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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2866 der Kommission vom 15. Dezember 2023 zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Verfahren zur Überprüfung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte von in Betrieb befindlichen Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge)

CELEX
32023R2866
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-12-15
In force since
2024-01-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In dieser Verordnung werden die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte, die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegeben sind, mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge sowie die Verfahren zur Überprüfung des Vorhandenseins von Strategien in den oder in Verbindung mit den Fahrzeugen festgelegt, die die Leistung des Fahrzeugs bei den für die Typgenehmigung durchgeführten Prüfungen künstlich verbessern (im Folgenden „Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“).

2 Diese Verordnung enthält auch detaillierte Vorschriften für die Verfahren zur Meldung von Abweichungen, die bei den CO2-Emissionen von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen im Vergleich zu den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissionen bei der Überprüfung im Betrieb festgestellt wurden, und für die Berücksichtigung dieser Abweichungen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers.

3 Diese Verordnung gilt nicht für a) Fahrzeuge, die von der Messung der CO2-Emissionen ausgenommen sind; b) Hersteller, die mit allen ihren verbundenen Unternehmen insgesamt für weniger als 1000 neue Personenkraftwagen oder weniger als 1000 neue leichte Nutzfahrzeuge verantwortlich waren, die in dem Kalenderjahr zwei Jahre vor dem Kalenderjahr, in dem gemäß Artikel 3 Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt werden, in der Union zugelassen wurden.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen aus Artikel 2 der Verordnung (EU) 2017/1151 , Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/631, Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 154 und Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 der Kommission . Außerdem bezeichnet der Ausdruck 1. „Abweichung der CO2-Emissionswerte“ den Fall, dass die CO2-Emissionen der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge höher sind als die in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen spezifischen CO2-Emissionen, wobei die statistische Auswertung der Prüfungen gemäß Anhang I zu berücksichtigen ist; 2. „Prüfung auf dem Rollenprüfstand“ eine Prüfung auf dem Rollenprüfstand gemäß Anlage B6 und Anlage B8 der UN-Regelung Nr. 154, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird; 3. „Fahrwiderstandsprüfung“ eine Prüfung des Fahrwiderstands gemäß Anlage B4 der UN-Regelung Nr. 154, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird; 4. „Prüfung auf künstliche Strategien“ eine spezielle Prüfung, die an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob künstliche Strategien vorhanden sind; 5. „Fahrzeug mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge“ bezeichnet das Fahrzeug mit hohem Wert aus einer zu der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gehörenden Interpolationsfamilie, das den höchsten angegebenen CO2-Emissionswert aufweist.

Article 3 Auswahl von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1 Die Anzahl der Familien, die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde jedes Jahr zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auswählt, muss mindestens 2 % der Gesamtzahl der Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge betragen, für die diese Behörde in den drei Kalenderjahren vor der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat.

2 Bei der Auswahl von Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde a) alle Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge einbeziehen, für die sie in den vorangegangenen 12 Monaten von der Kommission, einer Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten Belege erhalten hat, die die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission erfüllen, aus denen hervorgeht, dass eine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt; b) auf der Grundlage der von der Kommission vorgenommenen Bewertung des Risikos, dass zu diesen Familien Fahrzeuge mit einer gemäß Absatz 3 gemeldeten Abweichung der CO2-Emissionswerte gehören können, weitere Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge auswählen.

3 Bei der Durchführung der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bewertung berücksichtigt die Kommission mindestens die folgenden Elemente, sofern verfügbar: a) die Gesamtzahl der Neufahrzeuge der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht wurden; b) Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit ähnlichen technischen Merkmalen, jedoch niedrigeren CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerten, bestimmt anhand der gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission erhobenen Daten; c) die Ergebnisse früherer Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, insbesondere die Feststellungen in Bezug auf das Vorhandensein künstlicher Strategien; d) relevante Informationen aus Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) 2017/1151; e) Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392.

4 Die Kommission veröffentlicht jedes Jahr bis zum 31. Dezember einen Bericht, in dem die für die Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b verwendete Methode und die wichtigsten Ergebnisse ihrer in jenem Jahr durchgeführten Bewertung beschrieben werden. Der Bericht enthält auch eine Liste der Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, bei denen das Risiko am größten ist, dass sie Fahrzeuge mit einer Abweichung der CO2-Emissionswerte umfassen.

