Beschluss (EU) 2024/775 der Kommission vom 4. März 2024 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 1333)
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Article 1
1 Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit: a) Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt: i) Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen; ii) sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben; b) die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG; c) die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens und der Slowakei (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“), in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.
2 Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden. Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.
3 Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, dürfen Organisationen, denen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach Absatz 1 an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.
4 Gegenstände, die von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die von der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit.
Article 2
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2025 Folgendes mit: a) Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen; b) folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden: i) Nummer der Zollanmeldung ii) Datum der Annahme der Zollanmeldung iii) Zollverfahrenscode iv) den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten v) Code der Kombinierten Nomenklatur vi) Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) vii) Eigenmasse viii) besondere Maßeinheit (falls zutreffend) ix) Wert der Waren x) Zollsatz xi) Mehrwertsteuersatz xii) Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer xiii) Ursprung der Waren xiv) Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen; c) Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.
Article 3
Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 nach Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und in die Slowakei.
Article 4
Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland, die Republik Litauen, die Republik Polen, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet. Er gilt ab dem 1. Januar 2024.
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