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Beschluss (GASP) 2024/349 des Rates vom 16. Januar 2024 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen

CELEX
32024D0349
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-16
In force since
2024-01-16
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (UNODA) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ).

2 Die Ziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) Förderung der Universalisierung des BWÜ, indem Staaten, die dem BWÜ noch nicht beigetreten sind, dazu angehalten werden, ein besseres Verständnis für die Vorteile zu entwickeln, die ein Beitritt zum BWÜ und eine stärkere Mitwirkung bei den BWÜ-Konferenzen und anderweitigen Aktivitäten bieten, b) Entwicklung nationaler Kapazitäten für die Umsetzung des BWÜ in Entwicklungsländern, um die wirksame Umsetzung des Übereinkommens zu gewährleisten und gleichzeitig Netze für die aktive Zusammenarbeit mit nationalen Partnern, Experten und nationalen Einrichtungen aufzubauen, die hochwertige und sachdienliche Hilfe leisten können, c) Schaffung von Möglichkeiten zur Entwicklung von Kapazitäten für junge politische Entscheidungsträger, Wissenschaftler und Akademiker aus dem Globalen Süden, die in mit dem BWÜ zusammenhängenden Bereichen tätig sind, Förderung der Entwicklung von Netzen junger Fachkräfte und Nutzung der von der Union entwickelten Schulungsmaterialien, d) Unterstützung des intersessionalen Programms von 2024 bis 2026 und e) grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit.

3 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten übernimmt das UNODA.

3 Das UNODA nimmt die in Absatz 2 genannte Aufgabe unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit dem UNODA.

Article 3

1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten von der Union finanzierten Maßnahme beträgt 2760292,43 EUR.

2 Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben. Hierfür schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit dem UNODA. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass das UNODA die Erkennbarkeit des Beitrags der Union entsprechend seinem Umfang sicherstellt.

4 Die Kommission bemüht sich, die in Absatz 3 genannte Vereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige Schwierigkeiten dabei und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Berichte des UNODA über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seines Inkrafttretens, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

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