Durchführungsbeschluss (EU) 2024/255 der Kommission vom 17. Januar 2024 zur Genehmigung eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 203)
Text
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Article 1
Dem der Kommission am 11. Mai 2023 übermittelten Antrag Frankreichs auf vorübergehende Nichtanwendung der Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.2.4 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf die vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F mit den Nummern ERT1000-23, ERT1000-28, ERT1000-31 und ERT1000-47 wird stattgegeben.
Article 2
Frankreich unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres über die Planung für die Aufrüstung der vier in Artikel 1 genannten Fahrzeuge und die dabei gemachten Fortschritte.
Article 3
Dieser Beschluss gilt innerhalb der geografischen Grenzen des französischen Eisenbahnnetzes.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Er gilt bis zum 31. August 2027.
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