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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/458 der Kommission vom 1. Februar 2024 zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für die Allianz für Sprachtechnologien (ALT-EDIC)

CELEX
32024D0458
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-01
In force since
2024-02-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für die Allianz für Sprachtechnologien (ALT-EDIC) wird gegründet.

2 Das ALT-EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.

3 Die zwischen den Mitgliedern des ALT-EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des ALT-EDIC sind diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 2 Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache

[…]

2 Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „Allianz für Sprachtechnologien – ALT-EDIC“ (im Folgenden „ALT-EDIC“).

3 Das ALT-EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Villers-Cotterêts, Frankreich.

Article 27 Bestehensdauer

Das ALT-EDIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.

Article 28 Auflösung

1 Die Auflösung des ALT-EDIC wird von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 10 beschlossen.

2 Das ALT-EDIC teilt der Europäischen Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des ALT-EDIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.

3 Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des ALT-EDIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum ALT-EDIC gemäß Artikel 9 aufgeteilt oder auf eine andere juristische Person, die die Tätigkeiten des EDIC fortführt, übertragen.

4 Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ALT-EDIC die Kommission hiervon.

5 Das Bestehen des ALT-EDIC endet an dem Tag, an dem die Europäische Kommission die entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Article 19 Haftung und Versicherung

1 Das ALT-EDIC haftet für seine Schulden.

2 Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des ALT-EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.

3 Die Europäische Union haftet nicht für die Schulden des ALT-EDIC.

4 Das ALT-EDIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.

Article 18 Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen

1 Die Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom ALT-EDIC und von seinen Mitgliedern getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das ALT-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des ALT-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden.

2 Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.

3 Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom ALT-EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das ALT-EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe i) nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des ALT-EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und ii) einen Wert von 300 EUR übersteigen.

4 Das Verfahren auf nationaler Ebene, das für die Eintragung des ALT-EDIC als internationale Einrichtung erforderlich ist, wird am Tag der Gründung des ALT-EDIC eingeleitet.

Relations

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Versions

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