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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/583 des Rates vom 8. Februar 2024 über eine Operation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer (EUNAVFOR ASPIDES)

CELEX
32024D0583
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-08
In force since
2024-02-19
End of validity
2027-02-28
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Auftrag

1 Die Union richtet eine Militäroperation der Europäischen Union der maritimen Sicherheit zur Wahrung der Freiheit der Schifffahrt im Zusammenhang mit der Krise im Roten Meer ein. Diese Operation trägt in Zusammenarbeit mit anderen wichtigen Akteuren zur maritimen Sicherheit entlang der wichtigsten Seeverbindungen in dem in Absatz 3 genannten Gebiet bei.

2 Die Bezeichnung der Operation lautet EUNAVFOR ASPIDES.

3 Das Operationsgebiet umfasst die Meerenge von Baab al-Mandab und die Straße von Hormus sowie die internationalen Gewässer im Roten Meer, im Golf von Aden, im Arabischen Meer, im Golf von Oman und im Persischen Golf. Die genauen Grenzen, die Untergebiete und das Gebiet von Interesse werden in den einschlägigen, vom Rat gebilligten Planungsdokumenten festgelegt.

4 Das strategische Ziel der EUNAVFOR ASPIDES besteht darin, in enger Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Bereitstellern maritimer Sicherheit in dem Operationsgebiet eine Marinepräsenz der Union und somit die Freiheit der Schifffahrt sicherzustellen.

5 Zu diesem Zweck wird die EUNAVFOR ASPIDES im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten a) Schiffe im Operationsgebiet begleiten, b) eine maritime Lageerfassung im Operationsgebiet sicherstellen, c) Schiffe vor bereichsübergreifenden Angriffen auf See unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, in einem Untergebiet des Operationsgebiets schützen.

Article 2 Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation

Flottillenadmiral Vasileios GRYPARIS wird zum Befehlshaber der EU-Operation EUNAVFOR ASPIDES ernannt.

Article 3 Bestimmung des operativen Hauptquartiers der EU

Das operative Hauptquartier von EUNAVFOR ASPIDES befindet sich in Larissa, Griechenland.

Article 4 Politische Kontrolle und strategische Leitung

1 Unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) die politische Kontrolle und strategische Leitung von EUNAVFOR ASPIDES wahr.

2 Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Operation und des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der EUNAVFOR ASPIDES verbleibt beim Rat.

3 Das PSK wird regelmäßig über die Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES auf dem Laufenden gehalten, und insbesondere erstattet der Vorsitzende des EU-Militärausschusses (EUMC) dem PSK regelmäßig darüber Bericht. Das PSK kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu seinen Sitzungen einladen.

4 Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem PSK alle zwei Monate einen Bericht über die Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES.

5 Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

Article 5 Militärische Leitung

1 Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Durchführung von EUNAVFOR ASPIDES unter Verantwortung des Befehlshabers der EU-Operation.

2 Der Befehlshaber der EU-Operation erstattet dem EUMC regelmäßig Bericht. Der EUMC kann den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

3 Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Befehlshaber der EU-Operation.

Article 6 Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung mit Dritten

1 Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union und ihrer humanitären Hilfe.

2 Unterstützt vom Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) handelt der Hohe Vertreter als erster Ansprechpartner für die Vereinten Nationen, die Regierungen der Länder der betroffenen Region und andere multinationale und bilaterale Akteure wie den Golf-Kooperationsrat, die Liga der Arabischen Staaten, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich.

3 Die EUNAVFOR ASPIDES stimmt sich eng mit der durch die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates eingerichteten Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur maritimen Sicherheit im westlichen Indischen Ozean und im Roten Meer (EUNAVFOR ATALANTA) ab.

4 Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet mit der Operation „Prosperity Guardian“, den multinationalen Seestreitkräften und bereitwilligen Staaten, die zur maritimen Sicherheit in ihrem Einsatzgebiet beitragen, zusammen.

5 Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet eng mit der Schifffahrtsindustrie zusammen, insbesondere über das Maritime Sicherheitszentrum — Horn von Afrika.

6 Die EUNAVFOR ASPIDES arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mit den einschlägigen Agenturen und Einrichtungen der Union, insbesondere dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (SATCEN), und mit den einschlägigen GSVP-Missionen und -Operationen zusammen, insbesondere mit der durch den Beschluss 2010/96/GASP des Rates eingerichteten Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte (EUTM Somalia) und mit der durch den Beschluss 2012/389/GASP des Rates eingerichteten Mission der Europäischen Union zum Kapazitätsaufbau in Somalia (EUCAP Somalia).

