Durchführungsverordnung (EU) 2023/2696 der Kommission vom 4. Dezember 2023 zur Festlegung der Verfahren und des Musters für die Durchführung von Befragungen der Begünstigten des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden die Verfahren und das Muster für die Durchführung der Befragungen der Begünstigten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/691 festgelegt.
Article 2 Verfahren für die Durchführung der Befragung der Begünstigten
1 Die Kommission erstellt die Befragung in einem Verwaltungssystem für Online-Umfragen in der/den Amtssprache(n) des betreffenden Mitgliedstaats unter Verwendung des in Artikel 3 genannten Musters. Der Link zur Befragung wird dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens fünf Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des betreffenden Finanzbeitrags übermittelt.
2 Der betreffende Mitgliedstaat startet die Befragung im sechsten Monat nach Ende des Durchführungszeitraums gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/691, indem er jedem Begünstigten des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) eine Einladung zur Teilnahme an der Befragung übermittelt. Die Kommission stellt sicher, dass die Befragung nach ihrem Start mindestens vier Wochen zur Teilnahme offensteht.
3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über etwaige Ferienzeiten oder andere Umstände, die sich auf die Teilnahmequote auswirken könnten. In diesem Fall kann die Befragung für einen längeren Zeitraum von bis zu acht Wochen angesetzt werden.
4 Der betreffende Mitgliedstaat sendet den Begünstigten eine Woche vor dem geplanten Ende der Befragung ein Erinnerungsschreiben.
5 Bei niedrigen Teilnahmequoten können die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat eine Verlängerung des Befragungszeitraums vereinbaren. Wird eine Verlängerung des Befragungszeitraums vereinbart, sendet der betreffende Mitgliedstaat ein zusätzliches Erinnerungsschreiben an die Begünstigten und gibt die Dauer des verlängerten Zeitraums an.
6 Der betreffende Mitgliedstaat erstattet der Kommission Bericht über die Anstrengungen, die unternommen wurden, um die Teilnahme zu fördern, und unterrichtet die Kommission, sobald die Befragung gestartet wurde und sobald Erinnerungsschreiben verschickt wurden.
7 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Begünstigten über die durchzuführende Befragung, sobald sie um Unterstützung ersuchen, und fordert sie auf, ihre Kontaktdaten bis zum Start der Befragung auf dem neuesten Stand zu halten. Die Mitgliedstaaten sind den Begünstigten beim Zugang zum Verwaltungssystem für Online-Umfragen behilflich.
Article 3 Muster für Befragungen der Begünstigten
1 Die in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2021/691 genannten Befragungen der Begünstigten werden unter Verwendung des Musters im Anhang durchgeführt.
2 Die Kommission stellt das Muster in allen Amtssprachen der Union zur Verfügung.
3 Der betreffende Mitgliedstaat kann beantragen, dass das Muster für nationale Überwachungs- oder Evaluierungszwecke um Fragen ergänzt wird, solange das Muster als solches nicht geändert wird. Die vorgeschlagenen zusätzlichen Fragen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats vorzulegen. Die Kommission entscheidet, ob zusätzliche Fragen aufgenommen werden dürfen.
Article 4 Verwendung der bei der Befragung erhobenen Daten
1 Die Kommission ist Eigentümerin der erhobenen Daten. Die Kommission verwendet die erhobenen quantitativen und qualitativen Informationen ausschließlich für Überwachungs- und Evaluierungszwecke.
2 Auf Antrag stellt die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat die aggregierten Ergebnisse einer Befragung zu nationalen Überwachungs- und Evaluierungszwecken zur Verfügung.
Article 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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