Delegierte Verordnung (EU) 2023/2904 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
Text
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Article 1
„(5 Bei Ausschluss einer Anlage aus dem EU-EHS gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG schaltet der nationale Verwalter das betreffende Anlagenbetreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status ‚ausgeschlossen‘.“
„(6a Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten befreit, so schaltet der nationale Verwalter das entsprechende Besitzkonto des beaufsichtigten Unternehmens für die Dauer der Befreiung auf den Status ‚ausgeschlossen‘.“
Article 14 Eröffnung von Anlagenbetreiberkonten im Unionsregister
1 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt die zuständige Behörde oder der Anlagenbetreiber dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VI und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Anlagenbetreiberkontos im Unionsregister, sofern der Anlagenbetreiber verpflichtet ist, Zertifikate gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG abzugeben.
2 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jede Anlage ein Anlagenbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
3 Ein neues Anlagenbetreiberkonto darf nur eröffnet werden, wenn für die Anlage noch kein Anlagenbetreiberkonto besteht, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.“
Article 15a Eröffnung von Seeschiffsbetreiberkonten im Unionsregister
1 Innerhalb von 40 Arbeitstagen nach Veröffentlichung der Liste gemäß Artikel 3gf Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG bzw. im Falle von Schifffahrtsunternehmen, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, innerhalb von 65 Arbeitstagen nach der ersten Fahrt, die unter Artikel 3ga der Richtlinie fällt, übermittelt das Schifffahrtsunternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIa der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos im Unionsregister.
2 Jedes Schifffahrtsunternehmen darf höchstens ein Seeschiffsbetreiberkonto haben.
3 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes Schifffahrtsunternehmen ein Seeschiffsbetreiberkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird. Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Seeschiffsbetreiberkontos durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2024 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
Article 15b Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister
1 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Inkrafttreten einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen übermittelt das unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallende beaufsichtigte Unternehmen dem zuständigen nationalen Verwalter die Angaben gemäß Anhang VIIb der vorliegenden Verordnung und beantragt beim nationalen Verwalter die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister.
2 Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Angaben gemäß Absatz 1 und gemäß Artikel 21 eröffnet der nationale Verwalter im Unionsregister für jedes beaufsichtigte Unternehmen ein Besitzkonto oder er teilt dem Antragsteller gemäß Artikel 19 mit, dass die Kontoeröffnung abgelehnt wird.
3 Jedes beaufsichtigte Unternehmen darf höchstens ein Besitzkonto haben.
4 Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Frist für die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen durch den nationalen Verwalter im Falle von Anträgen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die 2025 eingereicht werden, 40 Arbeitstage nach Erhalt der vollständigen Angaben.
5 Ein neues Besitzkonto für ein beaufsichtigtes Unternehmen darf nur eröffnet werden, wenn dieses beaufsichtigte Unternehmen nicht bereits über ein solches Besitzkonto verfügt, das auf der Grundlage derselben Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen eröffnet wurde.
6 Liegen dem nationalen Verwalter im Zusammenhang mit nationalen Maßnahmen in den Sektoren, die unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallen, bereits Angaben vor, so kann er bei der Eröffnung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen diese Angaben heranziehen, sofern sie die Anforderungen gemäß Artikel 15b der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Article 15c Eröffnung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten im Unionsregister
1 Nach Unterzeichnung einer nicht bindenden Vereinbarung gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG kann die Regierung des Drittlands oder die subföderale oder regionale Verwaltungseinheit beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Drittlandsregierungs-Löschungskontos im Unionsregister beantragen.
2 Das betreffende Drittland darf höchstens ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto haben.
Article 15d Eröffnung von Löschungskonten für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister
1 Unterrichtet ein Mitgliedstaat die Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 30e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Anwendung dieser Ausnahmeregelung, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat beim Zentralverwalter mit einem offiziellen Schreiben die Eröffnung eines Löschungskontos für steuerbedingte Ausnahmen im Unionsregister.
2 Der betreffende Mitgliedstaat darf höchstens ein Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen haben.
3 Auf das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen dürfen nur Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen übertragen werden. Auf dem Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen verbuchte Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen werden gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG bis zum Ende des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres gelöscht.
