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Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit und des Zugangs zur Justiz in grenzüberschreitenden Zivil-, Handels- und Strafsachen und zur Änderung bestimmter Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit

CELEX
32023R2844
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-13
In force since
2025-05-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

1 Mit dieser Verordnung wird ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen und für die Nutzung der elektronischen Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen und den zuständigen Behörden in Gerichtsverfahren in Zivil- und Handelssachen geschaffen. Darüber hinaus regelt sie Folgendes: a) den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für andere Zwecke als die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EU) 2020/1783; b) die Anwendung elektronischer Signaturen und Siegel; c) die Rechtswirkung elektronischer Schriftstücke; d) die elektronische Zahlung von Gebühren.

2 Diese Verordnung gilt für die elektronische Kommunikation in Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den Artikeln 3 und 4 sowie für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Mitteln der Fernkommunikationstechnologie in Zivil-, Handels- und Strafsachen gemäß den Artikeln 5 und 6.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „zuständige Behörde“ ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft, eine zentrale Behörde und andere zuständige Behörden, die in den in Anhang I und II aufgeführten Rechtsakten definiert oder benannt werden oder die Gegenstand einer Notifizierung gemäß den genannten Anhängen sind, sowie Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, die sich im Einklang mit den in Anhang II genannten Rechtsakten an Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit beteiligen; für die Zwecke des Artikels 5 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht für die Durchführung von Verhandlungen oder Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen zuständig ist; für die Zwecke des Artikels 6 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ auch jedes Gericht oder jede andere Behörde, das bzw. die an Verfahren beteiligt ist, die in den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind; 2. „elektronische Kommunikation“ den digitalen Austausch von Informationen über das Internet oder ein anderes elektronisches Kommunikationsnetz; 3. „dezentrales IT-System“ ein Netzwerk von IT-Systemen und interoperablen Zugangspunkten unter der jeweiligen Verantwortung und Verwaltung eines jeden Mitgliedstaats oder einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union, das den sicheren und zuverlässigen grenzüberschreitenden Informationsaustausch ermöglicht; 4. „europäischer elektronischer Zugangspunkt“ ein Portal, das natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern in der gesamten Union zugänglich ist und mit einem interoperablen Zugangspunkt im Rahmen des dezentralen IT-Systems verbunden ist; 5. „Gebühren“ Zahlungen, die von den zuständigen Behörden im Rahmen von Verfahren nach den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten erhoben werden; 6. „Videokonferenz“ eine audiovisuelle Übertragungstechnologie, die eine beidseitige Bild- und Tonübermittlung ermöglicht und somit sowohl visuelle Interaktion als auch Audiointeraktion und mündliche Interaktion ermöglicht.

Article 3 Mittel der Kommunikation zwischen zuständigen Behörden

1 Die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten gemäß den in Anhang I aufgeführten Rechtsakten sowie zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten und zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten, einschließlich des Austauschs der in den genannten Rechtsakten festgelegten Formblätter, erfolgt über ein sicheres, effizientes und zuverlässiges dezentrales IT-System.

2 Die Kommunikation kann jedoch durch die zuständigen Behörden über alternative Mittel erfolgen, wenn elektronische Kommunikation nach Absatz 1 aus folgenden Gründen nicht möglich ist: a) Störung des dezentralen IT-Systems, b) physische oder technische Beschaffenheit des übermittelten Materials oder c) höhere Gewalt. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 stellen die zuständigen Behörden sicher, dass das schnellste und am besten geeignete alternative Kommunikationsmittel gewählt wird und dieses einen sicheren und zuverlässigen Informationsaustausch gewährleistet.

3 Zusätzlich zu den Ausnahmen nach Absatz 2 können jegliche anderen Kommunikationsmittel verwendet werden, wenn die Nutzung des dezentralen IT-Systems in einer bestimmten Situation nicht angemessen ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Informationsaustausch gemäß diesem Absatz auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.

4 Absatz 3 gilt nicht für den Austausch von Formblättern, die in den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind. In Fällen, in denen sich die zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten an demselben Ort in einem Mitgliedstaat aufhalten, um die Durchführung von Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit gemäß den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten zu unterstützen, können sie die Formblätter über andere geeignete Mittel austauschen, falls dies durch die Dringlichkeit der Lage gerechtfertigt ist. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass der Austausch der in diesem Unterabsatz genannten Formblätter auf sichere und zuverlässige Weise erfolgt.

5 Mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die Kommunikationsmittel lässt dieser Artikel die geltenden Verfahrensvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts über die Zulässigkeit von Schriftstücken unberührt.

