Durchführungsverordnung (EU) 2023/2766 der Kommission vom 13. Dezember 2023 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfung im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren
Text
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Article 1
1 Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 eingeleitete Neuausführerüberprüfung wird eingestellt.
2 Für die Einfuhren von Waren, die von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd. hergestellt werden (TARIC-Zusatzcode C629), gilt der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 in Bezug auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure für alle übrigen Unternehmen in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999).
Article 2
1 Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 wird aufgehoben.
2 Auf die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 genannten Einfuhren wird der nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll (TARIC-Zusatzcode A999) eingeführt.
3 Der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 1. April 2023 auf die Einfuhren erhoben, die gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 zollamtlich erfasst wurden.
Article 3
1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 einzustellen.
2 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 4
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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