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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/721 der Kommission vom 27. Februar 2024 zur Festlegung der Werte für die Einstufungen im Rahmen des Überwachungssystems des jeweiligen Mitgliedstaats als Ergebnis der Interkalibrierung gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2018/229 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1113)

CELEX
32024D0721
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-27
In force since
2024-02-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG verwenden die Mitgliedstaaten in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Grenzwerte gemäß Teil 1 von Anhang 1 dieses Beschlusses.

2 Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses Beschlusses nicht abgeschlossen wurde, verwenden die Mitgliedstaaten für die Zwecke von Anhang V Nummer 1.4.1 Ziffer iii der Richtlinie 2000/60/EG in ihren Überwachungs- und Einstufungssystemen die Verfahren und Grenzwerte gemäß Teil 2 von Anhang 1 dieses Beschlusses.

3 Die Mitgliedstaaten können die Verfahren und Grenzwerte gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses verwenden, um das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern zu bestimmen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind.

Article 2

Der Beschluss (EU) 2018/229 wird aufgehoben.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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