Beschluss (EU) 2024/414 des Rates vom 21. Dezember 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen, das am 7. Dezember 2022 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde
Text
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 7. Dezember 2022 in New York angenommenen Übereinkommens der Vereinten Nationen über die internationalen Wirkungen von Zwangsveräußerungen von Schiffen wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Übereinkommens genehmigt.
Article 2
Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird im Namen der Union genehmigt. Bei der Unterzeichnung des Übereinkommens gibt die Union diese Erklärung nach Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens ab.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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