Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission
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Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung sind Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von mit Netzstrom betriebenen elektrischen und gasbetriebenen Haushaltswäschetrocknern festgelegt. Sie gilt auch für Einbau-Haushaltswäschetrockner, Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner und mit Netzstrom betriebene elektrische Haushaltswäschetrockner, die auch mit Batterien betrieben werden können.
2 Diese Verordnung gilt nicht für: a) Haushaltswaschtrockner und Haushalts-Wäscheschleudern; b) Wäschetrockner, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fallen; c) batteriebetriebene Haushaltswäschetrockner, die über einen getrennt zu erwerbenden Gleichrichter am Stromnetz betrieben werden können.
3 Die Anforderungen in Anhang II Abschnitte 2 und 3 sowie Abschnitt 6 Nummer 1 Buchstaben a und b gelten nicht für Haushaltswäschetrockner, die im eco-Programm eine Nennkapazität von 3 kg oder weniger aufweisen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden und das nach den Angaben des Herstellers in der Konformitätserklärung der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; 2. „Netzstrom“ bezeichnet die Stromversorgung aus dem Versorgungsnetz mit einer Wechselspannung von 230 Volt (± 10 %) bei einer Frequenz von 50 Hz; 3. „gasbetriebener Wäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der Gas zur Erwärmung der Innenluft nutzt; 4. „Einbau-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der speziell gestaltet, geprüft und ausschließlich vermarktet wurde, um alle der folgenden Merkmale aufzuweisen: a) in einen Schrank eingebaut oder (oben und/oder unten und an den Seiten) mit Paneelen verkleidet zu werden; b) an den Seitenwänden, an der Oberseite oder am Boden des Schrankes oder an den Paneelen sicher befestigt zu werden; c) mit einer integrierten vorgefertigten Vorderseite oder einer kundenspezifischen Frontplatte versehen zu werden; 5. „Haushaltswaschtrockner“ bezeichnet ein Gerät im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission ; 6. „Haushalts-Wäscheschleuder“ bezeichnet ein Gerät, in dem Wasser durch Zentrifugaleinwirkung in einer rotierenden Trommel aus den Textilien entfernt und durch eine automatische Pumpe oder durch Schwerkraft abgeleitet wird und das hauptsächlich für nichtgewerbliche Zwecke bestimmt ist und im Handel auch als „Wäschezentrifuge“ bezeichnet wird; 7. „Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner“ bezeichnet einen Haushaltswäschetrockner, der über mehr als eine Trommel verfügt, die sich entweder in demselben Gehäuse oder in getrennten Gehäusen befinden; 8. „gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das hinsichtlich der bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird; 9. „Programm“ bezeichnet eine Reihe voreingestellter Betriebsvorgänge, die nach Angaben des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten für das Trocknen bestimmter Textilienarten geeignet sind; 10. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet; 11. „angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt; 12. „Produktdatenbank“ bezeichnet eine Datenbank gemäß Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2017/1369; 13. „Nennkapazität“ bezeichnet die in Kilogramm ausgedrückte und vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten in Intervallen von 0,5 kg angegebene Höchstmasse von trockenen Textilien einer bestimmten Art, die in einem Trocknungszyklus eines Haushaltswäschetrockners bei Befüllung gemäß den Anleitungen des Herstellers mit dem gewählten Programm behandelt werden kann; 14. „eco-Programm“ bezeichnet ein Programm, das Baumwollwäsche mit einer anfänglichen Feuchte des Füllguts von 60 % auf eine Endfeuchte des Füllguts von 0 % trocknen kann; 15. „anfängliche Feuchte“ bezeichnet die zu Beginn des Trocknungszyklus in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge; 16. „Endfeuchte“ bezeichnet die am Ende des Trocknungszyklus in der eingefüllten Wäsche enthaltene Feuchtigkeitsmenge; 17. „Trocknungszyklus“ bezeichnet einen für das gewählte Programm festgelegten vollständigen Trocknungsvorgang, der aus einer Reihe verschiedener Betriebsvorgänge einschließlich Erwärmung und Umwälzung besteht. Für die Anhänge II bis V gelten zusätzlich die Begriffsbestimmungen in Anhang I.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
1 Für Haushaltswäschetrockner gelten die in Anhang II genannten Ökodesign-Anforderungen.
2 Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der Vorgaben in Anhang III gemessen und berechnet.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren entspricht dem in Anhang IV der Richtlinie beschriebenen internen Entwurfskontrollsystem oder dem in Anhang V der Richtlinie beschriebenen Managementsystem.
2 Für die Zwecke der Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation die angegebenen Werte für die in Anhang II Abschnitte 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten Parameter sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.
3 Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
4 Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
5 Die technische Dokumentation muss die Informationen gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladenen technischen Unterlagen verweisen, die dieselben, in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 festgelegten Informationen enthalten.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Article 6 Umgehung
1 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dazu gehören unter anderem Produkte, die so ausgelegt sind, dass sie durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus die Prüfung erkennen können und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften in der Folge automatisch verändern, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern.