Article 4 Art und Anzahl der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge

1 Für jede Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die in einem bestimmten Kalenderjahr gemäß Artikel 3 ausgewählt wurde, führt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde in dem betreffenden Jahr mindestens eine der folgenden Prüfungen an den ausgewählten Fahrzeugen durch, wobei sie folgende Verteilung sicherstellt: a) Prüfungen auf dem Rollenprüfstand bei mindestens 75 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge; b) Fahrwiderstandsprüfungen bei mindestens 50 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, ausgenommen Prüffamilien, für die für die Typgenehmigung die Standardmethode zur Berechnung des Fahrwiderstands auf der Straße angewandt wurde; c) Prüfungen auf künstliche Strategien bei mindestens 25 % der ausgewählten Prüffamilien in Betrieb befindlicher Fahrzeuge.

2 Für jede ausgewählte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ist die folgende Anzahl von Fahrzeugen zu prüfen: a) bei Prüfungen auf dem Rollenprüfstand und Fahrwiderstandsprüfungen: zwischen 3 und 10 Fahrzeugen nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren; b) bei Prüfungen auf künstliche Strategien: mindestens 1 Fahrzeug.

3 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde kann entscheiden, die Ergebnisse der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die von der Kommission, einer anderen Typgenehmigungsbehörde, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/163 der Kommission erfüllt, in das in Anhang I beschriebene statistische Verfahren aufzunehmen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wird über bevorstehende Prüfungen unterrichtet, damit sie die Prüfung beobachten kann; b) alle Ergebnisse der Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge werden der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde innerhalb von fünf Tagen nach jeder Prüfung mitgeteilt.

Article 5 Auswahl einzelner Prüffahrzeuge

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde wählt Prüffahrzeuge aus, die zum Zeitpunkt der Auswahl alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Ihre Kilometerleistung beträgt zwischen 3000 km und 40000 km; b) sie sind ab dem Datum ihrer Erstzulassung nicht älter als zwei Jahre.

2 Ist eine ausstellende Typgenehmigungsbehörde nicht in der Lage, eine ausreichende Zahl von Fahrzeugen auszuwählen, die diese Kriterien erfüllen, so kann sie ungeachtet des Absatzes 1 Prüffahrzeuge auswählen, die zum Zeitpunkt der Auswahl alle folgenden Kriterien erfüllen: a) Ihre Kilometerleistung beträgt zwischen 3000 km und 100000 km; b) sie sind ab dem Datum ihrer Erstzulassung nicht älter als fünf Jahre.

3 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft und gewährleistet anhand der Fahrzeugcheckliste in Anhang II, dass sich die Prüffahrzeuge in einem Zustand befinden, der repräsentativ für ein ordnungsgemäß gewartetes und genutztes Fahrzeug ist, und die Merkmale aufweisen, die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben sind.

Article 6 Prüfbedingungen für Prüfungen auf dem Rollenprüfstand

1 Für jedes Prüffahrzeug, das für eine Prüfung auf dem Rollenprüfstand ausgewählt wurde, sind die in Anhang B4 Abschnitt 8 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Einstellungen des Widerstands des Rollenprüfstands gemäß den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der in der Übereinstimmungsbescheinigung des Prüffahrzeugs angegebenen Prüfmasse vorzunehmen.

2 Der für die Prüfungen auf dem Rollenprüfstand verwendete Prüfkraftstoff muss der in Anhang B3 der UN-Regelung Nr. 154 angegebene Bezugskraftstoff sein. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas betrieben werden, und bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, wird die Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dem Kraftstoff durchgeführt, für den die Mitgliedstaaten den CO2-Emissionswert gemäß Anhang II Teil A Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/631 oder Anhang III Teil A Nummer 2a der Verordnung (EU) 2019/631 melden müssen.

Article 7 Ergebnis der Prüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs auf dem Rollenprüfstand

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde berechnet die RCB-, Sollgeschwindigkeits- und Entfernungskorrekturen gemäß Anhang B7 oder gegebenenfalls Anhang B6 oder B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung auf dem Rollenprüfstand. Für die Berechnung der Korrekturfaktoren Ki und KCO2 und des ATCT-Familienkorrekturfaktors gemäß Anhang B6, B7 und B8 der UN-Regelung Nr. 154 muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde a) die für die Typgenehmigung verwendeten Korrekturfaktoren Ki, KCO2 und ATCT anwenden; b) die Korrekturfaktoren Ki und KCO2 und den ATCT-Familienkorrekturfaktor auf der Grundlage von Prüfungen berechnen, die an dem Fahrzeug, das für die Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ausgewählt wurde, nach den in Anhang B6, B7 und B8 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen Verfahren durchgeführt wurden.