4 Das Löschungskonto für steuerbedingte Ausnahmen darf nur zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG genutzt werden, und die Menge der Zertifikate, die in einem bestimmten Jahr auf dieses Konto übertragen werden, darf nicht höher sein als die Differenz zwischen der Menge der Zertifikate, die in dem Bezugsjahr nach der Anwendung von Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe f jener Richtlinie noch zu versteigern sind, und der Menge der gemäß Artikel 30e Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2003/87/EG zu löschenden Zertifikate.“
Article 24a Schließung von Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Ein Drittlandsregierungs-Löschungskonto wird innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der Frist, die in der gemäß Artikel 25 Absatz 1b der Richtlinie 2003/87/EG getroffenen nicht bindenden Vereinbarung genannt ist, vom Zentralverwalter geschlossen.“
Article 26a Schließung von Seeschiffsbetreiberkonten
1 Die zuständige Behörde benachrichtigt den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen, wenn der Kontoinhaber ihr mitgeteilt hat oder sie nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das Schifffahrtsunternehmen von einem anderen Schifffahrtsunternehmen übernommen wurde oder alle seine unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat.
2 Der nationale Verwalter kann ein Seeschiffsbetreiberkonto schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung ist erfolgt; b) das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; c) geprüfte Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, wurden für alle Jahre registriert, in denen das Schifffahrtsunternehmen im EU-EHS erfasst war; d) das Schifffahrtsunternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen, für die Abgabeverpflichtungen gemäß den Artikeln 3gb und 12 der Richtlinie 2003/87/EG gelten, entspricht oder größer ist.
Article 26b Schließung von Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen
1 Wenn die zuständige Behörde eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen entzieht oder wenn sie eine Mitteilung des Kontoinhabers erhält oder nach Prüfung anderer Belege feststellt, dass das beaufsichtigte Unternehmen sich mit einem anderen beaufsichtigten Unternehmen zusammengeschlossen oder alle seine unter Anhang III der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Tätigkeiten eingestellt hat, so benachrichtigt sie den nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Entzug, der Mitteilung des Kontoinhabers bzw. der Feststellung.
2 Der nationale Verwalter kann ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen schließen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung durch die zuständige Behörde ist eingegangen; b) das Jahr der letzten Emission ist im Unionsregister registriert; c) geprüfte Emissionen wurden für alle Jahre registriert, in denen das beaufsichtigte Unternehmen im EU-EHS erfasst war; d) das beaufsichtigte Unternehmen hat Zertifikate in einer Menge abgegeben, die seinen geprüften Emissionen entspricht oder größer ist.“
Article 32 Sperrung von Konten wegen Nichtmitteilung geprüfter Emissionen
1 Sind für das Vorjahr am 1. April eines Jahres die Jahresemissionen einer ortsfesten Anlage, eines Luftfahrzeugbetreibers oder eines Schifffahrtsunternehmens bzw. am 1. Mai eines Jahres die Jahresemissionen, die der Menge der für das Vorjahr durch ein beaufsichtigtes Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffe entsprechen, nicht im Unionsregister eingegeben und als geprüft gekennzeichnet, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚gesperrt‘ schaltet.
2 Sobald alle ausständigen geprüften Emissionen eines Betreibers für das betreffende Jahr im Unionsregister erfasst sind, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚offen‘ schaltet.“
Article 33a Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus für beaufsichtigte Unternehmen
1 Ab 2028 trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister am 1. Juni jedes Jahres für jedes beaufsichtigte Unternehmen mit einem Besitzkonto, dessen Status nicht ‚geschlossen‘ ist, den Wert des Erfüllungsstatus für das Vorjahr anzeigt. Dies erfolgt durch Berechnung der Summe aller für den laufenden Verpflichtungszeitraum abgegebenen Zertifikate abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen, die den im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs von dem beaufsichtigten Unternehmen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffen entsprechen. Für Konten, deren Erfüllungsstatuswert im Vorjahr null oder positiv war und für die das letzte Emissionsjahr das dem Vorjahr vorangegangene Jahr war, wird der Wert des Erfüllungsstatus nicht berechnet.
2 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus vor der Schließung des Kontos gemäß Artikel 26b berechnet.
3 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Wert des Erfüllungsstatus für jedes beaufsichtigte Unternehmen und für jedes Jahr erfasst.“
Article 39 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für ortsfeste Anlagen
Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Gesamtkonto auf das EU-Zuteilungskonto.“
Article 40 Übertragung zu versteigernder allgemeiner Zertifikate für den Luftverkehr
1 Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate.