6 Jeder Mitgliedstaat kann entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation zwischen seinen nationalen Behörden in den Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in den Anhängen I oder II aufgeführten Rechtsakte fallen.

7 Die Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union können entscheiden, das dezentrale IT-System für die Kommunikation innerhalb der Einrichtung oder sonstigen Stelle in Fällen zu nutzen, die in den Anwendungsbereich der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte fallen.

Article 4 Europäischer elektronischer Zugangspunkt

1 Auf dem Europäischen Justizportal wird ein europäischer elektronischer Zugangspunkt eingerichtet.

2 Der europäische elektronische Zugangspunkt kann für die elektronische Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern und zuständigen Behörden in folgenden Fällen genutzt werden: a) Verfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006, (EG) Nr. 861/2007 und (EU) Nr. 655/2014; b) Verfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004; c) Verfahren zur Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Versagung der Anerkennung gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 650/2012, (EU) Nr. 1215/2012 , und (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 4/2009, (EU) 2016/1103 , (EU) 2016/1104 und (EU) 2019/1111 des Rates; d) Verfahren im Zusammenhang mit der Ausstellung, der Berichtigung und dem Widerruf i) von Auszügen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009, ii) des Europäischen Nachlasszeugnisses und von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 650/2012, iii) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, iv) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 606/2013, v) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1103, vi) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/1104, vii) von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1111; e) Anmeldung einer Forderung durch einen ausländischen Gläubiger in einem Insolvenzverfahren gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2015/848; f) Kommunikation zwischen natürlichen oder juristischen Personen oder deren Vertretern mit den Zentralen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und der Verordnung (EU) 2019/1111 oder mit den zuständigen Behörden gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2003/8/EG.

3 Die Kommission ist für die technische Verwaltung, Entwicklung, Zugänglichkeit, Wartung und Sicherheit des europäischen elektronischen Zugangspunkts sowie für die technische Unterstützung seiner Nutzer zuständig. Die Kommission stellt den Nutzern die technische Unterstützung unentgeltlich zur Verfügung.

4 Über den europäischen elektronischen Zugangspunkt werden natürlichen und juristischen Personen Informationen über ihr Recht auf Prozesskostenhilfe, auch in grenzüberschreitenden Verfahren, bereitgestellt. Gleichzeitig wird es ihren Vertretern ermöglicht, in ihrem Namen zu handeln. Der europäische elektronische Zugangspunkt ermöglicht natürlichen und juristischen Personen oder deren Vertretern, in den in Absatz 2 genannten Fällen Anträge zu stellen, Ersuchen einzureichen, verfahrensrelevante Informationen zu übermitteln und zu empfangen und mit den zuständigen Behörden zu kommunizieren oder gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt zu bekommen. Die Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt erfüllt die Anforderungen des Unionsrechts sowie des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere in Bezug auf Form, Sprache und Vertretung.

5 Die zuständigen Behörden akzeptieren in den in Absatz 2 genannten Fällen elektronische Kommunikation über den europäischen elektronischen Zugangspunkt.

6 Sofern die natürliche oder juristische Person oder deren Vertreter in die Nutzung des europäischen elektronischen Zugangspunkts als Kommunikationsmittel bzw. in diese Art der Zustellung zuvor ausdrücklich eingewilligt hat, kommunizieren die zuständigen Behörden mit dieser natürlichen und juristischen Person oder deren Vertreter in den in Absatz 2 genannten Fällen über diesen Zugangspunkt und können ihnen Schriftstücke darüber zustellen. Die Einwilligung gilt jeweils speziell für das Verfahren, in dem sie erteilt wird, und sie muss gesondert für den Zweck der Kommunikation und den Zweck der Zustellung von Schriftstücken erteilt werden. Beabsichtigt eine natürliche oder juristische Person, den europäischen elektronischen Zugangspunkt von sich aus für die Kommunikation im Rahmen von Verfahren zu nutzen, so wird ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Einwilligung in der ersten Kommunikation zu geben.

