Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113)
Text
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Article 1
1 Für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verwenden die Mitgliedstaaten in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Grenzwerte gemäß Teil 1 von Anhang 1 dieses Beschlusses.
2 Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses Beschlusses nicht abgeschlossen wurde, verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Verfahren und Grenzwerte gemäß Teil 2 von Anhang 1 dieses Beschlusses.
3 Die Mitgliedstaaten können die Verfahren und Grenzwerte gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses verwenden, um das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern zu bestimmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind.
Article 2
Der Beschluss (EU) 2018/229 wird aufgehoben.
Article 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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