Durchführungsbeschluss (EU) 2024/528 der Kommission vom 6. Februar 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Integration der Liste der Reisedokumente und der Tabelle der Mitteilungen gemäß Artikel 5a Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung in das VIS
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Article 1 Verwaltung der Tabelle der Reisedokumente
1 eu-LISA integriert die im Beschluss Nr. 1105/2011/EU dargelegte Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, (im Folgenden „Liste der Reisedokumente“) zusammen mit der Funktion für die Mitteilung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der aufgeführten Reisedokumente (im Folgenden „Tabelle der Reisedokumente“) in das VIS.
2 eu-LISA stellt sicher, dass die Dokumente, die in der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente nach Absatz 1 aufgeführt sind, der Liste der Reisedokumente gemäß dem Beschluss Nr. 1105/2011/EU entsprechen.
3 eu-LISA stellt die zentrale Verwaltung der Tabelle der Reisedokumente sicher.
4 Die Mitgliedstaaten aktualisieren unverzüglich ihren Standpunkt zum Anerkennungsstatus eines ausgewählten Reisedokuments, indem sie die Tabelle der Reisedokumente direkt im VIS bearbeiten.
5 Alle zwei Wochen extrahiert eu-LISA die Tabelle der Reisedokumente aus dem VIS und stellt sie der Kommission in elektronischer Form zur Verfügung.
6 Die Informationen in der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente werden auch den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer regelmäßig aktualisierten elektronischen Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Article 2 Verbindung mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online
eu-LISA und die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache stellen in Bezug auf Abbildungen und sonstige Informationen über gefälschte und echte Dokumente eine Verbindung zwischen der in das VIS integrierten Tabelle der Reisedokumente und dem neuen System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) her, sobald dieses gemäß der Verordnung (EU) 2020/493 betriebsbereit ist.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des VIS gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1134.
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