Beschluss (EU) 2024/630 des Rates vom 9. Februar 2024 über im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Vorschläge mehrerer Parteien zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
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Article 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertreten ist, lautet wie folgt: a) Die Aufnahme folgender Arten bzw. Unterarten in Anhang I des Übereinkommens wird unterstützt: Lynx lynx balcanicus, Pelecanus thagus, Pluvianellus socialis, südafrikanische Population von Gypaetus barbatus meridionalis, Mittelmeerpopulation von Aetomylaeus bovinus, Mittelmeerpopulation von Rhinoptera marginata, Ostseepopulation von Phocoena phocoena, Tursiops truncatus gephyreus, Mittelmeerpopulation von Glaucostegus cemiculus. b) Die Aufnahme der Art Carcharias taurus in Anhang I des Übereinkommens wird unterstützt; ist vor dem Ende des Zeitraums von 90 Tagen nach Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens keine Änderung des Unionsrechts in Bezug auf das Schutzniveau für diese Art in Kraft getreten, so legt die Kommission im Namen der Union einen Vorbehalt gemäß Artikel XI Absatz 6 des Übereinkommens in Bezug auf die Aufnahme dieser Art in Anhang I des Übereinkommens ein. c) Die Aufnahme folgender Arten in Anhang II des Übereinkommens wird unterstützt: Lynx lynx, Felis manul, Lama guanicoe, Tursiops truncatus gephyreus, Pelecanus thagus, Carcharias taurus, Glaucostegus cemiculus, Aetomylaeus bovinus, Rhinoptera marginata, Brachyplatystoma rousseauxii, Brachyplatystoma vaillantii.
Article 2
Der Standpunkt gemäß Artikel 1 kann vor dem Hintergrund der Entwicklungen, die auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eintreten oder in Fällen, in denen der Standpunkt gemäß Artikel 1 wahrscheinlich von neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen betroffen sein wird, die nach der Annahme dieses Beschlusses vorgestellt werden, während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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