2 Für jedes einzelne Prüffahrzeug (mit Ausnahme eines OVC-HEV), das einer Prüfung auf dem Rollenprüfstand unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Prüfung auf dem Rollenprüfstand (CO2 ratio) als das Verhältnis des CO2-Emissionswerts, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren (CO2, in-service verification) berechnet wurde, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert.

3 Für jedes OVC-HEV, das einer Prüfung auf dem Rollenprüfstand unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Prüfung auf dem Rollenprüfstand (CO2 ratio) als das Verhältnis des CO2-Emissionswerts, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand im Betrieb bei gleichbleibender Ladung gemäß Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren (CO2, in-service verification) berechnet wurde, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung dieses Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert bei gleichbleibender Ladung. Darüber hinaus bestimmt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die gleichwertige vollelektrische Reichweite und den CO2-Emissionswert, der anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand im Betrieb bei gleichbleibender Ladung gemäß Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren berechnet wird. Der Prüfbericht enthält das Verhältnis des anhand der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Korrekturfaktoren berechneten gewichteten kombinierten CO2-Emissionswerts zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs angegebenen gewichteten kombinierten CO2-Emissionswert sowie Informationen über die Verschlechterung der Antriebsbatterie im Laufe der Zeit und die gleichwertige vollelektrische Reichweite.

4 Für jedes einzelne Prüffahrzeug muss die ausstellende Typgenehmigungsbehörde vor und nach der Prüfung auf dem Rollenprüfstand unter Verwendung eines universellen Lesegeräts von der seriellen Schnittstelle des Fahrzeugs für die On-Board-Diagnose die Werte der Daten aus dem praktischen Fahrbetrieb gemäß Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 auslesen. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt diese Werte zusammen mit dem Wert für „fuel_consumed WLTP“ gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 in den Prüfbericht auf.

Article 8 Statistische Auswertung der Ergebnisse der Prüfung auf dem Rollenprüfstand und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren die Ergebnisse der Prüfungen der einzelnen Prüffahrzeuge auf dem Rollenprüfstand, die gemäß Artikel 7 ermittelt wurden, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Prüfungen auf dem Rollenprüfstand unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.

2 Fällt die Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge bei der statistischen Auswertung gemäß Anhang I durch, so bestimmt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung bei den CO2-Emissionswerten wie folgt: DeviationaverageCO2ratio – 1*CO2VH [g/km], Dabei ist CO2 VH der angegebene CO2-Emissionswert des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km] oder bei OVC-HEV der CO2-Emissionswert im Betrieb bei gleichbleibender Ladung des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km]; Durchschnitt (CO2 ratio) in Anhang I definiert.

Article 9 Prüfbedingungen für Fahrwiderstandsprüfungen

1 Für eine Fahrwiderstandsprüfung kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine der in Anhang B4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Messmethoden anwenden.

2 Aus dem für eine Fahrwiderstandsprüfung ausgewählten Fahrzeug sind jegliche zusätzliche Ausrüstung und alle Merkmale zu entfernen, die zum Zeitpunkt der Erstzulassung nicht vorhanden waren. Die Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs müssen zu mindestens 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sein. Das Fahrzeug muss mit der Standardausrüstung gemäß den Angaben des Herstellers, mit einer zusätzlichen Masse von 100 kg und mit der für die Beladung des Fahrzeugs repräsentativen Masse gemäß Absatz 3.2.26 der UN-Regelung Nr. 154 ausgestattet sein. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bestimmt die Masse des so oder in gleichwertiger Weise vorbereiteten Fahrzeugs; diese gilt als die bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelte Prüfmasse.

3 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Reifen eines für eine Fahrwiderstandsprüfung ausgewählten Fahrzeugs alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie gehören derselben Energieeffizienzklasse an, die in der Übereinstimmungsbescheinigung angegeben ist; b) sie erfüllen die Kriterien in Anhang B4 Absatz 4.2.2.2 der UN-Regelung Nr. 154. Alternativ zu Buchstabe a kann die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Berichtigung des Fahrwiderstandskoeffizienten f0 gemäß Anhang III vornehmen. f0, measured, corrected gilt dann als der bei der Fahrwiderstandsprüfung bestimmte f0-Wert.

