, deren Bezeichnung aus einem Namen besteht, der gegen Artikel 40 verstößt, oder diesen Namen beinhaltet, die Bezeichnung, unter der sie vermarktet wurden, weiter verwendet werden kann, sofern aus einem zulässigen Einspruch gemäß den Artikeln 15 oder 25 gegen den Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe, deren Schutz beeinträchtigt wird, hervorgegangen ist, dass a) die Eintragung der geografischen Angabe sich nachteilig auf das Bestehen eines identischen oder ähnlichen Namens, der im geschäftlichen Verkehr für die Zwecke der Bezeichnung des Erzeugnisses verwendet wird, auswirken würde oder b) diese Erzeugnisse sich seit mindestens fünf Jahren vor dem Tag der Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 22 Absatz 7 rechtmäßig mit dem betreffenden Namen für die Zwecke der Bezeichnung von Erzeugnissen in dem betreffenden Gebiet in Verkehr befinden.
2 Das Amt kann einen Übergangszeitraum von bis zu 15 Jahren gewähren oder entscheiden, den nach Absatz 1 gewährten Übergangszeitraum auf bis zu 15 Jahre zu verlängern, sofern zusätzlich nachgewiesen wird, dass a) der Name gemäß Absatz 1 zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der betreffenden geografischen Angabe beim Amt seit mindestens 25 Jahren rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet wurde, b) mit der Verwendung des Namens gemäß Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen des Namens, der als geografische Angabe eingetragen wurde, auszunutzen, und c) die Verbraucher über den tatsächlichen geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt wurden und dies auch nicht möglich war.
3 Entscheidungen, mit denen der in den Absätzen 1 und 2 genannte Übergangszeitraum gewährt oder verlängert wird, werden im Unionsregister veröffentlicht.
4 Wird im Übergangszeitraum ein Name gemäß Absatz 1 verwendet, so muss die Angabe des Ursprungslands deutlich sichtbar auf der Kennzeichnung und, wenn das Erzeugnis gegebenenfalls auf einer Verkaufswebsite im Internet vertrieben wird, als Teil der Beschreibung des Erzeugnisses erscheinen.
5 Im Hinblick auf die Verwirklichung des langfristigen Ziels, die Einhaltung der betreffenden Produktspezifikation durch alle Erzeuger eines mit einer geografischen Angabe benannten Erzeugnisses in dem betreffenden geografischen Gebiet zu gewährleisten, kann ein Mitgliedstaat einen Übergangszeitraum zur Verwirklichung der Einhaltung von bis zu zehn Jahren mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags beim Amt gewähren, sofern die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten das betreffende Erzeugnis zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats seit mindestens fünf Jahren unter ständiger Verwendung des betreffenden Namens rechtmäßig vermarktet und im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 15 auf diesen Umstand hingewiesen haben.
6 Absatz 5 gilt entsprechend für eine geografische Angabe in Bezug auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland. Die Verpflichtung, im nationalen Einspruchsverfahren auf die ständige Verwendung gemäß dem genannten Absatz Bezug zu nehmen, gilt nicht für geografische Angaben, die sich auf ein geografisches Gebiet in einem Drittland beziehen.
Article 29 Entscheidung des Amtes über den Antrag
1 Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass eine der darin genannten Anforderungen nicht erfüllt ist, so lehnt es den Antrag ab.
2 Gelangt das Amt auf der Grundlage der ihm durch die Prüfung gemäß Artikel 23 zur Verfügung stehenden Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind, und ging kein zulässiger Einspruch beim Amt ein, so trägt das Amt die geografische Angabe ein.
3 Ging ein zulässiger Einspruch beim Amt ein und wurde im Anschluss an die in Artikel 25 Absatz 4 genannten Konsultationen eine Einigung erzielt, so trägt das Amt die geografische Angabe ein, nachdem es überprüft hat, ob die Einigung mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Im Falle von unwesentlichen Änderungen der Informationen, die nach Artikel 23 Absatz 7 veröffentlicht wurden, aktualisiert das Amt erforderlichenfalls diese Informationen.
4 Wenn zwar ein zulässiger Einspruch beim Amt einging, aber nach Abschluss der Konsultationen gemäß Artikel 25 Absatz 4 keine Einigung erzielt wurde, prüft das Amt, ob der Einspruch fundiert ist. Das Amt prüft die Einspruchsgründe in Bezug auf das Gebiet der Union. Auf der Grundlage dieser Bewertung weist das Amt entweder den Einspruch zurück und trägt den Namen als geografische Angabe ein oder lehnt den Antrag ab.
5 In den Entscheidungen des Amtes gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels werden gegebenenfalls die Bedingungen für die Eintragung präzisiert, und im Falle von unwesentlichen Änderungen veröffentlicht das Amt die gemäß Artikel 23 Absatz 7 veröffentlichten Informationen zu Informationszwecken erneut.
6 Vom Amt erlassene Entscheidungen werden im Unionsregister in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht. Ein Verweis auf die im Unionsregister veröffentlichte Entscheidung wird in allen Amtssprachen der Union im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Article 30 Entscheidung der Kommission über den Antrag
1 In Bezug auf Anträge gemäß Artikel 21 kann die Kommission jederzeit vor Abschluss des Verfahrens von sich aus oder auf Ersuchen der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder des Amtes die Befugnis, über den Antrag zu entscheiden, vom Amt übernehmen, wenn die Eintragung der vorgeschlagenen geografischen Angabe im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung stehen oder diese Eintragung oder die Ablehnung die Handels- oder Außenbeziehungen der Union gefährden könnte.
2 Hat die Kommission das Verfahren vom Amt gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übernommen, so legt das Amt der Kommission einen Entwurf der in Artikel 29 Absätze 1 bis 5 genannten Entscheidung vor.
3 Die Kommission erlässt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Entscheidungen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen und im Unionsregister veröffentlicht.
4 Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und zur Löschung der Eintragung.
5 Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels stellt das Amt sicher, dass die Kommission über das in Artikel 67 genannte digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt Zugang zu Dokumenten hat, die Anträge, Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und Anträge auf Löschung betreffen.
6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Verfahrens, das auf die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Situationen Anwendung findet. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 31 Änderung der Produktspezifikation
1 Der Antragsteller, in dessen Name eine geografische Angabe eingetragen wurde, oder ein Erzeuger, der eine geografische Angabe gemäß Artikel 47 Absatz 1 verwendet, kann die Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation der genannten eingetragenen geografischen Angabe beantragen.
2 Änderungen der Produktspezifikation werden in zwei Kategorien unterteilt: a) Unionsänderungen gemäß Absatz 3, die ein Einspruchsverfahren auf Unionsebene erfordern, und b) Standardänderungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder Drittländer geprüft werden.
3 Bei einer Änderung handelt es sich um eine Unionsänderung, wenn sie eine Überarbeitung des einzigen Dokuments erfordert und wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Die Änderung umfasst eine Änderung des als geografische Angabe geschützten Namens oder der Verwendung dieses Namens; b) es besteht die Gefahr, dass die Änderung den Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem im einzigen Dokument genannten Erzeugnis untergräbt, oder c) die Änderung führt zu Beschränkungen bei der Vermarktung des Erzeugnisses.
4 In Bezug auf einen Antrag auf eine Unionsänderung gelten die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8 und 14 bis 30 entsprechend. Die Entscheidung über einen Antrag auf eine Unionsänderung wird vom Amt oder, wenn Artikel 30 Anwendung findet, von der Kommission getroffen.