7 Der europäische elektronische Zugangspunkt ist so eingerichtet, dass die Identifizierung der Nutzer gewährleistet ist.

Article 5 Teilnahme an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Zivil- und Handelssachen

1 Unbeschadet besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Verfahren nach den Verordnungen (EG) Nr. 861/2007, (EU) Nr. 655/2014 und (EU) 2020/1783 und auf Antrag einer Partei oder ihrer Vertreter oder, wenn nach nationalem Recht vorgesehen, von Amts wegen, entscheidet die zuständige Behörde in Verfahren in Zivil- und Handelssachen, in denen eine der Parteien oder deren Vertreter sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, anhand folgender Kriterien über die Teilnahme der Parteien und deren Vertretern an einer Verhandlung oder Anhörung mittels Videokonferenz oder einer anderen Fernkommunikationstechnologie: a) die Verfügbarkeit der entsprechenden Technologie, b) die Meinung der an dem Verfahren beteiligten Parteien zum Einsatz dieser Technologie und c) die Angemessenheit des Einsatzes dieser Technologie unter den besonderen Umständen des Einzelfalls.

2 Die zuständige Behörde, die die Verhandlung oder Anhörung durchführt, stellt sicher, dass die Parteien und ihre Vertreter, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der Videokonferenz für die Verhandlung oder Anhörung haben.

3 Ist die Aufzeichnung von Verhandlungen und Anhörungen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren stattfindet, vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften auch für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz oder anderen Fernkommunikationstechnologien. Der Mitgliedstaat, in dem die Verfahren stattfinden, trifft im Einklang mit seinem nationalen Recht geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.

4 Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 richtet sich das Verfahren für Verhandlungen und Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem die Anhörung durchgeführt wird.

Article 6 Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen

1 Dieser Artikel gilt für Verfahren nach den folgenden Rechtsakten: a) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates , insbesondere Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b) Rahmenbeschluss 2008/909/JI, insbesondere Artikel 6 Absatz 3, c) Rahmenbeschluss 2008/947/JI, insbesondere Artikel 17 Absatz 4, d) Rahmenbeschluss 2009/829/JI, insbesondere Artikel 19 Absatz 4, e) Richtlinie 2011/99/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere Artikel 6 Absatz 4 und f) Verordnung (EU) 2018/1805, insbesondere Artikel 33 Absatz 1.

2 Beantragt die zuständige Behörde (im Folgenden „ersuchende zuständige Behörde“) eines Mitgliedstaats die Anhörung einer in einem anderen Mitgliedstaat aufhältigen verdächtigen, beschuldigten oder verurteilten Person oder betroffenen Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2018/1805, bei der es sich nicht um eine verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person handelt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, in Verfahren nach den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Rechtsakten, so gestattet die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats (im Folgenden „ersuchte zuständige Behörde“) die Teilnahme dieser Personen an der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologie, sofern a) die besonderen Umstände des Falles den Einsatz dieser Technologie rechtfertigen und b) die verdächtige, beschuldigte oder verurteilte Person oder die betroffene Person in den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien für diese Vernehmung im Einklang mit den Anforderungen gemäß den Unterabsätzen 2, 3 und 4 eingewilligt hat. Bevor die verdächtige oder beschuldigte Person ihre Einwilligung zum Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erteilt, muss sie gemäß der Richtlinie 2013/48/EU die Möglichkeit haben, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen. Bevor die Einwilligung erteilt wird, klären die zuständigen Behörden die anzuhörende Person über das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien sowie ihre Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Dolmetschleistungen und des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand, auf. Die Einwilligung wird freiwillig und unmissverständlich erteilt und die ersuchende zuständige Behörde überprüft diese Einwilligung vor Beginn einer solchen Anhörung. Die Überprüfung der Einwilligung wird im Protokoll der Anhörung gemäß dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats festgehalten. Unbeschadet des Grundsatzes eines fairen Verfahrens und des Rechts auf einen Rechtsbehelf gemäß dem nationalen Verfahrensrecht kann die zuständige Behörde entscheiden, die Einwilligung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Personen nicht einzuholen, wenn eine persönliche Anwesenheit in einer Anhörung eine tatsächliche gegenwärtig bestehende oder absehbare schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

3 Die ersuchte zuständige Behörde stellt sicher, dass die in Absatz 2 genannten Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen, Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur haben.

4 Dieser Artikel lässt die anderen Rechtsakte der Union, nach denen der Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in Strafsachen gestattet ist, unberührt.

5 Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einer verdächtigen, beschuldigten, verurteilten oder betroffenen Person und ihrem Rechtsbeistand vor und während der Anhörung mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien wird im Einklang mit geltendem nationalem Recht gewährleistet.

6 Vor der Anhörung eines Kindes mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien werden die Träger der elterlichen Verantwortung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2016/800 oder ein anderer geeigneter Erwachsener nach Artikel 5 Absatz 2 der genannten Richtlinie unverzüglich unterrichtet. Bei der Entscheidung, ob ein Kind mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien gehört werden soll, berücksichtigt die zuständige Behörde das Kindeswohl.