2 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine besonderen Prüfanleitungen vorgeben, die das Verhalten oder die Eigenschaften der Produkte verändern, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen. Dazu gehört unter anderem die Vorschrift einer manuellen Veränderung eines Produkts zur Vorbereitung auf die Prüfung, mit der das Verhalten oder die Eigenschaften des Produkts im Vergleich zu seiner normalen Verwendung und seinem normalen Betrieb durch die Endnutzer verändert werden.
3 Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten dürfen keine Produkte in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften innerhalb kurzer Zeit nach ihrer Inbetriebnahme so verändern, dass sich der angegebene Wert für Parameter, die in dieser Verordnung geregelt sind, verschlechtert.
Article 7 Software-Aktualisierungen
1 Nach einer Software- oder Firmware-Aktualisierung dürfen sich die angegebenen Werte der Parameter eines Haushaltswäschetrockners nicht verschlechtern, wenn sie nach der Prüfmethode gemessen werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
2 Das Ablehnen der Aktualisierung darf zu keiner Änderung eines angegebenen Werts für einen Parameter eines Haushaltswäschetrockners führen, wenn dieser nach der Prüfmethode gemessen wird, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme anwendbar war.
Article 8 Unverbindliche Referenzwerte
Die Referenzwerte für die Haushaltswäschetrockner mit den besten Leistungsmerkmalen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind, sind in Anhang V aufgeführt.
Article 9 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags bis zum 12. Dezember 2029 vor. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere: a) das Verbesserungspotenzial hinsichtlich des Energieverbrauchs und der Umweltbilanz von Haushaltswäschetrocknern; b) die Entwicklungen des Verbraucherverhaltens und die Umsetzbarkeit eines obligatorischen Feedback-Mechanismus in Bezug auf die Befüllung des Geräts, den Energieverbrauch und die Dauer des gewählten Programms; c) die Wirksamkeit der bestehenden Anforderungen an die Ressourceneffizienz; d) die Frage, ob im Einklang mit den Zielen der Kreislaufwirtschaft für Produkte zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Ressourceneffizienz festgelegt werden sollten, unter anderem in Bezug auf die Verfügbarkeit weiterer Ersatzteile und Informationen zu kritischen Rohstoffen sowie anderen umweltrelevanten Materialien; e) die Frage, ob Ökodesign-Anforderungen für Trockenschränke festgelegt werden sollten; f) die Frage, ob Anforderungen zur Eindämmung der Ausbreitung von Mikroplastik festgelegt werden sollten.
Article 10 Änderung der Verordnung (EU) 2023/826
1 Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/826: a) Der Eintrag „Trommel-Wäschetrockner und andere Wäschetrockner“ wird ersetzt durch „Wäschetrockner, ausgenommen Haushaltswäschetrockner, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission fallen b) der Eintrag „sonstige Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche, jedoch mit Ausnahme von Haushaltsgeschirrspülern, die unter die Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission fallen, sowie Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, die von der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission erfasst sind;“ wird ersetzt durch: „sonstige Geräte zum Kochen und zur sonstigen Verarbeitung von Lebensmitteln, zur Zubereitung von Getränken, zum Putzen sowie zum Pflegen von Wäsche, jedoch mit Ausnahme von Haushaltsgeschirrspülern, die unter die Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission fallen, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, die von der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission erfasst sind sowie von Haushaltswäschetrocknern, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallen;
2 Anhang III Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/826: Der Absatz „Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten, mit Ausnahme von Haushaltswäschetrocknern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission fallen, und für die dieser Wert 1,00 W beträgt.“ wird ersetzt durch: „Die Leistungsaufnahme des Geräts in einem Zustand, in dem nur eine Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion in Verbindung mit einer Informations- oder Statusanzeige oder nur eine Reaktivierungsfunktion mit der Anzeige ihrer Aktivierung und einer Informations- oder Statusanzeige bereitgestellt wird, darf 0,80 W nicht überschreiten.“
Article 11 Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 932/2012 wird aufgehoben.
Article 12 Übergangsbestimmungen
1 Abweichend von Anhang I Nummer 1.1 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 braucht die Angabe des Standard-Baumwollprogramms bis zum 30. Juni 2025 nicht in der Programmwahleinrichtung oder der Anzeige von Haushaltswäschetrocknern angezeigt zu werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das Standard-Baumwollprogramm ist in der Bedienungsanleitung gemäß Anhang I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 und in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 4 Absatz 2 der genannten Verordnung deutlich erkennbar; b) das eco-Programm wird gemäß Anhang II Abschnitt 1 Buchstabe b auf der Programmwahleinrichtung oder der Anzeige des Haushaltswäschetrockners deutlich angezeigt.
2 Wenn kein Exemplar desselben oder eines gleichwertigen Modells vor dem 1. März 2025 in Verkehr gebracht wurde, wird angenommen, dass Exemplare von Modellen, die zwischen dem 1. März 2025 und dem 30. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen, auch den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission entsprechen.
Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Artikel 6 gilt jedoch ab dem 12. Dezember 2023.
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