5 Jede Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen geografischen Angabe, die keine Änderung gemäß Absatz 3 ist, wird als Standardänderung angesehen und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats oder des Drittlands, aus dem das Erzeugnis stammt. Standardänderungen werden nach ihrer Genehmigung dem Amt von der betreffenden zuständigen Behörde mitgeteilt. Findet Artikel 20 Anwendung, so werden Standardänderungen vom Amt genehmigt.
6 Eine Standardänderung gilt als vorübergehend, wenn sie eine vorübergehende Änderung der Produktspezifikation betrifft, die auf die Einführung verbindlicher gesundheitspolitischer Maßnahmen durch die Behörden, eine Naturkatastrophe oder widrige Witterungsverhältnisse, die von den zuständigen Behörden anerkannt wurden, oder auf eine vom Menschen verursachte Katastrophe – wie beispielsweise ein Krieg, eine Kriegsgefahr oder ein terroristischer Anschlag – zurückzuführen ist.
7 Ein Antrag auf Änderung, der von der zuständigen Behörde eines Drittlands oder von in einem Drittland niedergelassenen Erzeugern eingereicht wird, muss den Nachweis enthalten, dass die beantragte Änderung mit dem in diesem Drittland geltenden Recht über den Schutz geografischer Angaben im Einklang steht.
8 Betrifft ein Antrag auf eine Unionsänderung in Bezug auf eine geografische Angabe zur Benennung eines Erzeugnisses mit Ursprung in einem Mitgliedstaat auch Standardänderungen, so prüft das Amt oder die Kommission nur die Unionsänderung gemäß Absatz 4.
9 Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder das Amt kann den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, gegebenenfalls auffordern, andere Elemente der Produktspezifikation zu ändern.
10 Das Amt veröffentlicht Unionsänderungen und Standardänderungen nach der Genehmigung im Unionsregister.
11 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren, die Form und die Darstellung eines Antrags auf eine Unionsänderung und über die Verfahren und die Form der Standardänderungen sowie deren Mitteilung an das Amt erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 32 Löschung
1 Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn die geografische Angabe im Widerspruch zu Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 44 Absatz 2 eingetragen wurde.
2 Die Eintragung einer geografischen Angabe kann gelöscht werden, wenn a) die Übereinstimmung des Erzeugnisses mit der Produktspezifikation nicht mehr gewährleistet werden kann; b) seit fünf aufeinanderfolgenden Jahren unter der geografischen Angabe kein Erzeugnis in Verkehr gebracht wurde.
3 Die Eintragung einer geografischen Angabe kann auch auf Antrag des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist, gelöscht werden.
4 Ein Antrag auf Löschung gemäß den Absätzen 1 und 2 kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder von einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse gestellt werden.
5 Die Kommission oder das Amt können aus den in Absatz 2 genannten Gründen von sich aus ein Löschungsverfahren einleiten.
6 Die Schritte der nationalen Phase und der Unionsphase gemäß den Artikeln 7, 8, 14, 15, 16 und 20 bis 30 gelten entsprechend für das Löschungsverfahren.
7 Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe entscheidet, unterrichtet es in den in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels genannten Fällen den Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen ist. Bevor das Amt über die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe eines Drittlands entscheidet, konsultiert es die zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands. Wurde die geografische Angabe gemäß Artikel 20 eingetragen, so kann die Abteilung für geografische Angaben den Beratungsausschuss und die zentrale Kontaktstelle des betreffenden Mitgliedstaats anhören.
8 Wird die Eintragung einer geografischen Angabe gelöscht, so wird das Unionsregister entsprechend aktualisiert.
9 Dieser Artikel gilt nicht für geografische Angaben von Drittländern, die in der Union nach der Genfer Akte oder nach einer anderen internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind.
10 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Verfahren und die Form der Löschung sowie über die Darstellung der Anträge auf Löschung gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 33 Beschwerde
1 Eine Partei eines in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens, die durch eine vom Amt im Rahmen dieses Verfahrens erlassene Entscheidung beeinträchtigt ist, kann gegen diese Entscheidung eine Beschwerde bei den in Artikel 36 genannten Beschwerdekammern (im Folgenden „Beschwerdekammern“) einlegen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, sich an der Beschwerde zu beteiligen.
2 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Eine Entscheidung des Amtes, die nicht angefochten wurde, wird erst an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Ablaufs der in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Frist folgt.
3 Eine Entscheidung, die ein Verfahren gegenüber einer Partei nicht abschließt, ist nur im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die endgültige Entscheidung anfechtbar.
4 Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerde gilt erst als ordnungsgemäß eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr entrichtet worden ist. Bei einer Beschwerde wird dem Amt innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung eine schriftliche Beschwerdebegründung vorgelegt.
5 Nach der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde entscheiden die Beschwerdekammern über ihre Begründetheit. Die Beschwerdekammern werden entweder im Rahmen der Zuständigkeit der für die angefochtene Entscheidung zuständige Abteilung für geografische Angaben tätig oder verweisen die Angelegenheit an die genannte Abteilung für geografische Angaben zurück. Die Beschwerdekammern können von sich aus oder auf schriftliches und begründetes Ersuchen einer Partei den Beratungsausschuss anhören. Das Amt bietet den Parteien alternative Streitbeilegung, wie Mediationsdienste nach Artikel 170 der Verordnung (EU) 2017/1001, zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung an.
6 Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, die hinsichtlich einer Beschwerde getroffen werden, sind mit einer Klage wegen Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs beim Gericht innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Mitteilung der Entscheidung der Beschwerdekammern anfechtbar. Die Klage steht den Parteien des Verfahrens vor den Beschwerdekammern zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind, sowie jedem Mitgliedstaat. Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.
7 Die Entscheidungen der Beschwerdekammern werden am Tag nach dem Tag des Ablaufs der Frist nach Absatz 6 oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht eingelegt worden ist, ab dem Tag nach dem Tag der Abweisung der betreffenden Klage oder der Abweisung einer beim Gerichtshof eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam. Das Amt ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.
8 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen, indem sie Folgendes festlegt: a) den Inhalt der Beschwerde nach Absatz 4 dieses Artikels und das Verfahren für das Einlegen und die Prüfung der Beschwerde und b) den Inhalt und die Form der Entscheidungen der Beschwerdekammern nach Absatz 5 dieses Artikels.
Article 34 Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
1 Eine Abteilung für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird innerhalb des Amtes eingerichtet. Diese Abteilung für geografische Angaben ist in folgenden Fällen für zu treffende Entscheidungen zuständig: a) Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe; b) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation; c) Einsprüche gegen einen Antrag oder gegen einen Antrag auf Änderung der Produktspezifikation; d) Eintragungen im Unionsregister; e) Anträge auf Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe.
2 Entscheidungen über Einsprüche und über Anträge auf Löschung werden von einem Gremium aus drei Mitgliedern getroffen. Mindestens ein Mitglied muss rechtskundig sein. Alle anderen Entscheidungen nach Absatz 1 ergehen durch ein einzelnes Mitglied, das über geeignete Qualifikationen verfügt.
Article 35 Beratungsausschuss
1 Es wird ein Beratungsausschuss eingerichtet, der Stellungnahmen abgibt, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.
