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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2652 der Kommission vom 15. September 2023 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang in die Union von Honig, Fleisch, hochverarbeiteten Erzeugnissen, Gelatinekapseln und Fischereierzeugnissen sowie der Anforderungen an die private Bestätigung und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Anforderungen an die private Bestätigung für von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommene zusammengesetzte Erzeugnisse

CELEX
32023R2652
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2023-09-15
In force since
2023-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292

„(3 Für den Eingang von Gelatinekapseln der HS-Positionen 3913, 3926 oder 9602 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sowie von Gelatinekapseln als Teil der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs oder als Teil der in Artikel 20 Absatz 1 genannten zusammengesetzten Erzeugnisse in die Union ist keine amtliche Bescheinigung erforderlich, sofern diese Kapseln nicht aus Wiederkäuerknochen gewonnen wurden.“

„(2 Abweichend von Absatz 1 begleitet bei zusammengesetzten Erzeugnissen, die gemäß Artikel 48 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2017/625 an Grenzkontrollstellen nicht amtlich kontrolliert werden müssen, die private Bestätigung die zusammengesetzten Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 4 genannten Erzeugnisse, für die eine private Bestätigung nicht erforderlich ist.“

Article 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 wird wie folgt berichtigt: 1. Artikel 14 wird wie folgt berichtigt: a) Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Herstellung hochverarbeiteter Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit den HS-Positionen 2932 oder 3503 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.“; b) Buchstabe e wird gestrichen. 2. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Sprossen und Samen zur Erzeugung von Sprossen der folgenden HS-Unterpositionen: 070490, 070690, 070810, 070820, 070890, 071310, 071333, 071334, 071335, 071339, 071340, 071350, 071360, 071390, 091099, 120110, 120190, 120750, 120799, 120910, 120921, 120991 oder 121490 gemäß Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87.“ 3. Anhang I Teil II Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Anhang II Buchstabe A Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644 für Stoffe der Gruppe A nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1644;“.

Article 3 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630

„(2 Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens muss haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen nach Absatz 1 Buchstabe a eine private Bestätigung im Einklang mit dem Muster nach Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission beigefügt sein.

Article 4 Übergangsbestimmung

Sendungen von Honig und anderen Imkereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, dürfen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union aus Betrieben in die Union verbracht werden, die nicht gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 gelistet sind.

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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