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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2712 der Kommission vom 5. Dezember 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der von den nationalen Zollsystemen an das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung zu übermittelnden Informationen in Bezug auf Produkte, die in das Zollverfahren Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr überführt werden

CELEX
32023R2712
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-05
In force since
2024-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zu übermittelnde Informationen und Übermittlungsprozess

1 Bei den gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus den nationalen Zollsystemen zu extrahierenden und an das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem (im Folgenden „ICSMS“) zu übermittelnden Informationen über in das Zollverfahren „Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“ überführte Produkte handelt es sich um die Informationen, a) die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind; b) die die Produkte betreffen, die gemäß den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates enthaltenen Kapiteln 24 bis 96 der Zollnomenklatur zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden; c) die in den nationalen Zollsystemen unter dem in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Datenelement, gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung, und in dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System (im Folgenden „Überwachungsdatenbank“) verfügbar sind. Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in aggregierter Form unter Ausschluss aller transaktions- oder betreiberspezifischen Daten übermittelt. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den Artikeln 2, 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder anderen in oder gemäß den genannten Verordnungen festgelegten Übergangsbestimmungen Datenanforderungen auf die Zollanmeldung anwenden, die sich von den im Anhang festgelegten Datenanforderungen unterscheiden, handelt es sich bei den zu übermittelnden Informationen um die entsprechenden Informationen, die in der Zollanmeldung, die diesen Datenanforderungen unterliegt, verfügbar sind.

2 Die Zollbehörden übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen über die Überwachungsdatenbank. Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen monatlich aus der Überwachungsdatenbank abgerufen und an das ICSMS übermittelt werden. Jede monatliche Übermittlung umfasst die entsprechenden aufgezeichneten Informationen, die einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Monat der Übermittlung abdecken.

Article 2 Vertraulichkeit von Informationen

1 Die gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen bleiben nicht länger in den für ihre Übermittlung verwendeten elektronischen Schnittstellen, als dies für die Übermittlung erforderlich ist, und werden von der Kommission während der Übermittlung vertraulich behandelt.

2 Die gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen werden von den Nutzern des ICSMS vertraulich behandelt. Sie werden nur für die Zwecke der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung verwendet.

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 6. August 2024.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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