Beschluss (EU) 2024/572 der Kommission vom 8. November 2023 über den im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft in Bezug auf einen Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Änderung seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
Der Standpunkt, den die Union in dem mit Artikel 116 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zu der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und zu der Einsetzung des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union sowie zur Änderung der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrats nach Artikel 120 Absatz 4 des genannten Abkommens vertritt, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrats. Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss angenommen werden.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Article 14 Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss
1 Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen der Europäischen Union und Albaniens zu unterstützen. Dieser Dialog und diese Zusammenarbeit sollen allen relevanten Aspekten der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Albaniens Rechnung tragen, die sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zeigen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere, (a) die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; (b) die Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf ihre Mitarbeit im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss nach dem Beitritt Albaniens vorzubereiten; (c) Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens auf diesen Prozess; (d) zum Erfahrungsaustausch und zum strukturierten Dialog zwischen A) den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens und B) den Arbeitgebern, Arbeitnehmern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen aus den Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme sein könnten; (e) Erörterung aller sonstigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben, auch im Zusammenhang mit dem Prozess des Beitritts Albaniens zur EU.
2 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich aus sechs Vertretern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und sechs Vertretern der Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens zusammen. Auch Beobachter können zur Teilnahme aufgefordert werden.
3 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs zwischen den wirtschaftlichen und sozialen Kreisen betrifft – auf eigene Initiative.
4 Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss soll eine möglichst repräsentative Vertretung der verschiedenen Sozialpartner und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen sowohl der Europäischen Union als auch Albaniens gewährleisten. Die offizielle Ernennung albanischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Albaniens anhand von Vorschlägen der Sozialpartner und anderer zivilgesellschaftlicher Organisationen. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Sozialpartnern und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen offenstehen.
5 Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss wird gemeinsam von einem Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und einem Vertreter der Sozialpartner und der anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen Albaniens geführt.
6 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
7 Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss einerseits und die Regierung Albaniens andererseits tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses und dessen Arbeitsgruppen entstehen.
8 Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.
Article 15 Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union
1 Es wird ein Gemischter Beratender Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union eingesetzt, der die Aufgabe hat, den Stabilitäts- und Assoziationsrat im Hinblick auf die Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden der Europäischen Union und Albaniens zu unterstützen. Ziel dieses Dialogs und dieser Zusammenarbeit ist es insbesondere, (a) die kommunalen und regionalen Behörden Albaniens auf eine Tätigkeit im Rahmen der künftigen Mitgliedschaft in der Europäischen Union vorzubereiten; (b) die kommunalen und regionalen Behörden Albaniens auf ihre Mitarbeit im Ausschuss der Regionen nach dem Beitritt Albaniens vorzubereiten; (c) Informationen über aktuelle Fragen von beiderseitigem Interesse auszutauschen, insbesondere über den Stand der europäischen Regionalpolitik und des Beitrittsprozesses und die Vorbereitung der kommunalen und regionalen Behörden Albaniens auf diese Politik; (d) zum multilateralen strukturierten Dialog zwischen A) den kommunalen und regionalen Behörden Albaniens und B) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten anzuregen, u. a. durch Vernetzung in Bereichen, in denen direkte Kontakte und direkte Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Albaniens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten der effizienteste Weg zur Lösung bestimmter Probleme von beiderseitigem Interesse sein könnten; (e) regelmäßig Informationen über die interregionale Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und regionalen Behörden Albaniens und den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten auszutauschen; (f) zum Austausch von Erfahrungen und Wissen im Bereich der Regionalpolitik und der strukturellen Interventionen zwischen A) den kommunalen und regionalen Behörden Albaniens und B) den kommunalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten anzuregen, insbesondere in Bezug auf Know-how und Techniken der Ausarbeitung kommunaler und regionaler Entwicklungspläne und –strategien und die effizienteste Nutzung der Heranführungsstrategie und der Strukturfonds; (g) die kommunalen und regionalen Behörden Albaniens durch Informationsaustausch bei der praktischen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips in allen Lebensbereichen auf kommunaler und regionaler Ebene zu fördern; (h) Erörterung aller sonstigen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben, auch im Zusammenhang mit dem Prozess des Beitritts Albaniens zur EU.
2 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union setzt sich zunächst aus acht Vertretern des Ausschusses der Regionen einerseits und acht gewählten Vertretern der kommunalen und regionalen Behörden Montenegros andererseits zusammen. Der Gemischte Beratende Ausschuss kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder des Ausschusses der Regionen und einer Mehrheit seiner Mitglieder aus Albanien beschließen, die Zahl der Vertreter zu ändern. Die Zahl der Vertreter des Ausschusses der Regionen und Albaniens bleibt gleich und darf jeweils dreizehn nicht überschreiten. Es wird die gleiche Zahl von stellvertretenden Mitgliedern bestimmt.
3 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union erfüllt seine Aufgaben nach Befassung durch den Stabilitäts- und Assoziationsrat oder – was die Förderung des Dialogs zwischen den kommunalen und regionalen Behörden betrifft – auf eigene Initiative.
4 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union kann dem Stabilitäts- und Assoziationsrat gegenüber Empfehlungen aussprechen.
5 Die Auswahl der Mitglieder des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen soll eine repräsentative Vertretung der verschiedenen Ebenen kommunaler und regionaler Behörden sowohl der Europäischen Union als auch Albaniens gewährleisten. Die offizielle Ernennung albanischer Mitglieder erfolgt durch die Regierung Albaniens anhand von Vorschlägen der Organisationen, die die kommunalen und regionalen Behörden Albaniens vertreten und die politische Pluralität und die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten. Diese Vorschläge beruhen auf breit angelegten, transparenten Auswahlverfahren, die den Inhabern kommunaler oder regionaler Wahlmandate offenstehen.
6 Der Gemischte Beratende Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
7 Der Vorsitz im Gemischten Beratenden Ausschuss im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union wird gemeinsam von einem Mitglied des Ausschusses der Regionen und einem Vertreter der kommunalen und regionalen Behörden Albaniens geführt.
8 Der Ausschuss der Regionen einerseits und die Regierung Albaniens andererseits tragen die Kosten, die ihnen aus der Teilnahme ihrer Delegierten und unterstützenden Personals an den Tagungen des Gemischten Beratenden Ausschusses im Ausschuss der Regionen der Europäischen Union entstehen, insbesondere die Kosten für Reise und Aufenthalt.
9 Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Annahme in Kraft.
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