Beschluss (EU) 2024/807 der Kommission vom 29. Februar 2024 zur Bestätigung der Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft
Text
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Article 1
Die Beteiligung Polens an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA wird bestätigt.
Article 2
(1) Die Verordnung (EU) 2017/1939 gilt in Polen in Bezug auf alle in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten, die nach dem 1. Juni 2021 begangen wurden. (2) Die Artikel 24 bis 27 und 31 der Verordnung (EU) 2017/1939 gelten in Polen ab dem zwanzigsten Tag nach der Ernennung des Europäischen Staatsanwalts aus Polen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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