2 Die Abteilung für geografische Angaben und die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss zu Fragen in Bezug auf einen Antrag in jeder Phase des Eintragungsverfahrens, einschließlich des Einspruchs, der Beschwerde, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung gemäß den Artikeln 23, 25, 26, 29, 31, 32 und 33 anhören bzw. hören ihn auf Verlangen der Kommission an. Der Beratungsausschuss kann auch zu horizontalen Fragen angehört werden, etwa a) zur Bewertung der Qualitätskriterien; b) zur Bestimmung des Ansehens eines Erzeugnisses; c) zur Bestimmung der Gattungsbezeichnung eines Namens; d) zur Bewertung des Zusammenhangs zwischen den Eigenschaften eines Erzeugnisses und seines geografischen Ursprungs; e) zur Gefahr der Verwirrung der Verbraucher bei Konflikten zwischen einer geografischen Angabe einerseits und einer Marke, einer gleichlautenden Bezeichnung oder bestehenden, sich rechtmäßig im Verkehr befindenden Erzeugnissen andererseits.
3 Die Abteilung für geografische Angaben und gegebenenfalls die Beschwerdekammern können den Beratungsausschuss hinsichtlich der möglichen Eintragung von Namen als geografische Angaben, die Gegenstand direkter Anträge gemäß Artikel 20 sind, anhören.
4 Die Stellungnahmen des Beratungsausschusses werden in einem Gremium aus drei Mitgliedern abgegeben und sind unverbindlich.
5 Der Beratungsausschuss besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats und einem Vertreter der Kommission sowie aus je einem Stellvertreter. Erforderlichenfalls werden anerkannte Sachverständige auf dem Gebiet der geografischen Angaben oder der betreffenden Erzeugniskategorie, einschließlich Vertretern von Regionen und Hochschulen, ersucht, dem Beratungsausschuss Fachwissen bereitzustellen.
6 Die Dauer der Amtszeiten der Mitglieder des Beratungsausschusses beträgt höchstens fünf Jahre und kann verlängert werden.
7 Das Amt veröffentlicht die Liste der Mitglieder des Beratungsausschusses auf seiner Website und hält diese auf dem neuesten Stand.
8 Die Verfahren zur Ernennung der Mitglieder des Beratungsausschusses und seiner Arbeitsweise sind in seiner von dem durch Artikel 153 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Verwaltungsrat genehmigten Geschäftsordnung festgelegt und werden veröffentlicht. Die Mitglieder des Beratungsausschusses dürfen sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
9 Das Amt stellt die vom Beratungsausschuss benötigte logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit dessen Sitzungen wahr.
Article 36 Beschwerdekammern
Die gemäß Artikel 165 der Verordnung (EU) 2017/1001 eingerichteten Beschwerdekammern sind dafür zuständig, über Beschwerden gegen Entscheidungen zu entscheiden, die vom Amt gemäß der vorliegenden Verordnung erlassen wurden.
Article 37 Unionsregister der geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse
1 Ein elektronisches Unionsregister wird vom Amt für die Zwecke der Verwaltung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse eingerichtet und geführt. Es muss für die Öffentlichkeit leicht zugänglich sein und in einem maschinenlesbaren Format vorliegen.
2 Nach Wirksamwerden einer Entscheidung zur Eintragung einer geografischen Angabe gemäß den Artikeln 29 oder 30 trägt das Amt die folgenden Daten in das Unionsregister ein: a) den als geschützte geografische Angabe eingetragenen Namen (im Folgenden „geschützte geografische Angabe“); b) die Art des Erzeugnisses, für das die geografische Angabe eingetragen wurde; c) den Namen des Antragstellers, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde; d) den Verweis auf die Entscheidung zur Eintragung der geografischen Angabe; e) das Ursprungsland oder die Ursprungsländer des Erzeugnisses, für das bzw. die eine geografische Angabe eingetragen wurde.
3 Geografische Angaben von Drittländern, die in der Union im Rahmen einer internationalen Übereinkunft, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt sind, können in das Unionsregister eingetragen werden, falls die Kommission dies beschließt. In diesem Fall erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, nach dem die geografischen Angaben vom Amt in das Unionsregister eingetragen werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
4 Eine geografische Angabe wird in Originalschrift in das Unionsregister der geografischen Angaben eingetragen. Verwendet die Originalschrift keine Lateinschrift, so wird die geografische Angabe in Lateinschrift übertragen, und beide Fassungen der geografischen Angabe werden in das Unionsregister eingetragen und sind gleichrangig.
5 Das Amt bewahrt die Unterlagen im Zusammenhang mit der Eintragung einer geografischen Angabe in digitaler Form oder Papierform für die Geltungsdauer der geografischen Angabe und, bei der Ablehnung des Antrags oder der Löschung der Eintragung, für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der betreffenden Ablehnung oder Löschung auf.
6 Die laufenden Kosten des Unionsregisters werden aus dem Verwaltungshaushalt des Amtes finanziert.
7 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der IT-Architektur und -Darstellung des Unionsregisters erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 38 Auszüge aus dem Unionsregister
1 Das Amt stellt sicher, dass jede Person leicht in der Lage ist, einen amtlichen Auszug aus dem Unionsregister in einem maschinenlesbaren Format und kostenlos herunterzuladen, der den Nachweis für die Eintragung der geografischen Angabe und andere einschlägige Daten enthält, darunter den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung oder einen anderen für die Inanspruchnahme der Priorität relevanten Zeitpunkt. Der amtliche Auszug kann als Echtheitsbescheinigung verwendet werden.
2 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der Auszüge aus dem Unionsregister und deren Online-Darstellung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 39 Technische Unterstützung
1 Auf Ersuchen der Kommission führt das Amt die Überprüfung der geografischen Angaben von Drittländern – und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben – durch, die a) in einer internationalen Übereinkunft – außer der Genfer Akte –, bei der die Union Vertragspartei ist, geschützt oder zum Schutz vorgeschlagen sind oder b) von der Union im Rahmen einer in Verhandlung stehenden internationalen Übereinkunft zum Schutz vorgeschlagen sind.
2 Auf der Grundlage der von der Kommission erhaltenen Informationen veröffentlicht das Amt die Liste der internationalen Übereinkünfte zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, bei denen die Union Vertragspartei ist, sowie die Liste der nach diesen Übereinkünften geschützten geografischen Angaben und bringt sie im Fall von Änderungen auf den neuesten Stand.
Article 40 Schutz geografischer Angaben
1 Geografische Angaben, die in das Unionsregister eingetragen sind, werden geschützt gegen a) jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung der geografischen Angabe für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern die betreffenden Erzeugnisse mit den unter die Eintragung fallenden Erzeugnissen vergleichbar sind oder durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten geografischen Angabe ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird; b) jede widerrechtliche Aneignung oder Nachahmung des als geografische Angabe geschützten Namens oder Anspielung darauf, auch wenn der tatsächliche Ursprung der Erzeugnisse oder der Dienstleistungen angegeben ist oder die geschützte geografische Angabe in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“, „-geschmack“, „-duft“, „vergleichbar“ oder dergleichen verwendet wird; c) alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben zu Herkunft, Ursprung, Art oder wesentlichen Eigenschaften des Erzeugnisses auf der inneren oder äußeren Verpackung, auf Werbematerial, in Unterlagen oder Informationen auf Online-Schnittstellen zu dem betreffenden Erzeugnis sowie die Verpackung des Erzeugnisses in einem Behältnis, das geeignet ist, einen falschen Eindruck hinsichtlich seines Ursprungs zu erwecken; d) alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.