2 Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.“
Article 41 Übertragung kostenlos zuzuteilender allgemeiner Zertifikate für Luftfahrzeugbetreiber
Der Zentralverwalter überträgt rechtzeitig und in einer Menge, die der Summe der gemäß den nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate aller Mitgliedstaaten kostenlos zuzuteilenden Zertifikate entspricht, allgemeine Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate.“
Article 42a Übertragung zu versteigernder Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen
1 Der Zentralverwalter überträgt im Namen des entsprechenden versteigernden Mitgliedstaats und für den mit der Verordnung (EU) 2023/955 eingerichteten Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß Artikel 13 jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.
2 Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge an Zertifikaten beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen bzw. vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen auf das EU-Gesamtkonto für beaufsichtigte Unternehmen.“
Article 48 Kostenlose Zuteilung allgemeiner Zertifikate
1 Der nationale Verwalter gibt in der nationalen Zuteilungstabelle für jede ortsfeste Anlage, für jedes Jahr und für jede Rechtsgrundlage gemäß Anhang X an, ob eine Anlage für das betreffende Jahr eine Zuteilung erhalten sollte oder nicht.
2 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate für ortsfeste Anlagen vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene Anlagenbetreiberkonto mit Erfüllungsstatus A gemäß Anhang XIII Tabelle XIV-I oder auf das relevante gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.
3 Erhält ein ausgeschlossenes Anlagenbetreiberkonto keine Zertifikate gemäß Absatz 2, so werden für die Ausschlussjahre auch dann keine Zertifikate auf das Konto übertragen, wenn es in den Folgejahren wieder auf den Status ‚offen‘ geschaltet wird.
4 Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass ein Anlagenbetreiber Rückübertragungen von zu viel zugeteilten Zertifikaten auf das EU-Zuteilungskonto vornehmen kann, wenn eine Änderung der nationalen Zuteilungstabelle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 vorgenommen wurde, um eine zu hohe Zuteilung an den Anlagenbetreiber zu berichtigen, und wenn die zuständige Behörde den Anlagenbetreiber zur Rückübertragung dieser zu viel zugeteilten Zertifikate aufgefordert hat.
5 Die zuständige Behörde kann den nationalen Verwalter anweisen, zu viel zugeteilte Zertifikate auf das EU-Zuteilungskonto rückzuübertragen, wenn die zu viel zugeteilten Zertifikate die Folge einer Zuteilung sind, die erfolgte, nachdem ein Anlagenbetreiber die in der Anlage ausgeführten Tätigkeiten, auf die sich die Zuteilung bezieht, eingestellt hatte, ohne die zuständige Behörde zu informieren.“
Article 54 Versteigerung von Zertifikaten
1 Die Kommission weist den Zentralverwalter rechtzeitig an, auf Antrag des versteigernden Mitgliedstaats und in Bezug auf den Innovationsfonds, den Modernisierungsfonds, die Aufbau- und Resilienzfazilität oder den Klima-Sozialfonds, die durch den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten jeweiligen Auktionator vertreten werden, Folgendes auf das relevante Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate gemäß der einschlägigen Auktionstabelle zu übertragen: a) allgemeine Zertifikate vom EU-Auktionskonto, b) bis zum 31. Dezember 2024 Luftverkehrszertifikate vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, c) ab dem 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate, d) ab dem 1. Januar 2027 Zertifikate beaufsichtigter Unternehmen vom EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen.
2 Der Inhaber des betreffenden Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate trägt dafür Sorge, dass die versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 an die erfolgreichen Bieter oder ihre Rechtsnachfolger übertragen werden.
3 Der Bevollmächtigte eines Sicherheitenkontos für die Lieferung versteigerter Zertifikate kann verpflichtet werden, nicht gelieferte Zertifikate vom Sicherheitenkonto für die Lieferung versteigerter Zertifikate auf das EU-Auktionskonto, das EU-Auktionskonto für Luftverkehrszertifikate bzw. das EU-Auktionskonto für beaufsichtigte Unternehmen zu übertragen.“
Article 59-a Genehmigte Transaktionen für Drittlandsregierungs-Löschungskonten
Auf Drittlandsregierungs-Löschungskonten verbuchte Zertifikate werden gelöscht. Von Drittlandsregierungs-Löschungskonten dürfen keine Zertifikate übertragen werden. Es sind keine anderen Transaktionen von diesen Konten aus möglich.“
Article 2 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 21, Nummer 22, Nummer 25 und Nummer 28 Buchstabe c gilt ab dem 1. Januar 2025 und Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2027.
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