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Seqlense EUR-Lex

Abkommen vom 30. Dezember 2022 zwischen der Hrvatska narodna banka und der Europäischen Zentralbank über die Forderung, die der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank durch die Europäische Zentralbank gutgeschrieben wird 2023/C 18/01

CELEX
32023Y0119(01)
Document type
AGREE_INTERINSTIT
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-30
In force since
2023-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verfahren für die Gutschrift der Forderung der Hrvatska narodna banka

1 Sofern der Gegenwert der Forderung, welche die EZB der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 30.3 der ESZB-Satzung und Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) gutschreibt (nachfolgend die „Forderung“), an einem der Abwicklungstage, an denen die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält, höher ist als 327152181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung ab diesem Zeitpunkt auf 327152181,93 EUR reduziert. Diese Reduzierung erfolgt durch Verrechnung der Forderung mit dem Beitrag, den die Hrvatska narodna banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) leistet. Der zu verrechnende Beitrag gilt gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung sowie Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) als Vorableistung des Beitrags für die Reserven und Rückstellungen der EZB; die Vorableistung gilt als zum Zeitpunkt der Verrechnung erfolgt.

2 Sofern der Gegenwert des Beitrags der Hrvatska narodna banka zu den Reserven und Rückstellungen der EZB gemäß Artikel 48.2 der ESZB-Satzung und Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) geringer ist als die Differenz zwischen dem Gegenwert der Forderung der Hrvatska narodna banka und 327152181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung auf 327152181,93 EUR reduziert, und zwar durch: a) Verrechnung gemäß Absatz 1 und b) Zahlung des Euro-Gegenwerts in Höhe des nach der Verrechnung verbleibenden Fehlbetrags durch die EZB an die Hrvatska narodna banka. Der von der EZB gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist am 1. Januar 2023 fällig. Die EZB erteilt rechtzeitig die Anweisung zur Übertragung dieses Betrags und der darauf aufgelaufenen Nettozinsen über das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), durch das Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld abgewickelt werden. Die aufgelaufenen Zinsen werden zu einem Zinssatz berechnet, der dem marginalen Zinssatz entspricht, der vom Eurosystem bei seinem letzten Hauptrefinanzierungsgeschäft zugrunde gelegt wurde; die Zinsberechnung erfolgt taggenau unter Anwendung der Eurozinsmethode („actual/360“).

3 Sofern der Gegenwert der Forderung der Hrvatska narodna banka zum letzten Zeitpunkt, zu dem die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält, geringer ist als 327152181,93 EUR, wird der Gegenwert der Forderung zu diesem Zeitpunkt auf 327152181,93 EUR erhöht und die Hrvatska narodna banka zahlt den Euro-Gegenwert in Höhe des Differenzbetrags an die EZB. Der von der Hrvatska narodna banka gemäß diesem Absatz zu zahlende Betrag ist ab dem 1. Januar 2023 fällig und zum letzten Zeitpunkt zu zahlen, zu dem die EZB Währungsreserven von der Hrvatska narodna banka gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/135 (EZB/2022/51) erhält.

Article 2 Schlussbestimmungen

1 Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Geschehen am 30. Dezember 2022 in zwei Urschriften, die jeweils in englischer Sprache abgefasst und von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet sind. Jede Partei dieses Abkommens erhält eine Abschrift.

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