Verordnung (EU) 2023/2468 der Kommission vom 8. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 12
Text
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Article 1
Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird der International Accounting Standard 12 Ertragsteuern gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Die Unternehmen a) wenden die Paragraphen 4A und 88A im Anhang dieser Verordnung unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen und rückwirkend gemäß IAS 8 an und b) wenden die Paragraphen 88B-88D im Anhang dieser Verordnung auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichtsperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden, muss ein Unternehmen die in diesen Paragraphen genannten Angaben nicht machen.
Article 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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