Beschluss der Kommission vom 24. Juni 2024 über die Vereinbarkeit der von Frankreich nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu ergreifenden Maßnahmen mit dem Unionsrecht
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1 Die von Frankreich nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU zu treffenden und der Kommission nach Artikel 14 Absatz 2 dieser Richtlinie notifizierten Maßnahmen sind mit dem Unionsrecht vereinbar.
2 Die von Frankreich getroffenen Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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