7 Ist die Aufzeichnung von Anhörungen nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats für innerstaatliche Fälle vorgesehen, so gelten dieselben Vorschriften für Anhörungen mittels Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien in grenzüberschreitenden Fällen. Der ersuchende Mitgliedstaat trifft im Einklang mit dem nationalen Recht angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass entsprechende Aufzeichnungen auf sichere Art und Weise hergestellt und aufbewahrt werden und dass sie nicht öffentlich verbreitet werden.

8 Im Falle eines Verstoßes gegen die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen oder Garantien hat eine verdächtige, beschuldigte, verurteilte oder betroffene Person die Möglichkeit, im Einklang mit dem nationalen Recht und unter vollständiger Einhaltung der Charta einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

9 Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 unterliegt das Verfahren für die Durchführung einer Anhörung mittels Videokonferenz. oder anderen Fernkommunikationstechnologien dem nationalen Recht des ersuchenden Mitgliedstaats. Die ersuchende und die ersuchte zuständige Behörde treffen praktische Vereinbarungen für die Anhörung.

Article 7 Elektronische Signaturen und elektronische Siegel

1 Für die elektronische Kommunikation nach dieser Verordnung gilt der mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 geschaffene allgemeine Rechtsrahmen für die Verwendung von Vertrauensdiensten.

2 Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation nach Artikel 3 dieser Verordnung übermitteltes Dokument gemäß den in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Rechtsakten ein Siegel oder eine Unterschrift, so muss das Dokument ein qualifiziertes elektronisches Siegel oder eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 enthalten.

3 Erfordert ein im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermitteltes Dokument in den in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Fällen die Unterschrift der Person, die das Dokument übermittelt, so erfüllt diese Person diese Anforderung mittels a) einer elektronischen Identifizierung mit dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder b) einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Article 8 Rechtswirkung elektronischer Dokumente

Im Rahmen der elektronischen Kommunikation übermittelten Dokumenten darf im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren nach den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten nicht allein deshalb die Rechtswirkung und die Zulässigkeit abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegen.

Article 9 Elektronische Zahlung von Gebühren

1 Die Mitgliedstaaten sehen die Möglichkeit der elektronischen Zahlung von Gebühren vor, auch aus anderen Mitgliedstaaten als dem, in dem die zuständige Behörde ihren Sitz hat.

2 Die technischen Methoden für die elektronische Bezahlung von Gebühren entsprechen den geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit. Sofern die verfügbaren Methoden für die elektronische Zahlung von Gebühren dies erlauben, müssen sie über den europäischen elektronischen Zugangspunkt zugänglich sein.

Article 10 Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

1 Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten dezentralen IT-System und dem in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten europäischen elektronischen Zugangspunkt, durch die sie Folgendes festlegt: a) die technischen Spezifikationen für die Methoden zur elektronischen Kommunikation für die Zwecke des dezentralen IT-Systems; b) die technischen Spezifikationen für Kommunikationsprotokolle; c) die Informationssicherheitsziele und entsprechenden technischen Maßnahmen zur Gewährleistung von Mindeststandards für die Informationssicherheit und eines hohen Cybersicherheitsniveaus bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen im dezentralen IT-System; d) die Mindestverfügbarkeitsziele und mögliche damit verbundene technische Anforderungen an die Leistungen des dezentralen IT-Systems; e) digitale Verfahrensstandards im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2022/850; f) einen Durchführungszeitplan, in dem unter anderem die Daten der Verfügbarkeit der in Artikel 12 der vorliegenden Verordnung genannten Referenzimplementierungssoftware, ihre Installation durch die zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Abschluss der Anpassungen an nationale IT-Systeme, die notwendig sind, um die Einhaltung der Anforderungen gemäß den Buchstaben a bis e dieses Absatzes sicherzustellen, festgelegt sind, und g) die technischen Spezifikationen für den europäischen elektronischen Zugangspunkt, einschließlich der Mittel für die elektronische Identifizierung des Nutzers auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Speicherfrist für Informationen und Dokumente.

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

3 Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden bis zu den folgenden Daten erlassen: a) 17. Januar 2026 für die in Anhang I Nummern 3 und 4 sowie die in Anhang II Nummern 1, 10 und 11 aufgeführten Rechtsakte, b) 17. Januar 2027 für die in Anhang I Nummern 1, 8, 9 und 10 sowie den in Anhang II Nummern 5 und 9 aufgeführten Rechtsakte, c) 17. Januar 2028 für die in Anhang I Nummern 6, 11 und 12 sowie die in Anhang II Nummern 2, 3, 4 und 8 aufgeführten Rechtsakte und d) 17. Januar 2029 für die in Anhang I Nummern 2, 5, 7 und 13 sowie die in Anhang II Nummern 6 und 7 aufgeführten Rechtsakte.