4 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass während der Fahrwiderstandsprüfung die Fahrzeughöhensteuerung und das Luftklappensystem für den Kühlergrill (Active Grill Shutter) jedes Prüffahrzeugs sowie andere bewegliche aerodynamische Karosserieteile, die seinen Luftwiderstand dynamisch verändern, gemäß den Anforderungen in Anhang B4 Absatz 4.2.1.5 der UN-Regelung Nr. 154 funktionieren.

Article 10 Ergebnis der Fahrwiderstandsprüfung eines einzelnen Prüffahrzeugs

1 Für jedes einzelne Prüffahrzeug (mit Ausnahme eines OVC-HEV), das einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen wird, berechnet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den CO2-Emissionswert (CO2, in-service verification) aus den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse nach den Methoden in Anhang B7 oder gegebenenfalls Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der gemessenen CO2-Emissionswerte für Fahrzeuge mit niedrigem und hohem Wert.

2 Wird ein OVC-HEV einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen, berechnet die ausstellende Typgenehmigungsbehörde den CO2-Emissionswert (CO2, in-service verification) aus den Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse nach den Methoden in Anhang B8 der UN-Regelung Nr. 154 unter Verwendung der Interpolationslinie, die dem Betrieb bei gleichbleibender Ladung entspricht.

3 Wurde die Interpolationsmethode nicht angewandt, so wird der Wert CO2, in-service verification anhand der Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 und der bei der Fahrwiderstandsprüfung ermittelten Prüfmasse gemäß Anhang IV berechnet.

4 Für jedes einzelne Prüffahrzeug, das einer Fahrwiderstandsprüfung unterzogen wird, ermittelt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Ergebnis der Fahrwiderstandsprüfung (CO2 ratio) als Verhältnis von CO2, in-service verification, ermittelt gemäß den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels, zu dem kombinierten CO2-Emissionswert oder, im Falle eines OVC-HEV, zu dem in Eintrag 49 der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden Fahrzeugs (CO2, CoC) angegebenen kombinierten CO2-Emissionswert bei gleichbleibender Ladung.

Article 11 Statistische Auswertung der Ergebnisse der Fahrwiderstandsprüfung und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet nach dem in Anhang I beschriebenen Verfahren die Ergebnisse der Fahrwiderstandsprüfung, die gemäß Artikel 10 ermittelt wurden, um festzustellen, ob bei den CO2-Emissionswerten der Fahrwiderstandfamilie, die Fahrwiderstandsprüfungen unterzogen wird, eine Abweichung vorliegt.

2 Fällt die Fahrwiderstandsfamilie bei der statistischen Auswertung gemäß Anhang I durch, so bestimmt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde die Größenordnung der Abweichung bei den CO2-Emissionswerten wie folgt: DeviationaverageCO2ratio – 1*CO2VH [g/km], Dabei ist CO2 VH der angegebene CO2-Emissionswert des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km] oder bei OVC-HEV der CO2-Emissionswert im Betrieb bei gleichbleibender Ladung des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge [g/km]; Durchschnitt (CO2 ratio) in Anhang I definiert.

Article 12 Prüfbedingungen für Prüfungen auf künstliche Strategien

Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde überprüft das Vorhandensein künstlicher Strategien in dem gemäß Artikel 4 ausgewählten Prüffahrzeug anhand folgender Prüfungen: a) Prüfung auf dem Rollenprüfstand; b) Prüfung auf dem Rollenprüfstand nach Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154, wobei die Prüfphasen in einer anderen Reihenfolge durchgeführt werden, oder jede andere Prüfung, bei der die Prüfbedingungen nicht zu einer wesentlichen Änderung des physischen Verhaltens des Fahrzeugs und/oder eines seiner Teilsysteme ohne künstliche Strategien führen; c) Prüfung der Emissionen im praktischen Fahrbetrieb auf der Straße gemäß Anhang IIIA der Verordnung (EU) 2017/1151 oder jede andere Prüfung auf der Straße, die aufdecken könnte, dass eine künstliche Strategie vorliegt; d) Prüfung auf dem Rollenprüfstand mit dem Ziel, die gemäß Buchstabe c durchgeführte Prüfung auf der Straße nachzustellen.

