Beschluss des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2024 über die Änderung und Ergänzung der Geschäftsordnung der Europäischen Staatsanwaltschaft
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Article 13 Das Sekretariat des Kollegiums
1 Das Kollegium wird bei der Vorbereitung der Sitzungen des Kollegiums von einem Sekretariat unterstützt, das seine Tätigkeiten in Absprache mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt ausführt.
2 Das Sekretariat des Kollegiums nimmt unter anderem an den Sitzungen des Kollegiums teil, führt die Protokolle der Sitzungen des Kollegiums, erstellt Zusammenfassungen der Sitzungsergebnisse und führt umfassende Aufzeichnungen über die Tätigkeiten des Kollegiums.
3 Die Leitung des Sekretariats des Kollegiums wird von dem Sekretär/der Sekretärin wahrgenommen, der/die vom Kollegium ernannt wird.“
Article 14a Arbeitsgruppen
1 Das Kollegium und der Europäische Generalstaatsanwalt können Arbeits- und Beratungsgruppen einrichten, die das Kollegium bzw. den Europäischen Generalstaatsanwalt beraten und mit ihrem Fachwissen unterstützen.
2 Das Mandat, die Zusammensetzung und die praktische Arbeitsweise der in Absatz 1 genannten Gruppen werden in dem entsprechenden Beschluss des Kollegiums oder des Europäischen Generalstaatsanwalts über die Einsetzung der jeweiligen Arbeits- bzw. Beratungsgruppe festgelegt.“
Article 33 Ernennung der Delegierten Europäischen Staatsanwälte und Verlängerung ihrer fünfjährigen Amtszeit
Das Kollegium entscheidet über die Ernennung der Europäischen Delegierten Staatsanwälte und die Verlängerung ihrer fünfjährigen Amtszeit auf der Grundlage eines Vorschlags des Europäischen Generalstaatsanwalts gemäß Artikel 17 der EUStA-Verordnung und den Bestimmungen des Beschlusses des Kollegiums über die Beschäftigungsbedingungen für die Delegierten Europäischen Staatsanwälte.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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