Article 11 Schulungen

1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Angehörigen der Rechtsberufe und den zuständigen Behörden die Schulung angeboten wird, die für die effiziente Nutzung des dezentralen IT-Systems und für den angemessenen Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlich ist. Unbeschadet der Unabhängigkeit und der unterschiedlichen Organisation der Justiz in der gesamten Union und unter gebührender Achtung der Unabhängigkeit der Rechtsberufe ermutigen die Mitgliedstaaten zu solchen Schulungen für Richter, Staatsanwälte und andere Angehörige der Rechtsberufe.

2 Die Kommission stellt sicher, dass die Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe in der effizienten Nutzung des dezentralen IT-Systems zu den Schulungsprioritäten gehört, die durch die einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union unterstützt werden.

3 Die Mitgliedstaaten regen die Behörden an, sich über bewährte Verfahren im Zusammenhang mit dem Einsatz von Videokonferenzen auszutauschen, um die Kosten zu senken und die Effizienz zu erhöhen.

4 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 3 genannten Tätigkeiten zu beantragen.

Article 12 Referenzimplementierungssoftware

1 Die Kommission ist verantwortlich für die Schaffung, Zugänglichkeit, Entwicklung und Wartung einer Referenzimplementierungssoftware, für deren Einsatz sich die Mitgliedstaaten als ihr Back-End-System anstelle eines nationalen IT-Systems entscheiden können. Die Schaffung, Entwicklung und Wartung der Referenzimplementierungssoftware werden aus dem Gesamthaushalt der Union finanziert.

2 Die Kommission übernimmt die unentgeltliche Bereitstellung, Wartung und Unterstützung der Referenzimplementierungssoftware.

3 Die Referenzimplementierungssoftware bietet eine einheitliche Schnittstelle für die Kommunikation mit anderen nationalen IT-Systemen.

Article 13 Kosten des dezentralen IT-Systems, des europäischen elektronischen Zugangspunkts und der nationalen IT-Systeme

1 Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Zugangspunkte des unter seiner bzw. ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.

2 Jeder Mitgliedstaat und jede Stelle, der bzw. die einen autorisierten e-CODEX-Zugangspunkt im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2022/850 betreibt, trägt die Kosten für die Einrichtung und Anpassung seiner bzw. ihrer einschlägigen nationalen oder ggf. anderer IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.

3 Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit, im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsprogramme der Union Finanzhilfen zur Unterstützung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zu beantragen.

4 Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung, den Betrieb und die Wartung der Komponenten des unter ihrer Verantwortung stehenden dezentralen IT-Systems.

5 Die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union tragen die Kosten für die Einrichtung und Anpassung ihrer Fallbearbeitungssysteme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten sowie die Kosten für Verwaltung, Betrieb und Wartung dieser Systeme.

6 Die Kommission trägt alle Kosten im Zusammenhang mit dem europäischen elektronischen Zugangspunkt.

Article 14 Schutz der übermittelten Informationen

1 Die zuständige Behörde gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über das dezentrale IT-System übermittelt oder empfangen werden, als Verantwortlicher im Sinne der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 oder der Richtlinie (EU) 2016/680.

2 Die Kommission gilt im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den europäischen elektronischen Zugangspunkt als Verantwortlicher im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725.

3 Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Informationen, die im Rahmen grenzüberschreitender Gerichtsverfahren an eine andere zuständige Behörde übermittelt werden und die nach dem Recht des Mitgliedstaats, aus dem sie übermittelt werden, als vertraulich gelten, den Vertraulichkeitsvorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts des Mitgliedstaats, an den die Informationen übermittelt werden, unterliegen.

Article 15 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Article 16 Überwachung und Bewertung

1 Vier Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakte und danach alle fünf Jahre nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der sich auf die der Kommission von den Mitgliedstaaten bereitgestellten und von ihr gesammelten Informationen stützt. Die Kommission legt ferner eine Beurteilung der Auswirkungen der elektronischen Kommunikation auf die Waffengleichheit im Rahmen grenzüberschreitender Zivil- und Strafverfahren bei. Die Kommission beurteilt insbesondere die Anwendung von Artikel 5. Auf der Grundlage dieser Beurteilung legt die Kommission gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, mit dem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien zur Verfügung zu stellen, um den Verfahrensbeteiligten Zugang zu der für den Einsatz von Videokonferenz- oder anderen Fernkommunikationstechnologien erforderlichen Infrastruktur in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich eine Partei aufhält, zu verschaffen, wobei in diesem Vorschlag bereits die einschlägige Technologie sowie Interoperabilitätsstandards festgelegt werden und eine justizielle Zusammenarbeit eingeführt wird.