Article 13 Bewertung der Ergebnisse der Prüfung auf künstliche Strategien und Berechnung der Größenordnung der Abweichung

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde bewertet die Ergebnisse der gemäß Artikel 12 durchgeführten Prüfungen, um das Risiko des Vorhandenseins künstlicher Strategien im Prüffahrzeug zu bewerten, indem sie Folgendes vergleicht: a) die CO2-Emissionswerte aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe b mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe a; b) die CO2-Emissionswerte, geteilt durch den Zyklusenergiebedarf, aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe c mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe a; c) die CO2-Emissionswerte, geteilt durch den Zyklusenergiebedarf, aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe d mit diesen Werten aus der Prüfung gemäß Artikel 12 Buchstabe c.

2 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde beschreibt die für diese Bewertung verwendeten Kriterien im Prüfbericht, wobei künstliche Strategien zu verstehen sind als Software, Steuerlogik, Hardware oder Bauteile, die sich im Fahrzeug befinden oder sich auf das Fahrzeug beziehen und die die CO2-Emissions- oder Kraftstoffverbrauchswerte des Fahrzeugs bei den Prüfungen, die für die Zwecke der Typgenehmigung durchgeführt werden, verringern, aber nicht durchgängig arbeiten, wenn das Fahrzeug in Betrieb ist, wobei den unterschiedlichen Bedingungen Rechnung zu tragen ist, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder kann durch die Notwendigkeit gerechtfertigt werden, das Fahrzeug vor unmittelbaren Schäden zu schützen oder den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten.

3 Schätzt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde das Risiko, dass im Prüffahrzeug künstliche Strategien vorhanden sind, auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 als hoch ein, so legt sie zusätzlich zu den gemäß Artikel 12 durchgeführten Prüfungen ein spezifisches Prüfprogramm fest und führt es durch, um festzustellen, ob eine künstliche Strategie vorhanden ist oder nicht.

4 Stellt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde fest, dass künstliche Strategien vorhanden sind, so bestimmt sie die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte durch Vergleich des CO2-Emissionswerts mit und ohne künstliche Strategien. Kann die Größenordnung dieser Abweichung nicht auf der Grundlage der Prüfungen gemäß Artikel 12 und gegebenenfalls Absatz 3 bestimmt werden, so beträgt das Ausmaß der Abweichung der CO2-Emissionswerte 10 % des CO2-Emissionswerts des Fahrzeugs mit hohem Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder — bei OVC-HEV — 10 % des CO2-Emissionswerts im Betrieb bei gleichbleibender Ladung des Fahrzeugs mit einem hohen Wert aus der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, in beiden Fällen jedoch mindestens 14 g/km.

Article 14 Prüfbericht

1 Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde nimmt in die Prüfberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2867 mindestens die folgenden Informationen für jede geprüfte Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und für jede Art der Prüfung auf: a) Art des durchgeführten Tests, b) Fahrzeugcheckliste, c) Prüfbedingungen, d) Ergebnisse der Prüfungen jedes der einzelnen Prüffahrzeuge, e) statistische Auswertung der Prüfergebnisse, f) gegebenenfalls Berechnung der Größenordnung der Abweichung, g) im Fall einer Prüfung auf künstliche Strategien: bei der Bewertung der Prüfergebnisse verwendete Kriterien.

2 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Abschluss der Prüfungen wird der Prüfbericht dem Hersteller der betreffenden Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, und der Prüfbericht für jedes einzelne Prüffahrzeug wird zusammen mit den folgenden Daten in einem verschlüsselten Format auf einen speziellen Server der Kommission hochgeladen: a) für jede Prüfung auf dem Rollenprüfstand und jede Prüfung auf künstliche Strategien die in Anhang V Nummer 1 genannten Daten, b) für jede Fahrwiderstandsprüfung die in Anhang V Nummer 2 genannten Daten. Die unter den Buchstaben a und b genannten Daten und Parameter werden nicht veröffentlicht. Wurden alle Daten für alle geprüften Fahrzeuge der Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge korrekt hochgeladen, so wird der hochladenden Stelle vom Server der Kommission eine Empfangsbestätigung übermittelt.

Article 15 Schlussfolgerungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde

1 Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, dass keine Abweichung der CO2-Emissionswerte vorliegt, so gelangt die ausstellende Typgenehmigungsbehörde zu der entsprechenden Schlussfolgerung und fügt sie dem Prüfbericht bei.