2 Eine Anspielung auf eine geografische Angabe im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b liegt insbesondere dann vor, wenn für den europäischen Durchschnittsverbraucher, der normal informiert, angemessen aufmerksam und verständig ist ein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang mit dem unter die eingetragene geografische Angabe fallenden Erzeugnis hergestellt wird.
3 Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für jede Nutzung eines Domänennamens, die Absatz 1 zuwiderläuft.
4 Der Schutz geografischer Angaben gilt auch für a) Waren, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, ohne dass sie innerhalb dieses Zollgebiets in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, und b) Waren, die mit Mitteln des Fernabsatzes, etwa im elektronischen Geschäftsverkehr, verkauft werden.
5 Die Erzeugergemeinschaft oder jeder Erzeuger, die bzw. der das Recht hat, die geschützte geografische Angabe zu verwenden, ist berechtigt, Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Waren in die Union zu verbringen, ohne diese dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und gegen Absatz 1 verstoßen.
6 Eine geografische Angabe, die gemäß dieser Verordnung geschützt ist, darf in der Union nicht zu einer Gattungsbezeichnung werden.
7 Handelt es sich bei der geografischen Angabe um einen zusammengesetzten Namen, der eine Gattungsbezeichnung enthält, so stellt die Verwendung dieses Begriffs keine Handlung gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b dar.
Article 41 Bestandteile oder Teile gefertigter Erzeugnisse
1 Artikel 40 hindert Erzeuger nicht daran, eine geschützte geografische Angabe gemäß Artikel 47 zu verwenden, um anzugeben, dass ein gefertigtes Erzeugnis ein mit dieser geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis als Teil oder Bestandteil enthält oder daraus besteht, sofern die Verwendung nach redlicher Geschäftspraxis erfolgt und das Ansehen der geografischen Angabe nicht ausgenutzt, geschwächt, verwässert oder beeinträchtigt wird.
2 Eine geschützte geografische Angabe, mit der ein Teil oder Bestandteil eines gefertigten Erzeugnisses bezeichnet wird, wird nicht in der Verkehrsbezeichnung dieses Erzeugnisses verwendet, es sein denn, der Antragsteller, in dessen Namen die geografische Angabe eingetragen wurde, hat dieser Verwendung zugestimmt.
Article 42 Gattungsbezeichnungen
1 Eine Gattungsbezeichnung darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden.
2 Bei der Feststellung, ob ein Begriff eine Gattungsbezeichnung ist, sind alle einschlägigen und insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen: a) die in den Verbrauchsgebieten bestehende Situation; b) das einschlägige Unionsrecht oder das einschlägige nationale Recht.
Article 43 Gleichlautende Namen
1 Ein Antrag, der vorgelegt wird, nachdem bereits ein ganz oder teilweise gleichlautender Name in der Union als eine geografische Angabe beantragt oder geschützt worden ist, wird abgelehnt, es sei denn, in der Praxis kann deutlich zwischen zwei gleichlautenden Namen hinsichtlich ihrer Bedingungen für die lokale und traditionelle Verwendung und ihrer Aufmachung unterschieden werden, wobei das Erfordernis, sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeuger gleichbehandelt werden und dass die Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität und den geografischen Ursprung der Erzeugnisse nicht irregeführt werden, zu berücksichtigen ist.
2 Ein Name, der ganz oder teilweise gleichlautend ist mit einem in der Union als eine geografische Angabe beantragten oder geschützten Namen und zudem geeignet ist, die Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen geografischen Ursprung eines Erzeugnisses irrezuführen, wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem bzw. der dieses Erzeugnis stammt, zutreffend ist.
3 Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich ein „in der Union als eine geografische Angabe beantragter oder geschützter“ Name auf a) geografische Angaben, die im Unionsregister eingetragen sind, b) geografische Angaben, für die ein Antrag auf Eintragung gestellt wurde, sofern diese anschließend in das Unionsregister eingetragen werden, c) Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/1753 in der Union geschützt sind, und d) geografische Angaben, Ursprungsbezeichnungen und entsprechende Begriffe, die im Rahmen einer internationalen Übereinkunft zwischen der Union und einem oder mehreren Drittländern geschützt sind.
Article 44 Verhältnis zwischen geografischen Angaben und Marken
1 Ein Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung Artikel 40 zuwiderlaufen würde, wird abgelehnt, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt eingereicht wurde, eingereicht wird. Gegebenenfalls wird die in dem Antrag auf Eintragung der Marke geltend gemachte Priorität berücksichtigt.
2 Ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe wird abgelehnt, wenn in Anbetracht einer bekannten Marke oder einer notorisch bekannten Marke der als geografische Angabe vorgeschlagene Name geeignet wäre, den Verbraucher über die tatsächliche Identität des Erzeugnisses irrezuführen.
3 Das Amt und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden erklären Marken, die unter Verstoß gegen Absatz 1 eingetragen wurden, auf Antrag für nichtig.
4 Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels kann eine Marke, deren Verwendung Artikel 40 der vorliegenden Verordnung zuwiderläuft und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der geografischen Angabe beim Amt beantragt, eingetragen oder, sofern dies nach geltendem Recht vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben in der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung der geografischen Angabe weiter verwendet und verlängert werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verfallsgründe gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EU) 2017/1001 vorliegen. In diesen Fällen ist sowohl die Verwendung der geografischen Angabe als auch die Verwendung der betreffenden Marke zulässig.
5 Garantie- oder Gewährleistungsmarken gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 83 der Verordnung (EU) 2017/1001 und Kollektivmarken gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 und Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/1001 können auf Etiketten und Verpackungen zusammen mit der geografischen Angabe verwendet werden.
Article 45 Aufgaben von Erzeugergemeinschaften
1 Erzeugergemeinschaften müssen transparent, offen und diskriminierungsfrei und in einer Weise handeln, die es allen Erzeugern des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses ermöglicht, jederzeit der Erzeugergemeinschaft beizutreten. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass öffentliche Stellen und andere Interessenträger wie Verbrauchergruppen, Einzelhändler und Zulieferer in die Tätigkeit einer Erzeugergemeinschaft eingebunden werden können.