7 EUNAVFOR ASPIDES wird vom SATCEN und vom Zentrum der Europäischen Union für Informationsgewinnung und -analyse bei der Sammlung von Informationen unterstützt, die zur Erfüllung der Aufgaben der Operation erforderlich sind.

Article 7 Beteiligung von Drittstaaten

1 Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und gemäß den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der EUNAVFOR ASPIDES zu beteiligen.

2 Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Befehlshabers der EU-Operation und des EUMC die geeigneten Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

3 Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und im Verfahren nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten die Bestimmungen eines solchen Rahmenabkommens für EUNAVFOR ASPIDES.

4 Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu EUNAVFOR ASPIDES leisten, haben bei der laufenden Durchführung der EUNAVFOR ASPIDES dieselben Rechte und Pflichten wie die daran beteiligten Mitgliedstaaten.

5 Der Rat ermächtigt das PSK, die geeigneten Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Article 8 Rechtsstellung des unionsgeführten Personals

Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.

Article 9 Finanzregelung

1 Die gemeinsamen Kosten der EUNAVFOR ASPIDES werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

2 Der als Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten von EUNAVFOR ASPIDES dienende Betrag beläuft sich auf 8000000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % an Mitteln für Verpflichtungen und 30 % an Mitteln für Zahlungen.

Article 10 Weitergabe und Austausch von Informationen

1 Der Hohe Vertreter ist befugt, an benannte Drittstaaten, falls erforderlich und gemäß den operativen Erfordernissen von EUNAVFOR ASPIDES alle nicht als EU-Verschlusssachen eingestuften Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die die EUNAVFOR ASPIDES betreffen und der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen. Das PSK benennt, sofern diese Bedingungen erfüllt sind, im Einzelfall die betreffenden Drittstaaten.

2 Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU des Rates soweit angezeigt und entsprechend den operativen Erfordernissen der EUNAVFOR ASPIDES an benannte Drittstaaten weiterzugeben, und zwar a) bis zu der Stufe, die in den jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder b) für Informationen, die an Ägypten, den Golf-Kooperationsrat und seine Mitgliedstaaten, an Indien sowie an andere vom PSK benannte Drittstaaten weitergegeben werden, bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“.

3 Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, mit der Operation „Prosperity Guardian“ und den multinationalen Seestreitkräften gemäß dem Beschluss 2013/488/EU und vorbehaltlich der Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den für diese Einsätze zuständigen Behörden über deren Hauptquartier Verschlusssachen von Bedeutung für die Zwecke der EUNAVFOR ASPIDES bis zum Geheimhaltungsgrad „SECRET UE/EU SECRET“ auszutauschen, wenn ein solcher Austausch im Einsatzgebiet aus operativen Gründen erforderlich ist.

4 Die Weitergabe und der Austausch von Informationen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 erfolgen unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gegenseitigkeit und der Nichtausgrenzung. EUNAVFOR ASPIDES handhabt die erhaltenen Verschlusssachen ohne jede Differenzierung zwischen ihrem Personal und ausschließlich auf der Basis operativer Erfordernisse.

5 Der Hohe Vertreter ist befugt, die Vereinbarungen zu treffen, die für die Umsetzung der Bestimmungen dieses Beschlusses über die Weitergabe oder den Austausch von Informationen erforderlich sind.

6 Der Hohe Vertreter darf die Befugnisse zur Weitergabe oder zum Austausch von Informationen wie auch die Befugnis, die in diesem Artikel genannten Vereinbarungen zu treffen, gemäß Abschnitt VII des Anhangs VI des Beschlusses 2013/488/EU an Beamte des EAD, den Befehlshaber der EU-Operation oder den Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte delegieren.

Article 11 Inkrafttreten und Beendigung

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die EUNAVFOR ASPIDES endet ein Jahr nach dem Tag ihrer Einleitung.

3 Rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses wird eine strategische Überprüfung der EUNAVFOR ASPIDES durchgeführt.

4 Dieser Beschluss wird ab dem Zeitpunkt der Schließung des Hauptquartiers der EU-Operation entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung von EUNAVFOR ASPIDES aufgehoben, und zwar unbeschadet der in dem Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung von EUNAVFOR ASPIDES.

Relations

What this act cites, and what cites it.

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Versions

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