Durchführungsverordnung (EU) 2023/2707 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1637 bezüglich der Vorschriften und Verfahren für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden, sowie der Verwendung von Ausfalldokumenten
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 4a Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden
Das Ergebnis der von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 durchgeführten Überprüfung wird den zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat im Einklang mit Artikel 6a Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 mitgeteilt. Der Abgangsmitgliedstaat leitet Meldungen über verbrauchsteuerpflichtige Waren, die unter Steueraussetzung ausgeführt werden, unverzüglich an den Versender weiter.“
Article 7a Verwendung von Ausfalldokumenten
Hat ein Versender oder zertifizierter Versender die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 über den Beginn einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unterrichtet, und steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat voraussichtlich bis zum Eintreffen der Waren am Lieferort nicht zur Verfügung, so leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats diese Information unverzüglich an die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats weiter.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 13. Februar 2024.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions