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Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe Europäischer Ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung

CELEX
32024D07412
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-12-04
In force since
2024-12-04
End of validity
2029-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Die Expertengruppe der Kommission mit dem Namen „Europäischer Ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung“ (im Folgenden „Gruppe“) wird eingesetzt.

Article 2 Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) die Kommission auf hohem Niveau zu strategischen politischen Entwicklungen in Bezug auf die Vision zu Landwirtschaft und Ernährung und zum Follow-up des Berichts über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU beraten; b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Mitgliedern in den unter Buchstabe a genannten Bereichen fördern, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Kohärenz und Synergie der Politik der Union und ihrer Kohärenz mit Initiativen des Privatsektors; c) die Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen in den unter Buchstabe a genannten Bereichen beraten; d) Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der Kommission und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen abgeben.

Article 3 Konsultation

Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Ernährung konsultieren und den Zeitraum festlegen, in dem eine Beratung erforderlich ist.

Article 4 Zusammensetzung

1 Die Gruppe besteht aus höchstens 30 Mitgliedern.

2 Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um Interessenverbände, die auf Unionsebene Interessenträger vertreten. Die Organisationen vertreten Landwirtinnen und Landwirte, andere Akteure der Lebensmittelversorgungskette oder die Zivilgesellschaft.

3 Die Organisationen müssen eine möglichst umfassende einschlägige Kompetenz und Erfahrung in den für Landwirtschaft und/oder Ernährung relevanten Bereichen auf Unionsebene nachweisen und die größtmögliche geografische Repräsentativität aller Mitgliedstaaten aufweisen.

4 Jede Mitgliederorganisation benennt eine/n hochrangigen Vertreter/in, der/die das Amt des Präsidenten/der Präsidentin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, des Generaldirektors/der Generaldirektorin oder eine gleichwertige Position in ihrer Organisation innehat, und ist dafür verantwortlich, dass ihr/e Vertreter/in über ein hohes Maß an Fachwissen verfügt.

5 Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe mehr leisten können, die nach Ansicht der zuständigen Dienststelle der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht länger zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden.

Article 5 Auswahlverfahren

1 Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

2 Die Auswahlkriterien gewährleisten eine ausgewogene Vertretung der drei in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 genannten Kategorien von Mitgliedern. Die Organisationen vertreten das größtmögliche kollektive Interesse und das Interesse der Union und müssen ihre Bedeutung, einschließlich ihrer geografischen Repräsentativität, im Bereich Landwirtschaft und/oder Ernährung auf Unionsebene unter Beweis stellen.

3 Organisationen können nur zu Mitgliedern ernannt werden, wenn sie im Transparenzregister eingetragen sind.

4 Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) der Kommission aus dem Kreis der sich bewerbenden Organisationen ernannt, die nachweislich über einschlägige Kompetenzen und Erfahrungen in den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bereichen verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben, um an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen.

5 Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt.

Article 6 Vorsitz

Den Vorsitz der Gruppe führt das für Landwirtschaft und Ernährung zuständige Kommissionsmitglied.

Article 7 Verfahren

1 Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr.

2 Die Gruppe wird auf Ersuchen des Vorsitzes im Benehmen mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig.

3 Die Gruppe kommt auf Ersuchen der GD AGRI im Benehmen mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen zusammen.

4 Grundsätzlich kommt die Gruppe zwei- bis sechsmal jährlich zusammen. Bei dringendem Beratungsbedarf kann der Vorsitz sie auch zu zusätzlichen Sitzungen einberufen.

5 Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, virtuell statt.

6 Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

7 Im Einvernehmen mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

8 Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

9 Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird.

Article 8 Untergruppen

Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD AGRI in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

Article 9 Hinzugezogene Expertinnen und Experten

Die GD AGRI kann in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen Expertinnen und Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, auf Ad-hoc-Basis zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe einladen.

Article 10 Beobachter/-innen

1 Organisationen und öffentlichen Einrichtungen — außer Behörden der Mitgliedstaaten — kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden.

2 Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter/-innen.

3 Der Vorsitz kann Vertretern/Vertreterinnen von Beobachtern/Beobachterinnen gestatten, an den Diskussionen der Gruppe und deren Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen, wobei dem Bedarf an Fachwissen Rechnung zu tragen und der interaktive Charakter der Diskussion zu wahren ist. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe.

Article 11 Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit der GD AGRI in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen gibt sich die Gruppe im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Article 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter/-innen sowie eingeladene Experten/Expertinnen und Beobachter-/innen unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter/-innen gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und (EU, Euratom) 2015/444 . Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 13 Transparenz

1 Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

2 In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Namen der Mitgliederorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt; b) die Namen der Vertreter/-innen von Organisationen; c) die Namen der Beobachter/-innen.

3 Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist und diese Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates beeinträchtigt würde.

Article 14 Sitzungskosten

1 Die an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

2 Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.

Article 15 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2029. Die Kommission prüft zu gegebener Zeit, ob eine Verlängerung sinnvoll ist.

Relations

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Versions

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