Durchführungsverordnung (EU) 2023/2599 der Kommission vom 22. November 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörden
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Article 1
1 Hat die Organisation oder Person, wie der Geschäftsführer oder Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und sich bei Übernahme dieser Verantwortung bereit erklärt hat, alle Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die sich aus dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 enthaltenen Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung ergeben, außerdem die Verantwortung für die Verpflichtungen im Rahmen der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG und die Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten gemäß den Artikeln 3gb und 12 jener Richtlinie (im Folgenden „EHS-Verpflichtungen“) übernommen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisation oder Person vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 legt die Organisation oder Person ihrer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ein Dokument vor, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie vom Schiffseigner ordnungsgemäß beauftragt wurde, den EHS-Verpflichtungen nachzukommen. Das Dokument muss sowohl vom Schiffseigner als auch von der betreffenden Organisation oder Person unterzeichnet sein. Ist das Dokument in einer anderen Sprache als einer Amtssprache des Mitgliedstaats oder als Englisch abgefasst, so ist eine englische Übersetzung vorzulegen. Handelt es sich bei diesem Dokument um eine Abschrift, muss sie von einem Notar oder einer anderen Person mit ähnlicher Funktion, die von der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde bezeichnet wurde, als authentische Abschrift beglaubigt sein. Wurde die beglaubigte Abschrift außerhalb des Mitgliedstaats der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellt, so wird die Abschrift legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht.
3 Das in Absatz 2 genannte Dokument muss folgende Angaben enthalten: a) den Namen der vom Schiffseigner beauftragten Organisation oder Person und deren bei der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) geführte eindeutige Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner; b) das im eindeutigen IMO-Kennnummernsystem für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner erfasste Land der Registrierung der vom Schiffseigner beauftragten Organisation oder Person; c) den Namen des Schiffseigners und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner; d) folgende Angaben zur Kontaktperson des Schiffseigners: i) Vorname, ii) Nachname, iii) Stellenbezeichnung, iv) Geschäftsanschrift, v) geschäftliche Telefonnummer, vi) geschäftliche E-Mail-Adresse; e) das Datum des Wirksamwerdens der Beauftragung der betreffenden Organisation oder Person durch den Schiffseigner; f) die IMO-Schiffskennnummer jedes Schiffes, für das die Beauftragung gilt.
4 Kann die in Absatz 1 genannte Organisation oder Person ihrer Verwaltungsbehörde das in Absatz 2 genannte Dokument nicht vorlegen, so gilt der Schiffseigner als die für die Einhaltung der EHS-Verpflichtungen verantwortliche Rechtsperson.
Article 2
1 Handelt es sich bei der Rechtsperson, die die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernommen hat, um den Schiffseigner, so stellt die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde sicher, dass der Schiffseigner ihr ein Dokument mit der Liste der Schiffe, bei denen der Schiffseigner die Verantwortung für die EHS-Verpflichtungen übernommen hat und deren Emissionen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG fallen, sowie die IMO-Schiffskennnummern dieser Schiffe übermittelt.
2 Im Falle einer Änderung der in Absatz 1 genannten Liste unterrichtet der Schiffseigner unverzüglich seine für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde und übermittelt ihr für jedes Schiff, für das der Schiffseigner nicht mehr verantwortlich ist, ein aktualisiertes Dokument sowie den Namen des neuen Schifffahrtsunternehmens und dessen eindeutige IMO-Kennnummer für Schifffahrtsunternehmen und eingetragene Schiffseigner.
Article 3
1 Für die Zwecke der Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens zu einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3gf der Richtlinie 2003/87/EG ist das Land der Registrierung eines Schifffahrtsunternehmens gemäß Artikel 3gf jener Richtlinie das Land, das in Thetis MRV, dem speziellen Informationssystem der Union zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757, erfasst ist.
2 Für die Zwecke der Zuordnung eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, zu einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 3gf Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG basieren die Daten zu Hafenaufenthalten auf Daten, die in dem mit der Richtlinie 2002/59/EG eingerichteten System der Union für den Austausch von Informationen für die Sicherheit des Seeverkehrs (SafeSeaNet) gespeichert sind. Reichen die in SafeSeaNet gespeicherten Daten nicht aus, um ein Schifffahrtsunternehmen, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, einer für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde zuzuordnen, so kann die Kommission ergänzende Daten, die in anderen Informationssystemen gespeichert sind, wie Daten des automatischen Schiffsidentifizierungssystems, verwenden.
Article 4
Handelt es sich bei der ersten Fahrt eines Schiffes eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, gemäß Artikel 3gf Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/87/EG um eine Fahrt, die in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats begonnen und in einem Anlaufhafen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beendet wurde, so ist die für dieses Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaat, in dem die Fahrt begonnen wurde.
Article 5
Ist die größte Anzahl der Hafenaufenthalte eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht in einem Mitgliedstaat registriert ist, in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die gleiche, so ist die für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde der Mitgliedstaat, in dem das Schifffahrtsunternehmen bei denjenigen Fahrten, die in den Mitgliedstaaten mit der gleichen Anzahl von Hafenaufenthalten begonnen oder beendet wurden und in den relevanten Berichtszeiträumen stattgefunden haben, seinen ersten Hafenaufenthalt hatte. Das Datum und die Uhrzeit der Abfahrt oder Ankunft werden auf der Grundlage der mittleren Greenwich-Zeit (GMT/UTC) berechnet.
Article 6
1 Im Falle eines Wechsels der für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde erhält die neue für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde Zugang zu allen relevanten Informationen über das betreffende Schifffahrtsunternehmen. Dazu gehört der Zugang zum Monitoringkonzept für jedes Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens, zu den vorangegangenen Emissionsberichten auf Schiffsebene, zu den Berichten auf Schiffsebene, die bei einem Unternehmenswechsel für jedes Schiff unter der Verantwortung des Schifffahrtsunternehmens vorzulegen sind, und zu den aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene aus früheren Überwachungszeiträumen.
2 Die vor dem in Absatz 1 genannten Wechsel für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde geht mit der gebotenen Sorgfalt vor, um der neuen für ein Schifffahrtsunternehmen zuständigen Verwaltungsbehörde auf deren Ersuchen alle anderen relevanten Unterlagen oder Informationen über das betreffende Schifffahrtsunternehmen zur Verfügung zu stellen.
3 Die vor dem in Absatz 1 genannten Wechsel für ein Schifffahrtsunternehmen zuständige Verwaltungsbehörde erhält gegebenenfalls Zugang zu Informationen über den Zeitraum, in dem sie für das Schifffahrtsunternehmen zuständig war, insbesondere zwecks Durchführung von Sanktionsverfahren bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/87/EG erlassen wurden, und im Zusammenhang mit Sanktionen gemäß Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie.
Article 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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