Beschluss des Gerichtshofs vom 4. September 2024 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia
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Article 1 Begriffsbestimmung
Eine Informatikanwendung mit der Bezeichnung „e-Curia“, die den Gerichten, aus denen sich der Gerichtshof der Europäischen Union zusammensetzt, gemeinsam ist, ermöglicht es, Verfahrensschriftstücke unter den in diesem Beschluss vorgesehenen Voraussetzungen auf elektronischem Weg einzureichen und zuzustellen.
Article 2 Zugang zur Anwendung
Die Nutzung dieser Anwendung setzt die Eröffnung eines Zugangskontos voraus und erfordert den Rückgriff auf eine persönliche Benutzerkennung und ein persönliches Passwort. Sie steht den Vertretern der Parteien oder der in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten (Vertreterkonto), den Personen, die für ein Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats, das berechtigt ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, handeln (Gerichtskonto) oder — in Vorabentscheidungssachen — den Personen, die nicht Bevollmächtigter oder Anwalt sind, aber nach den nationalen Verfahrensvorschriften berechtigt sind, sich selbst oder eine Partei vor dem vorlegenden Gericht zu vertreten (Berechtigtenkonto) offen. Ergänzend steht sie auch Assistenten offen, die vom Inhaber eines dieser Konten namentlich benannt worden sind (Assistentenkonto).
Article 3 Einreichung eines Verfahrensschriftstücks
Ein über e-Curia eingereichtes Verfahrensschriftstück gilt als dessen Urschrift im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wenn bei der Einreichung die persönliche Benutzerkennung und das persönliche Passwort des Vertreters einer Partei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, einer Person, die berechtigt ist, sich selbst oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits in einer Vorabentscheidungssache zu vertreten, oder einer Person, die für das vorlegende Gericht handelt, verwendet worden sind. Die Verwendung dieser Benutzerkennung und dieses Passworts gilt als Unterzeichnung des betreffenden Schriftstücks.
Article 4 Anlagen
Dem über e-Curia eingereichten Verfahrensschriftstück sind die darin erwähnten Anlagen und deren Verzeichnis beizufügen.
Article 5 Datum und Uhrzeit der Einreichung
Ein Verfahrensschriftstück gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen im Sinne von Artikel 57 Absatz 6 der Verfahrensordnung zu dem die Einreichung dieses Schriftstücks durch den Vertreter einer Partei oder eines in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten, die Person, die berechtigt ist, sich selbst oder eine Partei des Ausgangsrechtsstreits in einer Vorabentscheidungssache zu vertreten, oder die Person, die für das vorlegende Gericht handelt, validiert wird. Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Article 6 Zustellung von Verfahrensschriftstücken
Die Verfahrensschriftstücke einschließlich der Urteile und Beschlüsse werden den Inhabern eines e-Curia-Kontos, die in einem Verfahren eine Partei oder einen in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vertreten oder für sich selbst, eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder das vorlegende Gericht handeln. Ihre etwaigen Assistenten sind ebenfalls Adressaten dieser Zustellungen. In den in der Satzung und der Verfahrensordnung vorgesehenen Fällen werden die Verfahrensschriftstücke über e-Curia auch den Mitgliedstaaten, den übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, den Drittstaaten, der Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation sowie den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zugestellt, die sich mit dieser Form der Zustellung einverstanden erklärt haben. Die Verfahrensschriftstücke können auch auf eine andere in der Verfahrensordnung vorgesehene Übermittlungsart zugestellt werden, wenn dies aufgrund des Umfangs oder der Art des Schriftstücks geboten ist oder wenn sich die Nutzung von e-Curia als technisch unmöglich erweist.
Article 7 Datum und Uhrzeit der Zustellung
Die Empfänger der im vorstehenden Artikel genannten Zustellungen werden per E-Mail von jeder Zustellung benachrichtigt, die über e-Curia an sie gerichtet wird. Das Verfahrensschriftstück ist zu dem Zeitpunkt zugestellt, zu dem der Empfänger auf dieses Schriftstück zugreift. Wird nicht auf das Schriftstück zugegriffen, gilt es mit Ablauf des siebten Tages nach Übersendung der Benachrichtigungs-E-Mail als zugestellt. Wird eine Partei oder ein in Artikel 23 der Satzung bezeichneter Beteiligter von mehreren Personen vertreten oder sind mehrere Personen berechtigt, für eine Partei des Ausgangsrechtsstreits oder das vorlegende Gericht zu handeln, wird für die Berechnung der Fristen auf den Zeitpunkt des ersten Zugriffs abgestellt, und zwar unabhängig davon, ob dieser Zugriff durch den Kontoinhaber oder einen seiner Assistenten erfolgt. Maßgebend ist die Ortszeit des Großherzogtums Luxemburg.
Article 8 Voraussetzungen für die Nutzung der Anwendung
Der Kanzler legt die Voraussetzungen für die Nutzung von e-Curia fest und wacht über ihre Einhaltung. Eine mit diesen Voraussetzungen nicht im Einklang stehende Nutzung von e-Curia kann zur Deaktivierung des betreffenden Zugangskontos führen. Der Gerichtshof trifft die zum Schutz von e-Curia vor Missbrauch oder böswilliger Benutzung erforderlichen Maßnahmen. Der Benutzer wird per E-Mail von jeder aufgrund dieses Artikels getroffenen Maßnahme benachrichtigt, die ihn an der Nutzung seines Zugangskontos hindert.
Article 9 Aufhebung
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Gerichtshofs vom 16. Oktober 2018 über die Einreichung und die Zustellung von Verfahrensschriftstücken im Wege der Anwendung e-Curia aufgehoben und ersetzt.
Article 10 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des auf seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union folgenden Monats in Kraft.
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