2 Erzeugergemeinschaften stellen sicher, dass die Erzeuger in der Erzeugergemeinschaft die entsprechende Produktspezifikation kontinuierlich einhalten, wenn sie die geschützte geografische Angabe und das Unionszeichen auf dem Markt verwenden. Eine Erzeugergemeinschaft kann insbesondere die folgenden Rechte ausüben und die folgenden Aufgaben erfüllen: a) Erstellung und Änderung der Produktspezifikation und Einrichtung der internen Einhaltungskontrollen, um sicherzustellen, dass die Produktionsschritte mit der Produktspezifikation übereinstimmen; b) Ergreifung von rechtlichen Schritten, um den Schutz der geografischen Angabe und aller anderen unmittelbar mit dem Erzeugnis verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen; c) Eingehung von Verpflichtungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit, entweder im Rahmen der Produktspezifikation oder als eigenständige Initiative; d) Ergreifung von Maßnahmen, um die Leistungsfähigkeit der geografischen Angabe zu verbessern, einschließlich i) der Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Vermarktungs- und Werbekampagnen; ii) der Verbreitung von Informationen und der Durchführung von Werbemaßnahmen mit dem Ziel, die Verbraucher über die Merkmale des mit der geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses zu unterrichten; iii) der Durchführung von Analysen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, der Nachhaltigkeit der Erzeugung und der technischen Eigenschaften des mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnisses; iv) der Verbreitung von Informationen über die geografische Angabe und das Unionszeichen; und v) die Bereitstellung von Beratungs- und Schulungsangeboten für bestehende und zukünftige Erzeuger, auch zum Thema der Geschlechtergleichstellung und deren durchgängiger Berücksichtigung; e) Bekämpfung von Fälschungen und der mutmaßlich betrügerischen Verwendung der geografischen Angabe für ein Erzeugnis im Binnenmarkt, das nicht mit der Produktspezifikation übereinstimmt, indem die Verwendung der geografischen Angabe im gesamten Binnenmarkt und auf Drittlandsmärkten, auf denen diese geografische Angabe geschützt ist, auch auf Online-Schnittstellen, überwacht wird und erforderlichenfalls die Durchsetzungsbehörden unterrichtet werden; f) Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass das mit der geografischen Angabe bezeichnete Erzeugnis der Produktspezifikation entspricht; und g) Ergreifung sonstiger Maßnahmen, um einen angemessenen rechtlichen Schutz der geografischen Angabe sicherzustellen, einschließlich gegebenenfalls durch die Mitteilung an die zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absatz 3 und Artikel 54 Absatz 2.
Article 46 Schutz von Rechten an geografischen Angaben in Domänennamen
Die in der Union niedergelassenen Registrierstellen für länderspezifische Domänennamen oberster Stufe stellen sicher, dass in allen alternativen Streitbeilegungsverfahren für Domänennamen eingetragene geografische Angaben als Recht, das in diesen Verfahren geltend gemacht werden kann, anerkannt werden.
Article 47 Nutzungsrecht
1 Eine eingetragene geografische Angabe darf von jedem Erzeuger eines Erzeugnisses verwendet werden, das der betreffenden Produktspezifikation entspricht.
2 Die Erzeuger stellen sicher, dass ihre Erzeugnisse der betreffenden Produktspezifikation entsprechen.
Article 48 Unionszeichen, Angabe und Abkürzung
1 Das für „geschützte geografische Angaben“ nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 eingeführte Unionszeichen gilt für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
2 Bei handwerklichen und industriellen Erzeugnissen mit Ursprung in der Union, die unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, kann das Unionszeichen auf der Kennzeichnung und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial erscheinen. Die geografische Angabe muss im selben Sichtfeld wie das Unionszeichen erscheinen.
3 Die Abkürzung „g. g. A.“, die der Angabe „geschützte geografische Angabe“ entspricht, kann auf der Kennzeichnung von Erzeugnissen erscheinen, die mit einer geografischen Angabe für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse bezeichnet sind.
4 Das Unionszeichen, die Angabe und die Abkürzung können bei der Kennzeichnung von gefertigten Erzeugnissen und im entsprechenden Werbe- oder Kommunikationsmaterial verwendet werden, wenn sich die geografische Angabe auf einen Teil oder Bestandteil bezieht. In diesem Fall werden das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung neben dem Namen des Teils oder Bestandteils, der eindeutig als Teil oder Bestandteil auszuweisen ist, angebracht. Das Unionszeichen, die Angabe oder die Abkürzung dürfen nicht so angebracht werden, dass dem Verbraucher suggeriert wird, dass der Name des gefertigten Erzeugnisses als Ganzes – nicht der Name eines Teils oder Bestandteils des Erzeugnisses – durch die geografische Angabe geschützt ist.
5 Das Unionszeichen, die Angabe oder gegebenenfalls die Abkürzung können auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses nur nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Eintragung der geografischen Angabe gemäß Artikel 29 Absatz 6 beziehungsweise Artikel 30 Absatz 3 erscheinen.
6 Auf der Kennzeichnung eines Erzeugnisses und gegebenenfalls im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses kann auch Folgendes erscheinen: a) Darstellungen des in der Produktspezifikation genannten geografischen Ursprungsgebiets und b) Text, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf den Mitgliedstaat oder die Region beziehen, in dem bzw. der das geografische Gebiet liegt.
7 Das Unionszeichen, das mit einer im Unionsregister eingetragenen geografischen Angabe eines Drittlands verbunden ist, darf auf der Kennzeichnung und im Werbe- oder Kommunikationsmaterial des Erzeugnisses erscheinen. In diesem Fall findet Absatz 2 Anwendung.
8 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die die technischen Eigenschaften des Unionszeichens und der Angabe sowie die Vorschriften für ihre Verwendung auf den Erzeugnissen bestimmen, die unter einer eingetragenen geografischen Angabe vermarktet werden, einschließlich Vorschriften zu den zu verwendenden Sprachfassungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 49 Anwendungsbereich
1 Dieser Titel erfasst Kontrollen in Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse.
2 Die Kontrollen gemäß Absatz 1 umfassen Folgendes: a) die Überprüfung, dass ein mit einer geografischen Angabe bezeichnetes Erzeugnis mit der entsprechenden Produktspezifikation übereinstimmt; b) die Überwachung der Verwendung der geografischen Angabe auf dem Markt, auch im elektronischen Handel.
Article 50 Benennung zuständiger Behörden
1 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere für die Durchführung der Kontrollen gemäß diesem Titel zuständige Behörden.
2 Die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 müssen objektiv und unparteiisch sein und transparent handeln. Sie verfügen über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen zur effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben.
Article 51 Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung
1 Bei einem mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnis mit Ursprung in der Union wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation anhand einer Eigenerklärung überprüft. Die Eigenerklärung wird anhand des in Anhang I festgelegten Standardformblatts erstellt und muss die in dem genannten Anhang festgelegten Informationen enthalten.
2 Vor dem Inverkehrbringen reichen die Erzeuger eine Eigenerklärung bei der in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörde ein. Sobald ein Erzeugnis auf dem Markt ist, legen die Erzeuger alle drei Jahre erneut eine Eigenerklärung vor, um die kontinuierliche Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses nachzuweisen. Wird die Produktspezifikation so geändert, dass sich diese Änderung auf das betreffende Erzeugnis auswirkt, so muss die Eigenerklärung unverzüglich aktualisiert werden.
3 Die zuständige Behörde überprüft zumindest, dass die in der Eigenerklärung vorgelegten Informationen vollständig und kohärent sind. Hat sich die zuständige Behörde vergewissert, dass die Informationen in der Eigenerklärung vollständig und kohärent sind, und hat sie keine weiteren Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus oder erneuert die vorhandene Bescheinigung. Bei offensichtlichen Fehlern oder Unstimmigkeiten in der Eigenerklärung erhält der Erzeuger die Möglichkeit, die Eigenerklärung zu vervollständigen oder zu berichtigen.
4 Eine Überprüfung durch Eigenerklärung hindert die Erzeuger nicht daran, die Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen überprüfen zu lassen.
5 Zur Überprüfung der Einhaltung der Produktspezifikation des Erzeugnisses, das Gegenstand einer Eigenerklärung ist, werden Kontrollen, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses stattfinden können, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durchgeführt durch a) die zuständige Behörde oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.