2 Zeigen die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine Abweichung der CO2-Emissionswerte, so kann der Hersteller die Ergebnisse innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt des Prüfberichts anfechten, indem er die Übereinstimmung zwischen den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen CO2-Emissionswerten und den Werten, die sich aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge ergeben, nachweist. Geht keine Reaktion ein, so wird davon ausgegangen, dass der Hersteller die Ergebnisse der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge akzeptiert hat.

3 Unter Berücksichtigung der vom Hersteller bereitgestellten Informationen gemäß Absatz 2 zieht die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Schlussfolgerung, ob bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge eine mangelnde Übereinstimmung der CO2-Emissionswerte aus der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit den in den Übereinstimmungsbescheinigungen angegebenen Werten festgestellt wurde oder ob künstliche Strategien vorhanden sind. Die ausstellende Typgenehmigungsbehörde übermittelt dem betreffenden Hersteller und der Kommission ihre Schlussfolgerung spätestens 40 Arbeitstage nach Unterrichtung des Herstellers gemäß Absatz 2.

4 Die in Absatz 3 genannten Schlussfolgerungen der ausstellenden Typgenehmigungsbehörde umfassen mindestens Folgendes: a) sofern die ausstellende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass keine mangelnde Übereinstimmung zwischen den betreffenden CO2-Emissionswerten vorliegt, oder keine künstlichen Strategien feststellen kann: i) die Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Fahrzeuginterpolationsfamilien und, sofern die Feststellungen auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruhen, die betreffende Fahrwiderstandsfamilie, ii) die Gründe für die Feststellung, dass die bei der Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge festgestellten Abweichungen nicht zu mangelnder Übereinstimmung führen; b) sofern die ausstellende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass eine mangelnde Übereinstimmung zwischen den betreffenden CO2-Emissionswerten vorliegt, oder das Vorhandensein künstlicher Strategien feststellt: i) die Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, die Fahrzeuginterpolationsfamilien und, sofern die Feststellungen auf den Ergebnissen von Fahrwiderstandsprüfungen beruhen, die betreffende Fahrwiderstandsfamilie, ii) die Größenordnung der Abweichung bei CO2-Emissionswerten, iii) gegebenenfalls aufgedeckte künstliche Strategien.

5 Vor dem 1. März jedes Kalenderjahres veröffentlicht die ausstellende Typgenehmigungsbehörde unter Verwendung des in Anhang VI festgelegten Formats eine Übersicht über die im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Überprüfungen in Betrieb befindlicher Fahrzeuge und ihre Schlussfolgerungen gemäß den Absätzen 1 und 3. Bei Prüfungen zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, für die vor der Veröffentlichung der Übersicht keine Schlussfolgerung vorliegt, wird die Schlussfolgerung in die nächste jährliche Übersicht aufgenommen.

Article 16 Berichtigung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers

1 Hat die ausstellende Typgenehmigungsbehörde eine Schlussfolgerung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b getroffen, so wendet die Kommission auf der Grundlage der in dieser Schlussfolgerung enthaltenen Informationen für das Kalenderjahr, in dem die Schlussfolgerung getroffen wurde, und für die folgenden Kalenderjahre die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte für ihre vorläufige Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/631 an und teilt dies dem Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/631 mit.

2 Die Kommission wendet die Größenordnung der Abweichung der CO2-Emissionswerte entsprechend der Schlussfolgerung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b ebenfalls an, um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers für die zehn Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem die Schlussfolgerung getroffen wurde, jedoch nicht vor dem Kalenderjahr 2021 zu berichtigen. Die Kommission ändert die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/631 erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

Article 17 Überprüfung

Die Kommission bewertet bis Ende 2026, ob es notwendig ist, die Mindestanzahl der zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge jährlich gemäß Artikel 3 Absatz 1 auszuwählenden Familien zu erhöhen, wobei sie insbesondere Folgendes berücksichtigt: a) die Gesamtzahl der Familien zur Überprüfung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, für die die ausstellende Typgenehmigungsbehörde in den Vorjahren Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen erteilt hat; b) die Anzahl der Fahrzeuge, die für jede Prüffamilie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge gemäß Artikel 4 geprüft wurden; c) die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen und die prognostizierte Entwicklung dieser Verfügbarkeit.

Article 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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