Durchführungsverordnung (EU) 2023/2594 der Kommission vom 21. November 2023 zur Verweigerung der Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66G) als Zusatzstoff in Futtermitteln für Zuchtkaninchen und Mastkaninchen (Zulassungsinhaber: Zoetis Belgium S.A.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011
Text
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Article 1 Verweigerung der Verlängerung der Zulassung
Die Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Robenidin-Hydrochlorid (Cycostat 66G) (Identifizierungsnummer 5 1 758) als Zusatzstoff in der Tierernährung der Kategorie „Kokzidiostatika und Histomonostatika“ zur Verwendung für Zuchtkaninchen und Mastkaninchen wird verweigert.
Article 2 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 532/2011 wird aufgehoben.
Article 3 Übergangsbestimmungen
1 Bestände des in Artikel 1 genannten Zusatzstoffs, die für Zuchtkaninchen und Mastkaninchen bestimmt sind, und Bestände von Vormischungen, die diesen Zusatzstoff enthalten, werden bis zum 12. März 2024 vom Markt genommen.
2 Einzel- und Mischfuttermittel, die vor dem 12. März 2024 mit dem Zusatzstoff oder den Vormischungen gemäß Absatz 1 hergestellt wurden und für Zucht- und für Mastkaninchen bestimmt sind, werden bis zum 12. Juni 2024 vom Markt genommen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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