6 Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
7 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 69 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung zu ändern, indem gegebenenfalls die in dem Standardformblatt in Anhang I festgelegten Informationen und Anforderungen geändert werden.
Article 52 Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde oder durch Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen
1 Als Alternative zu dem Verfahren gemäß Artikel 51 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation des Erzeugnisses durch Kontrollen überprüft wird, die vor und nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden durch a) eine oder mehrere zuständige Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden.
2 Ergeben die vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführten Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Verwendung der geografischen Angabe für das betreffende Erzeugnis aus.
3 Die Kontrollen, die nach dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses durchgeführt werden, stützen sich auf eine Risikoanalyse und, sofern verfügbar, auf Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen. Ergeben diese Kontrollen, dass das Erzeugnis mit der Produktspezifikation übereinstimmt, so verlängert die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Berechtigung.
4 Im Falle der Nichteinhaltung ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Abhilfemaßnahmen.
Article 53 Überprüfung der Einhaltung bei Erzeugnissen mit Ursprung in einem Drittland
Bei geografischen Angaben von Drittländern wird die Einhaltung der entsprechenden Produktspezifikation vor dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses überprüft durch a) eine vom Drittland benannte zuständige Behörde oder b) eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen.
Article 54 Überwachung der Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt
1 Die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 überwachen die Verwendung geografischer Angaben auf dem Markt, unabhängig davon, ob die betreffenden Erzeugnisse gelagert oder befördert werden oder sich im Vertrieb befinden oder auf Großhandels- oder Einzelhandelsebene, einschließlich des elektronischen Handels, zum Verkauf stehen.
2 Für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke führen die zuständigen Behörden gemäß Artikel 50 Absatz 1 Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse und, sofern verfügbar, von Mitteilungen interessierter Erzeuger von mit einer geografischen Angabe bezeichneten Erzeugnissen durch. Erforderlichenfalls ergreifen diese Behörden angemessene administrative und rechtliche Schritte, um die Verwendung von Namen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die in ihrem Gebiet erzeugt, erbracht oder vermarktet werden und im Widerspruch zum Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 stehen, zu verhindern oder zu unterbinden.
Article 55 Übertragung von Kontrollaufgaben
1 Die zuständigen Behörden können die Kontrollaufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 5, Artikel 52 Absätze 2 und 3 und Artikel 54 Absatz 2 auf eine oder mehrere Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen.
2 Die übertragende zuständige Behörde stellt sicher, dass die Produktzertifizierungsstelle oder die natürliche Person, der die Kontrollaufgaben gemäß Absatz 1 übertragen werden, über die für eine wirksame Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse verfügen.
3 Die Übertragung der Kontrollaufgaben erfolgt schriftlich und unter Einhaltung der folgenden Bedingungen: a) Die Übertragung enthält eine genaue Beschreibung der Kontrollaufgaben, die der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person übertragen wurden, und der Bedingungen, unter denen sie die Aufgaben erfüllen kann; b) werden Kontrollaufgaben Produktzertifizierungsstellen übertragen, so gilt für diese Produktzertifizierungsstellen Folgendes: i) Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind, ii) sie verfügen über eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter und iii) sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt; insbesondere riskieren sie keine direkte oder indirekte Beeinträchtigung der Unparteilichkeit ihres Verhaltens im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben; c) werden Kontrollaufgaben natürlichen Personen übertragen, so gilt für diese natürlichen Personen Folgendes: i) Sie verfügen über die Fachkompetenz, Ausrüstung, Infrastruktur und Ressourcen, die zur effizienten Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben notwendig sind, ii) sie verfügen über die angemessene Qualifikation und Erfahrung und iii) sie handeln transparent und sind unparteiisch und frei von jeglichem Interessenkonflikt im Hinblick auf die Erfüllung der übertragenen Kontrollaufgaben; d) es liegen Regelungen vor, die eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und den Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen gewährleisten.
Article 56 Pflichten beauftragter Produktzertifizierungsstellen und natürlicher Personen
Die Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen, denen nach Artikel 55 Kontrollaufgaben übertragen wurden, a) unterrichten die übertragenden zuständigen Behörden regelmäßig und wann immer diese dies verlangen, über die Ergebnisse der Kontrollen und damit verbundenen Tätigkeiten; b) unterrichten unverzüglich die übertragenden zuständigen Behörden, wenn aufgrund der Ergebnisse der Kontrollen die Nichteinhaltung festgestellt oder vermutet wird, es sei denn, in spezifischen Regelungen zwischen den übertragenden zuständigen Behörden und der betreffenden Produktzertifizierungsstelle oder natürlichen Person wird etwas anderes festgelegt, und c) kooperieren mit den übertragenden zuständigen Behörden und leisten ihnen Unterstützung und gewähren diesen Behörden Zugang zu ihren Geschäftsräumen und zu Unterlagen, die die übertragenen Kontrollaufgaben betreffen.
Article 57 Pflichten der übertragenden zuständigen Behörden
1 Zuständige Behörden, die nach Artikel 55 Kontrollaufgaben an Produktzertifizierungsstellen oder natürliche Personen übertragen haben, widerrufen die Übertragung unverzüglich ganz oder teilweise, wenn a) nachgewiesen wird, dass die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person die übertragenen Kontrollaufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt; b) die Produktzertifizierungsstelle oder natürliche Person nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums geeignete Maßnahmen trifft, um die festgestellten Mängel zu beheben, oder c) die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit der Produktzertifizierungsstelle oder der natürlichen Person beeinträchtigt ist.
2 Die übertragenden zuständigen Behörden können die Übertragung auch aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen widerrufen.
3 Die übertragenden zuständigen Behörden können bei Bedarf jederzeit Prüfungen oder Inspektionen von Produktzertifizierungsstellen oder natürlichen Personen veranlassen.
Article 58 Öffentlich zugängliche Informationen über zuständige Behörden, Produktzertifizierungsstellen und natürliche Personen
1 Die Mitgliedstaaten machen die Namen und die Kontaktdaten der gemäß Artikel 50 Absatz 1 benannten zuständigen Behörden und der Produktzertifizierungsstellen und der natürlichen Personen gemäß Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe b und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich und aktualisieren diese Informationen im Falle von Änderungen.
2 In Bezug auf Drittländer macht das Amt die Namen und die Kontaktdaten der in Artikel 53 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen, sofern verfügbar, öffentlich zugänglich und aktualisiert diese Informationen im Falle von Änderungen.
3 Das Amt richtet ein digitales Portal ein, über das die Namen und die Kontaktdaten der in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden und Produktzertifizierungsstellen und natürlichen Personen öffentlich zugänglich gemacht werden.
Article 59 Akkreditierung der Produktzertifizierungsstellen
1 Die in Artikel 55 genannten Produktzertifizierungsstellen müssen die Voraussetzungen der folgenden Normen erfüllen und werden – je nach ihren Tätigkeiten – nach den folgenden Normen akkreditiert: a) europäische Norm EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“, europäische Norm EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen“ und europäische Norm EN ISO/IEC 17025 „allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“, einschließlich der jeweiligen überarbeiteten oder geänderten Fassungen dieser Normen, oder b) andere geeignete international anerkannte Normen.
