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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind

CELEX
32023R2441
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-10-31
In force since
2023-11-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Pläne zur Klimaneutralität gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Fernwärmeunternehmen“ ein Unternehmen, das Anlagen betreibt, deren hauptsächliche Wirtschaftstätigkeiten den in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten NACE-Codes entweder als Wärme- und Kälteversorgung oder als Elektrizitätserzeugung in Verbindung mit der Ausfuhr von Fernwärme zugeordnet sind; 2. „Etappenziele“ qualitative Indikatoren für die Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 auf Anlagenebene oder optional auf Unternehmensebene für Fernwärmebetreiber gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen die Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten; 3. „Zielwerte“ quantitative Indikatoren für die Fortschritte bei der Verwirklichung einer Maßnahme oder Investition zur Erreichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1119 auf Anlagenebene oder optional auf Unternehmensebene für Fernwärmebetreiber gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG, ausgenommen die Verwendung von CO2-Ausgleichszertifikaten; 4. „Zwischenziele und Etappenziele“ die für den 31. Dezember 2025 und für den 31. Dezember jedes darauffolgenden fünften Jahres festgelegten Zielwerte und Etappenziele.

Article 3 Inhalt der Pläne zur Klimaneutralität

1 Die Pläne zur Klimaneutralität müssen die im Anhang aufgeführten Elemente enthalten. Sie sind hinreichend zu begründen und zu belegen.

2 Die Maßnahmen, Etappenziele und Zielwerte, einschließlich der jeweiligen Zwischenziele, müssen spezifisch, messbar, erreichbar, relevant und fristgebunden sein.

Article 4 Elektronisches Format der Pläne zur Klimaneutralität

1 Die Kommission stellt eine elektronische Vorlage oder ein spezifisches Dateiformat für die Bereitstellung der im Anhang genannten Informationen zur Verfügung.

2 Die Betreiber verwenden die elektronische Vorlage oder das spezifische Dateiformat gemäß Absatz 1 für die Erstellung und das Einreichen des Plans zur Klimaneutralität.

3 Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten von den Betreibern verlangen, elektronische Vorlagen oder spezifische Dateiformate zu verwenden, die von diesen Mitgliedstaaten für die Erstellung und das Einreichen von Plänen zur Klimaneutralität im Einklang mit delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG entwickelt wurden.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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