2 Sofern kein gleichwertiges Notifizierungsverfahren im Rahmen anderer Rechtsakte der Union Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Informationen, die für die Bewertung des Funktionierens und der Anwendung dieser Verordnung sachdienlich sind: a) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Kosten, die für die Einrichtung oder Anpassung ihrer einschlägigen nationalen IT-Systeme zur Herstellung der Interoperabilität mit den Zugangspunkten angefallen sind; b) drei Jahre nach dem Inkrafttreten jedes der in Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b genannten Durchführungsrechtsakte die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vom Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde bis zum Tag der Entscheidung gemäß den in Anhang I Nummern 3, 4 und 9 aufgeführten Rechtsakten, soweit diese Informationen verfügbar sind; c) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die für die Übermittlung von Informationen bezüglich der Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils oder einer gerichtlichen Entscheidung benötigte Zeitspanne oder, falls nicht anwendbar, die für die Übermittlung von Informationen über die Ergebnisse der Vollstreckung eines solchen Urteils oder einer solchen gerichtlichen Entscheidung gemäß den in Anhang II Nummern 1 bis 7 und 9 bis 11 aufgeführten Rechtsakten benötigte Zeitspanne, gruppiert nach dem entsprechenden Rechtsakt, soweit verfügbar; d) drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens jedes der in Artikel 10 Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte die Anzahl der im Einklang mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 über das dezentrale IT-System übermittelten Anträge, soweit diese Informationen verfügbar sind.

3 Zum Zwecke der Bildung einer Stichprobe benennt jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Daten über die Anzahl der von diesen Behörden durchgeführten Verhandlungen und Anhörungen erfasst, bei denen gemäß den Artikeln 5 und 6 Videokonferenz- oder andere Fernkommunikationstechnologien eingesetzt wurden. Diese Daten werden der Kommission ab dem 2. Mai 2026 übermittelt.

4 Die Referenzimplementierungssoftware und — soweit es dafür ausgerüstet ist — das nationale Back-End-System erfassen die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten durch entsprechende Programmierung und übermitteln sie jährlich der Kommission.

5 Die Mitgliedstaaten setzen alles daran, die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Daten zu erheben.

Article 17 Der Kommission mitzuteilende Informationen

1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 17. Juli 2024 die folgenden Informationen mit, damit diese über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht werden können: a) gegebenenfalls Einzelheiten zu den nationalen IT-Portalen; b) eine Beschreibung der nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren, die Videokonferenzen gemäß den Artikeln 5 und 6 betreffen; c) Informationen über zu entrichtende Gebühren; d) Einzelheiten zu den elektronischen Zahlungsmethoden für in grenzüberschreitenden Fällen zu entrichtende Gebühren; e) die Behörden, die gemäß den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten zuständig sind, sofern sie der Kommission noch nicht gemäß diesen Rechtsakten mitgeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Informationen mit.

2 Sind Mitgliedstaaten in der Lage, Artikel 5 oder 6 anzuwenden oder den Betrieb des dezentralen IT-Systems früher als in dieser Verordnung vorgeschrieben aufzunehmen, so teilen sie dies der Kommission mit. Die Kommission stellt diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung, insbesondere im Europäischen Justizportal.

Article 18 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

In Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 19 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

„(5 Der Antrag ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates , in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzureichen.

„(4 Der Einspruch ist durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844, in Papierform oder durch andere — auch elektronische — Kommunikationsmittel, die im Ursprungsmitgliedstaat zulässig sind und dem Ursprungsgericht zur Verfügung stehen, einzulegen.“

Article 20 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007

„(1 Der Kläger leitet das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ein, indem er das in Anhang I dieser Verordnung vorgegebene Klageformblatt A ausgefüllt direkt beim zuständigen Gericht einreicht oder diesem auf dem Postweg übersendet oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates oder auf anderem Wege übermittelt, der in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren eingeleitet wird, zulässig ist, beispielsweise per Fax oder E-Mail. Das Klageformblatt muss eine Beschreibung der Beweise zur Begründung der Forderung enthalten; gegebenenfalls können ihm als Beweismittel geeignete Unterlagen beigefügt werden.