2 Die Akkreditierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels erfolgt durch eine im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anerkannte Akkreditierungsstelle, die Mitglied der Europäischen Kooperation für die Akkreditierung ist, oder – für Produktzertifizierungsstellen von Drittländern – durch eine anerkannte Akkreditierungsstelle außerhalb der Union, die Mitglied des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF) oder der Internationalen Vereinigung für die Akkreditierung von Laboratorien (ILAC) ist.
Article 60 Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Online-Inhalte
1 Alle Informationen, die mit der Werbung, der Verkaufsförderung und dem Verkauf von Erzeugnissen, zu denen in der Union niedergelassene Personen Zugang haben, verbunden sind und die gegen den Schutz geografischer Angaben gemäß den Artikeln 40 und 41 der vorliegenden Verordnung verstoßen, gelten als rechtswidrige Inhalte im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2022/2065.
2 Die einschlägigen nationalen Justiz- oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 eine Anordnung zum Vorgehen gegen einen oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen.
Article 61 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2025 mit und melden ihr unverzüglich etwaige spätere Änderungen.
Article 62 Gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit
1 Die Mitgliedstaaten unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung der Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der nach Maßgabe dieser Verordnung geschützten geografischen Angaben. Die Amtshilfe umfasst gegebenenfalls und nach Absprache der betreffenden zuständigen Behörden die Beteiligung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats an vor Ort durchgeführten Kontrollen der zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats.
2 Im Falle eines möglichen Verstoßes gegen eine geografische Angabe ergreift ein Mitgliedstaat Maßnahmen, um seinen Strafverfolgungsbehörden und Justizbehörden die Übermittlung von Informationen über den möglichen Verstoß an die in Artikel 50 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden zu erleichtern.
3 Die Behörden, die für die Überwachung gemäß Artikel 54 in den Mitgliedstaaten zuständig sind, kooperieren gegebenenfalls gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels mit anderen einschlägigen Dienststellen, Agenturen und Einrichtungen, einschließlich Polizeibehörden, Stellen zur Bekämpfung von Produktfälschungen, Zollbehörden, Behörden für geistiges Eigentum, Marktüberwachungsbehörden und Verbraucherschutzbehörden und Einzelhandelsinspekteuren.
4 Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die den Inhalt und die Art der auszutauschenden Informationen sowie die Methoden des Informationsaustauschs für die Zwecke der Kontrollen gemäß diesem Titel bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 63 Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1001
„(2 Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.“
Article 64 Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1753
„(2 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben“ Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EU) Nr. 1308/2013, sowie geografische Angaben im Sinne der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2023/2411 des Europäischen Parlaments und des Rates . In Bezug auf Ursprungsbezeichnungen für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse, die einer internationalen Eintragung unterliegen, gilt der Schutz in der Union wie in den Artikeln 6 und 40 der Verordnung (EU) 2023/2411 festgelegt.
„(3 Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „Amt“ das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
„(1 In ihrer jeweiligen Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 reichen die Kommission oder das Amt zum Zeitpunkt des Beitritts der Union zur Genfer Akte und anschließend regelmäßig beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „Internationales Büro“) Anmeldungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Genfer Akte zur internationalen Eintragung geografischer Angaben ein, die nach Unionsrecht geschützt und registriert sind und sich auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Union beziehen.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt ersuchen, nach dem Unionsrecht eingetragene und geschützte geografische Angaben mit Ursprung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in das internationale Register eintragen zu lassen. Derartige Ersuchen beruhen auf: a) einem Antrag einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder eines Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte oder b) der Initiative des Mitgliedstaats.“
„(4 In Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse im internationalen Register verfährt das Amt in seiner Eigenschaft als zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 der Genfer Akte nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1754 auf der Grundlage der Entscheidung zur Gewährung des Schutzes gemäß den Artikeln 21 bis 37 der Verordnung (EU) 2023/2411.“
„(4 In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse beantragt das Amt die Löschung der Eintragung einer geografischen Angabe mit Ursprung in einem Mitgliedstaat aus dem internationalen Register bei dem Internationalen Büro, wenn einer der Umstände gemäß Absatz 1 vorliegt.“
„(1 Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt veröffentlichen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte mitgeteilt hat und die eine im internationalen Register eingetragene geografische Angabe betreffen, bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist.“
„(1 Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt prüfen internationale Eintragungen, die das Internationale Büro gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte zu einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe mitteilt und bei denen die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte kein Mitgliedstaat ist, um festzustellen, ob sie die verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen und zur Genfer Akte (im Folgenden „gemeinsame Ausführungsordnung“) sowie die Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung enthält.“
„(1 Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats oder einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei im Sinne von Artikel 1 Ziffer xv der Genfer Akte handelt, oder eine natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat und in der Union oder in einer dritten Vertragspartei, bei der es sich nicht um die Ursprungsvertragspartei handelt, ansässig ist, bei der Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – beim Amt Einspruch erheben. Der Einspruch erfolgt in einer der Amtssprachen der Union.“
„(3 Die Einspruchsgründe gemäß Absatz 2 werden von der Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – vom Amt in Bezug auf das Gebiet der Union oder einen Teil davon geprüft.“
„(1 Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und kein Einspruch bzw. kein zulässiger Einspruch eingegangen ist, weist die Kommission gegebenenfalls die nicht zulässigen Einsprüche ab und beschließt die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe; dies erfolgt im Wege eines Durchführungsrechtsakts. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse weist das Amt alle nicht zulässigen Einsprüche ab und entscheidet über die Gewährung des Schutzes der geografischen Angabe.
2 Wenn die gemäß Artikel 5 durchgeführte Prüfung ergibt, dass die in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder ein zulässiger Einspruch gemäß Artikel 6 Absatz 2 eingegangen ist, beschließt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts über die Gewährung des Schutzes einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. In Bezug auf geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes vom Amt oder – in den in Artikel 30 der Verordnung (EU) 2023/2411 genannten Fällen – von der Kommission erlassen. Wird die Entscheidung über die Gewährung des Schutzes von der Kommission erlassen, so erlässt sie sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren.“
„(4 Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Genfer Akte teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Genfer Akte die Verweigerung des Wirksamwerdens der betreffenden internationalen Eintragung im Gebiet der Union mit.
5 Die Kommission kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse eine dem Internationalen Büro früher mitgeteilte Verweigerung im Wege eines Durchführungsrechtsakts vollständig oder teilweise zurücknehmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Wurde dem Internationalen Büro durch das Amt eine Verweigerung in Bezug auf den Schutz geografischer Angaben mitgeteilt, so kann das Amt von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse diese Verweigerung vollständig oder teilweise zurücknehmen. Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt unterrichten das Internationale Büro unverzüglich über solche Rücknahmen.“
Article 9 Ungültigerklärung der Wirkungen einer im internationalen Register eingetragenen geografischen Angabe eines Drittstaats in der Union
1 Die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt kann von sich aus oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats, eines Drittstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person mit einem berechtigten Interesse die Wirkungen des Schutzes einer geografischen Angabe in der Union vollständig oder teilweise für ungültig erklären, wenn einer oder mehrere der folgenden Umstände vorliegen: a) Die geografische Angabe ist in der Ursprungsvertragspartei nicht mehr geschützt; b) die geografische Angabe ist nicht mehr im internationalen Register eingetragen; c) die Einhaltung der verpflichtenden Angaben gemäß Regel 5 Absatz 2 der gemeinsamen Ausführungsordnung oder der Einzelheiten zur Qualität, zum Ansehen oder zu den Eigenschaften gemäß Regel 5 Absatz 3 der gemeinsamen Ausführungsordnung ist nicht mehr gewährleistet.
