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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/890 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität

CELEX
32024D0890
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-03-18
In force since
2024-03-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(1 Die finanzielle Obergrenze für die Durchführung der Fazilität beträgt für den Zeitraum 2021 bis 2027 17040000000 EUR zu laufenden Preisen.“

„(10 Ab dem 18. März 2024 wird ein Betrag von 5000000000 EUR zu laufenden Preisen dem Zweck der Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für die Ukraine (im Folgenden „zweckgebundener Betrag“) im Rahmen der in Anhang I festgelegten jährlichen Obergrenzen gewidmet. Der Ausschuss entscheidet gemäß Artikel 2 Absatz 3 spätestens einen Monat nach dem 18. März 2024 über die Verwendung des zweckgebundenen Betrags. Ausnahmsweise und unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 leistet ein Mitgliedstaat keinen Beitrag zu den Kosten dieser Unterstützungsmaßnahme, wenn er sich bei einer Abstimmung über eine Unterstützungsmaßnahme, die mit dem zweckgebundenen Betrag finanziert werden soll, der Stimme enthalten und eine förmliche Erklärung gemäß Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV abgegeben hat. In diesem Fall leistet dieser Mitgliedstaat einen zusätzlichen Beitrag zu anderen Unterstützungsmaßnahmen. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 26 Absatz 7 und Artikel 27 auf diese Beiträge gilt eine Verweisung in den genannten Artikeln auf Artikel 5 Absatz 3 auf eine Verweisung auf den vorliegenden Unterabsatz.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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