„(2 Die gesamte nicht in Absatz 1 genannte Kommunikation zwischen dem Gericht und den Parteien oder anderen an dem Verfahren beteiligten Personen erfolgt entweder a) durch elektronische Übermittlung mit Empfangsbestätigung, wenn die Mittel hierfür technisch verfügbar und nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige europäische Verfahren für geringfügige Forderungen durchgeführt wird, zulässig sind, sofern die betreffende Partei oder Person in eine solche Form der Übermittlung zuvor eingewilligt hat oder sie nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem betreffende Partei oder Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, rechtlich dazu verpflichtet ist, eine solche Form der Übermittlung zu akzeptieren, oder b) durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844.“

„(2 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Parteien die Gerichtsgebühren nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2023/2844 mittels Fernzahlungsmöglichkeiten elektronisch begleichen können, mit deren Hilfe sie die Zahlung auch aus einem anderen als dem Mitgliedstaat vornehmen können, in dem das Gericht seinen Sitz hat.“

Article 21 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung der Bescheinigung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg oder durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates . Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg. 2. Artikel 11 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem ersuchten Mitgliedstaat, so erfolgt die Mitteilung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg oder durch elektronische Zustellung nach den Artikeln 19 und 19a der Verordnung (EU) 2020/1784. Hat die gefährdende Person ihren Wohnsitz in einem Drittstaat, so erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg.“

Article 22 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

„(4 Der Antrag und die Unterlagen können auf jedem Weg übermittelt werden, der nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Antrag eingereicht wird, zulässig ist, einschließlich elektronischer Kommunikationswege, oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

„(5 Die Entscheidung über den Antrag wird dem Gläubiger nach dem im nationalen Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren für gleichwertige nationale Beschlüsse oder durch die elektronischen Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 mitgeteilt.“

Article 29 Übermittlung von Schriftstücken

1 Ist in dieser Verordnung eine Übermittlung von Schriftstücken gemäß diesem Artikel vorgesehen, so erfolgt diese Übermittlung in Bezug auf die Kommunikation zwischen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2023/2844 oder, sofern die Kommunikation von Gläubigern ausgeht, mit jeglichen geeigneten Mitteln, sofern der Inhalt des empfangenen Schriftstücks mit dem des übermittelten Schriftstücks inhaltlich genau übereinstimmt und sämtliche enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

2 Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der Schriftstücke gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingegangen sind, übersendet bis zum Ende des dem Tag des Eingangs folgenden Arbeitstags a) der Behörde, die die Schriftstücke übermittelt hat, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 eine Empfangsbestätigung oder b) dem Gläubiger oder der Bank, der bzw. die die Schriftstücke übermittelt hat, eine Empfangsbestätigung auf dem schnellstmöglichen Wege. Das Gericht oder die Behörde, bei dem bzw. der nach Absatz 1 dieses Artikels Schriftstücke eingegangen sind, verwendet das Formblatt für die Empfangsbestätigung, das im Wege von gemäß dem Beratungsverfahren nach Artikel 52 Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsakten erstellt wurde.“

Article 53 Recht auf Forderungsanmeldung

Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 bedienen. Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.“

Article 24 Änderung der Verordnung (EU) 2020/1784

„(7 Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt Folgendes: Erfolgt die Zustellung nach Artikel 17 durch diplomatische Vertreter oder konsularische Bedienstete und nach den Artikeln 18, 19, 19a oder 20 durch eine Behörde oder Person, so setzen diese Vertreter oder Bediensteten beziehungsweise die Behörde oder Person den Empfänger davon in Kenntnis, dass er die Annahme des Schriftstücks verweigern darf und dass diesen Vertretern oder Bediensteten beziehungsweise dieser Behörde oder Person eine entweder unter Verwendung des Formblatts L in Anhang I oder freihändig erstellte schriftliche Verweigerungserklärung zu übermitteln ist.“

„(3 Dieser Artikel gilt auch für die anderen Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke nach Abschnitt 2, mit Ausnahme des Artikels 19a.“

Article 19a Elektronische Zustellung über den europäischen elektronischen Zugangspunkt

1 Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke kann direkt an eine Person, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat, über den gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten europäischen elektronischen Zugangspunkt erfolgen, sofern der Empfänger in die Verwendung dieses elektronischen Mittels für die Zustellung von Schriftstücken im Rahmen des betreffenden Verfahrens vorher ausdrücklich eingewilligt hat.