2 Für die Zwecke von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erst erlassen, nachdem die natürlichen oder juristischen Personen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Ziffer ii der Genfer Akte oder die Begünstigten im Sinne von Artikel 1 Ziffer xvii der Genfer Akte die Gelegenheit zur Verteidigung ihrer Rechte erhalten haben.
3 Wenn die Ungültigerklärung nicht mehr anfechtbar ist, teilen die Kommission oder – bei geografischen Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse – das Amt dem Internationalen Büro unverzüglich die Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Eintragung der geografischen Angabe gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder c im Gebiet der Union mit.“
Article 65 Gebühren
1 Die Mitgliedstaaten können für die nationale Phase der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahren Gebühren erheben, insbesondere für Kosten, die im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen, Einsprüchen, Anträgen auf Änderung der Produktspezifikation, Anträgen auf Löschung und Beschwerden entstehen.
2 Die Mitgliedstaaten können Gebühren oder Entgelte zur Deckung der Kosten erheben, die durch die gemäß Titel IV dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen entstehen.
3 Das Amt erhebt eine Gebühr für a) das direkte Eintragungsverfahren gemäß Artikel 20; b) das Verfahren für geografische Angaben von Drittländern gemäß Artikel 21 Buchstabe c und c) Beschwerden bei den Beschwerdekammern gemäß Artikel 33.
4 Das Amt kann eine Gebühr für Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und für Anträge auf Löschung erheben, wenn die geografische Angabe gemäß einem der in Absatz 3 Buchstaben a oder b genannten Verfahren eingetragen wurde.
5 Alle Gebühren, die gemäß dieser Verordnung erhoben werden, müssen angemessen und verhältnismäßig sein, und der Lage der KKMU muss Rechnung getragen werden, sodass die Wettbewerbsfähigkeit der Erzeuger gefördert wird. Diese Gebühren dürfen die Kosten der für die Durchführung der im Rahmen dieser Verordnung anfallenden Aufgaben nicht übersteigen.
6 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Höhe der vom Amt zu erhebenden Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind, oder im Falle der Gebühr für die Beschwerden bei den Beschwerdekammern, wie sie zurückzuerstatten sind, zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Article 66 Verfahrenssprachen
1 Alle Unterlagen und Informationen, die dem Amt im Zusammenhang mit den Verfahren gemäß dieser Verordnung übermittelt werden, müssen in einer der Amtssprachen der Union abgefasst sein.
2 Für die dem Amt gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben sind die Sprachen des Amtes alle Amtssprachen der Union gemäß Verordnung Nr. 1 .
Article 67 IT-System
1 Das Amt entwickelt und pflegt das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt, das Unionsregister nach Artikel 37 und das digitale Portal nach Artikel 58 Absatz 3.
2 Das digitale System für die elektronische Einreichung von Anträgen beim Amt ist in allen Amtssprachen der Union verfügbar. Es ist in einem maschinenlesbaren und allgemein gebräuchlichen Format für die Öffentlichkeit leicht zugänglich und wird für die Einreichung von Anträgen beim Amt gemäß Artikel 21 verwendet. Zudem muss dieses digitale System in der nationalen Phase des Eintragungsverfahrens von den Mitgliedstaaten verwendet werden können.
Article 68 Ausschussverfahren
1 Die Kommission wird von dem Ausschuss für geografische Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 69 Ausübung der Befugnisübertragung
1 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2 Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 und 51 wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab 1. Dezember 2025 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von sieben Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
3 Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 und 51 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4 Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
5 Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6 Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 11, 20, 22, 33 oder 51 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Article 70 Bestehende Namen und übergangsweiser Schutz
1 Bis zum 2. Dezember 2026 endet der nationale spezifische Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse und gelten anhängige Anträge als nicht eingereicht, außer es wird ein Antrag gemäß Absatz 2 gestellt.
2 Bis zum 2. Dezember 2026 unterrichten interessierte Mitgliedstaaten die Kommission und das Amt darüber, welche ihrer gesetzlich geschützten oder – falls in einem Mitgliedstaat kein Schutzsystem besteht – durch Benutzung üblich gewordenen Namen sie gemäß dieser Verordnung eintragen oder schützen lassen wollen.
3 Auf der Grundlage eines gemäß Absatz 2 gestellten Antrags kann der nationale Schutz von dem betreffenden Mitgliedstaat so lange zeitlich verlängert werden, bis das Eintragungsverfahren gemäß Absatz 4 abgeschlossen wurde und die Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Wird der Schutz der Union gewährt, so gilt der Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat die Kommission und das Amt gemäß Absatz 2 unterrichtet haben, als erster Tag des Schutzes gemäß dieser Verordnung.
4 Namen, über die die Kommission gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels unterrichtet wurde und die mit den Artikeln 3, 6, 9 und 10 im Einklang stehen, werden vom Amt oder, in den Fällen gemäß Artikel 30, von der Kommission gemäß dem in den Artikeln 22 bis 30 festgelegten Verfahren eingetragen. Die Artikel 25, 26 und 27 gelten nicht. Gattungsbezeichnungen werden jedoch nicht eingetragen.
Article 71 Berichtspflichten der Mitgliedstaaten
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 2. Dezember 2029 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über Folgendes vor: a) die Strategie hinsichtlich und die Ergebnisse aller Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem durch diese Verordnung eingerichteten System zum Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gemäß Titel IV zu überprüfen; b) die Überprüfung der Einhaltung durch Eigenerklärung gemäß Artikel 51; c) die Überprüfung der Einhaltung durch eine zuständige Behörde, eine Produktzertifizierungsstelle oder eine natürliche Person gemäß Artikel 52; d) die Überwachung der Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse auf dem Markt gemäß Artikel 54; e) die kontinuierliche Einhaltung gemäß Artikel 45 Absatz 2; und f) rechtswidrige Inhalte auf Online-Schnittstellen gemäß Artikel 60.
2 Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. November 2024 die gemäß Artikel 19 für eine Abweichung vom Standardeintragungsverfahren erforderlichen Informationen. Auf der Grundlage der erhaltenen Informationen erlässt die Kommission einen Beschluss über den Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, vom Standardeintragungsverfahren abzuweichen und daher die gemäß Artikel 12 Absatz 1 erforderliche Benennung einer nationalen Behörde für die Bearbeitung der Anträge, der Anträge auf Änderung der Produktspezifikation und der Anträge auf Löschung nicht vorzunehmen.
Article 72 Überprüfung
1 Bis zum 2. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre verfasst die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und fügt diesem gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag für ihre Überarbeitung bei. In diesem Bericht wird insbesondere bewertet, in welchem Umfang der Wert der mit einer geografischen Angabe bezeichneten handwerklichen und industriellen Erzeugnisse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet oder in einem anderen Gebiet geschaffen wird.
2 Bis zum 2. Juni 2026 führt die Kommission eine Bewertung der Durchführbarkeit eines Informations- und Warnsystems gegen die missbräuchliche Verwendung geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse innerhalb des Domänennamensystems durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit ihren wichtigsten Ergebnissen vor. Diesem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.
Article 73 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2025. Artikel 19 Absätze 1 und 2, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 7, Artikel 67, 68 und 69 und Artikel 71 Absatz 2 gelten jedoch ab dem 16. November 2023.
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