Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)
Text
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Article 1
Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11, des Artikels 20 Absätze 3 bis 8, des Artikels 21 Absatz 7, des Artikels 22 Absätze 2 und 3 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 sowie, soweit es sich um Pumpspeicherkraftwerke handelt, von den Bestimmungen des Artikels 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Kanarischen Inseln gewährt.
Article 2
Die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für eine unbefristete Dauer.
Article 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
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