Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1067 der Kommission vom 12. April 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Standorts zur Bodeninfrastruktur für das Programm der Union für sichere Konnektivität gehörenden Kontrollzentren
Text
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Article 1
Die Zentren, die zur Bodeninfrastruktur des Programms der Union für sichere Konnektivität gehören (im Folgenden „Kontrollzentren“) befinden sich in Toulouse (Frankreich), Fucino (Italien) und Bettembourg (Luxemburg), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) die Kommission und der potenzielle Konzessionsnehmer haben einen Konzessionsvertrag gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/588 geschlossen, der unter anderem ein Betriebskonzept umfasst, demzufolge die drei Zentren dauerhaft betriebsbereit sind, Funktionen von gleichwertigem Kritikalitätsniveau wahrnehmen und gemeinsam eine nahtlose Absicherung aller Funktionen für den Systembetrieb und die Erbringung von Diensten gewährleisten; b) die Kommission und jeder der betreffenden Mitgliedstaaten, die ein Kontrollzentrum aufnimmt, haben eine Aufnahmevereinbarung in Form einer Verwaltungsvereinbarung geschlossen.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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