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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/368der Kommission vom 23. Januar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger, in Produkten verwendeter Materialien bzw. Werkstoffe, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen

CELEX
32024D0368
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-01-23
In force since
2024-05-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Verfahren und Methoden für die Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe, wie sie in Produkten verwendet werden, gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch sind in den Anhängen I bis IV festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Ausgangsstoff“ einen Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde; 2. „Bestandteil“ a) einen Stoff, der absichtlich zur Herstellung eines zementgebundenen Werkstoffs verwendet wurde; b) ein Legierungselement in einer Zusammensetzung metallener Werkstoffe; c) ein Element oder eine Kombination von Elementen, das bzw. die in einer Zusammensetzung von Emails, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien vorhanden ist; d) einen Stoff in einem Stoffgemisch; 3. „Produkt“ einen Gegenstand, der mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommt, aus endgültigen Materialien bzw. Werkstoffen besteht und in Verkehr gebracht werden soll; 4. „zusammengesetztes Produkt“ ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Bauteilen besteht und als Ganzes funktioniert und zerlegt werden kann, ohne die Bauteile zu zerstören; 5. „Bauteil“ ein identifizierbares Teil eines zusammengesetzten Produkts, das aus einem oder mehreren Materialien bzw. Werkstoffen besteht; 6. „mehrschichtiges Produkt“ ein Produkt, das aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Schichten endgültiger Materialien bzw. Werkstoffe besteht und für die Prüfung nicht zerstörungsfrei zerlegt werden kann; 7. „Materialien bzw. Werkstoffe“ feste, halbfeste oder flüssige Stoffe, die bei der Herstellung eines Produkts verwendet werden und a) eine organische Zusammensetzung aus einem oder mehreren Ausgangsstoffen sind oder b) eine zementgebundene Zusammensetzung aus einem oder mehreren Bestandteilen sind oder c) eine Zusammensetzung aus metallenen Werkstoffen, Email, keramischen Werkstoffen oder anderen anorganischen Materialien sind; 8. „organisches Material“ ein Material, das hauptsächlich aus kohlenstoffhaltigen Stoffen besteht; 9. „metallener Werkstoff“ ein Metall oder eine Metalllegierung, das bzw. die entweder als Grundwerkstoff oder als Überzug verwendet wird; 10. „zementgebundener Werkstoff“ einen Werkstoff, der in ausreichender Menge hydraulischen Zement enthält, um als Hauptbindemittel zu fungieren, indem er eine Hydratstruktur bildet, die für die Eigenschaften des Werkstoffs entscheidend ist; 11. „Email“ einen Werkstoff, bei dem es sich um einen glasartigen Werkstoff handelt, der durch Schmelzen bei Temperaturen über 1200 °C und Sintern eines Gemischs anorganischer Stoffe gewonnen wird; 12. „keramischer Werkstoff“ einen anorganischen mono- oder polykristallinen, nichtmetallenen Feststoff, der bei der Herstellung hohen Temperaturen ausgesetzt ist; 13. „endgültige Materialien bzw. Werkstoffe“ Materialien bzw. Werkstoffe, die einer Prüfung und Bestätigung der Zulässigkeit gemäß den in den einschlägigen Anhängen I, II, III und IV dieses Beschlusses festgelegten Prüfanforderungen und Zulässigkeitskriterien unterliegen; 14. „vor Ort hergestellte Materialien bzw. Werkstoffe“ endgültige Materialien bzw. Werkstoffe, die an einer Baustelle hergestellt werden; 15. „Prüfmuster“ einen Gegenstand, der repräsentativ für die endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe ist, die für die Prüfung gemäß den Verfahren und Methoden der Anhänge I, II, III und IV dieses Beschlusses verwendet werden; 16. „unerwarteter Stoff“ einen Stoff, der aus einem Produkt, einem endgültigen organischen Material oder einem endgültigen zementgebundenen Werkstoff in Wasser für den menschlichen Gebrauch migriert ist, nicht absichtlich während des Herstellungsverfahrens des Materials bzw. Werkstoffs oder Produkts zugesetzt wurde und der nicht in den Angaben des Antrags gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184 enthalten war; 17. „Rezeptur“ die Liste aller Stoffe oder Bestandteile, die bei der Herstellung eines organischen Materials oder eines zementgebundenen Werkstoffs verwendet werden, und ihrer jeweiligen Anteile; 18. „totale Barriere“ eine Sperrschicht, die eine Diffusion jeglicher Stoffe in Richtung der endgültigen Materialien bzw. Werkstoffe verhindert, die mit dem Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen; 19. „Förderung der Vermehrung von Mikroorganismen (EMG)“ die Fähigkeit endgültiger organischer Materialien oder zementgebundener Werkstoffe, die Vermehrung von Mikroorganismen unter bestimmten Bedingungen zu fördern; 20. „Migrationswasser“ das zur Prüfung verwendete Wasser, das unter den in Anhang I, II, III bzw. IV aufgeführten Bedingungen mit dem Prüfmuster in Kontakt gekommen ist.

Article 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 31. Dezember 2026.

Relations

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