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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/656 des Rates vom 19. Februar 2024 für einen Beschluss des Rates über die Unterstützung der Union für die Tätigkeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation im Bereich der nuklearen Sicherung

CELEX
32024D0656
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-19
In force since
2024-02-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Im Hinblick auf die Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten der IAEO durch eine operative Maßnahme.

2 Die übergeordneten Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind die Folgenden: a) die Förderung der Einhaltung der relevanten rechtsverbindlichen und nicht rechtsverbindlichen internationalen Übereinkünften zur Verbesserung der nuklearen Sicherung weltweit, b) die Unterstützung von Staaten bei der Schaffung, Aufrechterhaltung und Gewährleistung der langfristigen Tragfähigkeit von nationalen Systemen zur nuklearen Sicherung von Kernmaterial und anderem radioaktive Material, auch während des Transports, und den zugehörigen, für friedliche Zwecke verwendeten Anlagen, c) die Unterstützung der IAEO bei der Wahrnehmung einer zentralen Rolle bei der Erleichterung und Intensivierung der internationalen Zusammenarbeit und bei der Verbesserung der öffentlichen Wahrnehmung und des Bewusstseins für die Problematik durch Kommunikation zum Thema nukleare Sicherung.

3 Die Einzelziele der Maßnahme gemäß Absatz 1 sind die Folgenden: a) Bereitstellung von Unterstützung im Bereich der nuklearen Sicherung für die Ukraine, b) Stärkung der Beteiligung von Frauen an Laufbahnen im Bereich der nuklearen Sicherung, insbesondere Stärkung des Marie-Skłodowska-Curie-Stipendienprogramms, c) Aufbau von Kapazitäten zur Verbesserung der nuklearen Sicherung in IAEO-Mitgliedstaaten.

4 Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme nach Absatz 1 ist im Anhang enthalten.

Article 2

1 Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig.

2 Die technische Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme erfolgt durch die IAEO.

3 Die IAEO nimmt die Aufgabe nach Absatz 2 unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierfür trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit der IAEO.

Article 3

1 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme dienende Betrag beläuft sich auf 7200000 EUR.

2 Die aus dem Bezugsrahmen nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet.

3 Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung der Ausgaben, die aus dem in Absatz 1 genannten Bezugsrahmen finanziert werden. Hierzu schließt sie eine Beitragsvereinbarung mit der IAEO. In dieser Beitragsvereinbarung wird festgehalten, dass die IAEO zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang angemessene öffentliche Beachtung zuteilwird.

4 Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Beitragsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über etwaige dabei auftretende Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem die Vereinbarung geschlossen wird.

Article 4

1 Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf Grundlage regelmäßiger Berichte, die von der IAEO erstellt werden, über die Durchführung dieses Beschlusses. Die Berichte bilden die Grundlage für die Bewertung durch den Rat.

2 Die Kommission stellt Informationen über die finanziellen Aspekte der Durchführung der in Artikel 1 genannten Maßnahme zur Verfügung.

Article 5

1 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 36 Monate nach Abschluss der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Vereinbarung. Seine Geltungsdauer endet jedoch sechs Monate nach dem Tag seinem Inkrafttreten, falls innerhalb jenes Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist.

Relations

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