2 Der Empfänger bestätigt den Eingang der Schriftstücke mit einer Empfangsbestätigung, einschließlich des Empfangsdatums. Als Datum der Zustellung der Schriftstücke gilt das auf der Empfangsbestätigung angegebene Datum. Die gleiche Vorschrift gilt für die Zustellung verweigerter Schriftstücke, die gemäß Artikel 12 Absatz 5 geheilt wird.

Article 25 Änderung der Verordnung (EU) 2018/1805

„(1 Eine Sicherstellungsentscheidung wird durch eine Sicherstellungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 6 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.“

„(2 Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde über die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, wobei sie auch die sichergestellten Vermögensgegenstände beschreibt und, soweit verfügbar, eine Schätzung ihres Werts übermittelt. Diese Berichterstattung erfolgt unverzüglich, sobald die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unterrichtet wurde.“

„(3 Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.“

„(4 Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.“

„(2 Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

3 Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde umgehend die zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung notwendigen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.“

„(2 Die Vollstreckungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Umstände des Falles ein begründetes Ersuchen an die Entscheidungsbehörde richten, um die Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu befristen. Ein solches Ersuchen wird zusammen mit einschlägigen Begleitinformationen direkt der Entscheidungsbehörde übermittelt. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens trägt die Entscheidungsbehörde allen Interessen, auch denen der Vollstreckungsbehörde, Rechnung. Die Entscheidungsbehörde antwortet so bald wie möglich auf das Ersuchen. Ist die Entscheidungsbehörde mit der Befristung nicht einverstanden, so teilt sie der Vollstreckungsbehörde die Gründe dafür mit. In einem solchen Fall ist der Vermögensgegenstand so lange sicherzustellen, wie dies in Absatz 1 vorgesehen ist. Antwortet die Entscheidungsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt des Ersuchens, so ist die Vollstreckungsbehörde nicht länger zur Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung verpflichtet.“

„(1 Einziehungsentscheidungen werden durch eine Einziehungsbescheinigung übermittelt. Die Entscheidungsbehörde übermittelt die in Artikel 17 vorgesehene Sicherstellungsbescheinigung direkt der Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls der in Artikel 24 Absatz 2 genannten zentralen Behörde.“

„(6 Sobald die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung abgeschlossen ist, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Entscheidungsbehörde über die Ergebnisse der Vollstreckung.“

„(3 Der Beschluss, die Anerkennung oder Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und der Entscheidungsbehörde umgehend mitgeteilt.“

„(2 Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die Entscheidungsbehörde unverzüglich über den Beschluss über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung.“

„(3 Die Vollstreckungsbehörde berichtet der Entscheidungsbehörde umgehend über die Aussetzung der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unter Angabe der Gründe für die Aussetzung sowie, falls möglich, der voraussichtlichen Dauer der Aussetzung.

4 Sobald die Aussetzungsgründe entfallen, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung erforderlichen Maßnahmen und teilt dies der Entscheidungsbehörde mit.“

„(1 Mit Ausnahme der Kommunikation nach Artikel 8 Absätze 2 und 4, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 29 Absatz 3 erfolgt die offizielle Kommunikation gemäß dieser Verordnung zwischen der Entscheidungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2844 des Europäischen Parlaments und des Rates .

2 Hat ein Mitgliedstaat eine zentrale Behörde benannt, so gilt Absatz 1 auch für die offizielle Kommunikation mit der zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats.

3 Bei Bedarf können die Entscheidungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unverzüglich über jegliche geeigneten Kommunikationsmittel miteinander Rücksprache halten, um die effiziente Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

„(2 Die Entscheidungsbehörde unterrichtet die Vollstreckungsbehörde umgehend über die Aufhebung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sowie über jeden Beschluss oder jede Maßnahme, aufgrund deren eine Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung aufgehoben wird.

3 Sobald die Vollstreckungsbehörde von der Entscheidungsbehörde nach Absatz 2 entsprechend unterrichtet wurde, beendet sie die Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung, sofern die Vollstreckung noch nicht abgeschlossen ist. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Entscheidungsstaat unverzüglich eine Bestätigung über die Beendigung.“

Article 26 Inkrafttreten und Anwendung

1 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2 Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.

3 Die Artikel 3 und 4 gelten jedoch ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 10 Absatz 3 genannten entsprechenden Durchführungsrechtsakte zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems für jeden der in den Anhängen I und II genannten Rechtsakte folgt.

4 Die Artikel 3 und 4 gelten für Verfahren, die ab dem in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Tag eingeleitet werden.

Relations

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