Durchführungsverordnung (EU) 2023/2790 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung funktionaler und technischer Spezifikationen für das Meldeschnittstellenmodul der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Meldeschnittstellenmodul“ eine Middleware-Komponente im nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr (Maritime National Single Window, MNSW) gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1239; 2. „Absender“ einen Anmelder oder Datendienstleister, der das IT-System betreibt, das über das Meldeschnittstellenmodul elektronische Nachrichten an nationale zentrale Meldeportale für den Seeverkehr sendet oder diese empfängt; 3. „Förmlichkeit“ eine Förmlichkeit gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission ; 4. „AS4“ ein auf Webdiensten beruhendes Nachrichtenprotokoll zum sicheren Austausch von Nachrichten zwischen zwei Parteien; 5. „Nachricht“ eine digitale Darstellung von Förmlichkeiten oder Antwortnachrichten, die für den Austausch zwischen dem Absender und dem nationalen zentralen Meldeportal für den Seeverkehr verwendet wird; 6. „AS4-Zugangspunkt“ eine Server-Betriebssoftware, die mit dem AS4-Nachrichtenprotokoll und den Anforderungen des Meldeschnittstellenmoduls kompatibel ist und die es ermöglicht, im Namen eines Absenders Informationen über das Meldeschnittstellenmodul zu senden und zu empfangen; 7. „Kern des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr (MNSW-Core)“ eine technische Komponente des nationalen zentralen Meldeportals für den Seeverkehr, in die das Meldeschnittstellenmodul integriert ist; 8. „syntaktische Validierung“ das Verfahren zur Überprüfung, ob eine elektronische Nachricht frei von Programmier-, Struktur- oder Stilfehlern ist; 9. „semantische Validierung“ das Verfahren zur Überprüfung, ob Daten den spezifischen Datenvorschriften innerhalb einer Förmlichkeit entsprechen; 10. „Leitfaden für Nachrichten“ eine funktionale Spezifikation für Standards und Nachrichten, die über das Meldeschnittstellenmodul zwischen Absendern und nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr ausgetauscht werden; 11. „Registrierung“ das Verfahren, in dem sich eine natürliche oder juristische Person gegenüber der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1239 genannten Behörde identifiziert und ein Konto bei ihr anlegt; 12. „Identifizierung“ die elektronische Identifizierung gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 13. „elektronisches Identifizierungsmittel“ ein elektronisches Identifizierungsmittel gemäß Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 14. „Authentifizierung“ die Authentifizierung gemäß Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014; 15. „Zertifikat“ ein qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel gemäß Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014, das von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter gemäß Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurde; 16. „EORI-Nummer“ eine Kennnummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ; 17. „Nutzerregistrierungs- und Zugangsverwaltungssystem für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr“ ein von der Kommission betriebenes System, das ein Zentralregister und einen zentralen Authentifizierungsdienst umfasst und die gegenseitige Anerkennung elektronischer Identifizierungsmittel sowie die Authentifizierung für einen sicheren grenzüberschreitenden Datenaustausch zwischen Absendern und nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr über das Meldeschnittstellenmodul gewährleistet; 18. „Zentralregister“ ein von der Kommission geführtes Register, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Registrierungsdaten der Absender gespeichert werden, um die Authentifizierung der Absender zu erleichtern; 19. „nationales Register“ ein von einem Mitgliedstaat geführtes Register, in dem die Registrierungsdaten der Absender gespeichert sind und das zur Erleichterung der Authentifizierung der Absender verwendet werden kann, sofern es den Anforderungen des zentralen Authentifizierungsdienstes entspricht; 20. „zentraler Authentifizierungsdienst“ einen von der Kommission betriebenen Dienst, der Absender authentifiziert, die das Meldeschnittstellenmodul verwenden; 21. „nationaler Authentifizierungsdienst“ einen von einem Mitgliedstaat betriebenen Dienst, der zur Authentifizierung von Absendern, die das Meldeschnittstellenmodul verwenden, verwendet werden kann.
Article 2
Das Meldeschnittstellenmodul muss den funktionalen und technischen Spezifikationen in Teil I des Anhangs entsprechen. Um die Integration des Meldeschnittstellenmoduls in die nationalen zentralen Meldeportale zu unterstützen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Koordinatoren des europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr Leitlinien zur Erprobung und Konfiguration des Meldeschnittstellenmoduls für die Integration in das jeweilige nationale zentrale Meldeportal erstellen; mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs den Leitfaden für Nachrichten erstellen und pflegen.
Article 3
Das Zentralregister und der zentrale Authentifizierungsdienst werden gemäß den technischen Spezifikationen, Standards und Verfahren in Teil II des Anhangs eingerichtet.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. August 2025.
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