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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1075 des Rates vom 5. Februar 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretenden Standpunkt

CELEX
32024D1075
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-02-05
In force since
2024-02-05
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

(1) Der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft zu vertretende Standpunkt besteht darin, der Annahme der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte zuzustimmen. (2) Geringfügige Änderungen der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Rechtsakte können unter Berücksichtigung der Anmerkungen der Vertragsparteien der Energiegemeinschaft von der Kommission vor oder während der Sitzung des Ministerrates, ohne einen weiteren Beschluss des Rates gebilligt werden.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1 Änderungen des Personalstatuts der Energiegemeinschaft vom 18. Dezember 2007 in der durch den Verfahrensakt 2009/04/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung

(1) In Bezug auf Abschnitt 2.1 („Definitions“ (Begriffsbestimmungen)): In Unterabsatz 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: „Der Direktor ist Bediensteter.“ Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „‚Abgeordnetes Personal‘ sind Bedienstete, die von ihren Regierungen oder internationalen Organisationen für einen Auftrag innerhalb des Sekretariats abgestellt werden.“ Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: „‚Arbeitgeber‘ ist die Energiegemeinschaft, vertreten durch den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft oder — in Bezug auf den Direktor — durch den Ministerrat.“ (2) Abschnitt 3.1 („The international nature of service“ (Der internationale Charakter des Dienstes)) erhält folgende Fassung: „Bei den Bediensteten handelt es sich um internationale Beamte, deren Verpflichtungen ausschließlich internationaler Natur sind. Durch die Annahme einer Ernennung verpflichten sie sich, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und in ihrem Handeln allein die Interessen der Energiegemeinschaft im Blick zu haben. Sie unterstehen dem Direktor und sind ihm gegenüber in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verantwortlich. Der Direktor untersteht dem Ministerrat. Die Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben keine Weisungen von einer Regierung oder einer anderen Behörde außerhalb der Energiegemeinschaft einholen oder entgegennehmen.“ (3) In Bezug auf Abschnitt 3.3 („Outside activities“ (Externe Tätigkeiten)): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Bediensteten dürfen außerhalb der Energiegemeinschaft keine Tätigkeiten ausüben, die mit der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvereinbar sind, zu einem Interessenkonflikt führen oder dem Ruf der Energiegemeinschaft schaden können.“ Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Die Bediensteten dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Direktors keine entgeltliche Beschäftigung außerhalb der Energiegemeinschaft ausüben. Jeder Bedienstete, der direkt oder indirekt Anteile an einem im Energiesektor tätigen Unternehmen hält und dadurch Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens nehmen kann, muss dies dem Direktor schriftlich mitteilen. In einem solchen Fall unterrichtet der Direktor schriftlich den Vorsitz des Ministerrates. Der Direktor darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Vorsitzes des Ministerrates keine entgeltliche Beschäftigung außerhalb der Energiegemeinschaft ausüben. Der Vorsitz des Ministerrates kann seine schriftliche Genehmigung für eine Reihe von Tätigkeiten erteilen.“ Buchstabe c erhält folgende Fassung: „Vor Aufnahme der Tätigkeit im Sekretariat legt der Direktor dem Ministerrat der Energiegemeinschaft eine Integritätserklärung vor, in der alle Interessen dargelegt werden, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Der Direktor aktualisiert diese Erklärung, wenn sich die Umstände ändern. Stellt der Direktor zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Tätigkeit einen potenziellen Interessenkonflikt fest, der seine Unabhängigkeit und Integrität gefährden könnte, so unterrichtet er unverzüglich den Vorsitz des Ministerrates.“ Der folgende Buchstabe d wird angefügt: „Der Direktor erstattet dem Ministerrat jährlich über die Umsetzung dieser Bestimmung Bericht.“ (4) Abschnitt 3.5.a („Use and release of information“ (Verwendung und Weitergabe von Informationen)) erhält folgende Fassung: „Die Beamten des Sekretariats üben in allen dienstlichen Angelegenheiten das erforderliche Ermessen aus. Sie dürfen, außer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder mit Genehmigung des Direktors oder — in Bezug auf den Direktor — des Vorsitzes des Ministerrates, keiner Person unveröffentlichte Informationen übermitteln, von denen sie aufgrund ihrer Dienststellung Kenntnis haben, und sie dürfen diese Informationen zu keinem Zeitpunkt zu persönlichen Vorteilen, einschließlich finanzieller Vorteile, verwenden. Diese Verpflichtung besteht für die Beamten des Sekretariats auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst.“ (5) Abschnitt 3.7.a („Honours and Gifts“ (Auszeichnungen und Geschenke)) erhält folgende Fassung: „Im Zusammenhang mit ihrem Amt dürfen Bedienstete keine Titel, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Vergütungen von einer Regierung oder anderen Quelle außerhalb des Sekretariats annehmen oder an diese vergeben, die nicht mit ihrem Status als internationale Beamte vereinbar sind. Bedienstete, denen solche Titel, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Vergütungen angeboten werden oder die diese erhalten, melden diesen Umstand umgehend dem Direktor. Der Direktor unterrichtet den Ministerrat über diesen Sachverhalt. Von Bediensteten in einer offiziellen Funktion entgegengenommene Geschenke sind Eigentum der Energiegemeinschaft, werden in den Räumen des Sekretariats aufbewahrt und in einer zu diesem Zweck erstellten Liste erfasst.“ (6) In Abschnitt 4.1 („Appointment of the Director“ (Ernennung des Direktors)) wird unter Nummer 4 („Appointments“ (Ernennungen)) am Ende folgender Satz angefügt: „Die Ernennung des Direktors wird ab dem Tag wirksam, an dem der Direktor seinen Beschäftigungsvertrag gemäß Abschnitt 4.4 unterzeichnet.“ (7) Abschnitt 4.1.a („Deputy Director“ (Stellvertretender Direktor)) erhält folgende Fassung: Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“ (8) In Bezug auf Abschnitt 4.4 („Employment Agreement“ (Beschäftigungsvertrag)): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Beschäftigungsbedingungen eines Bediensteten unterliegen einem vom Direktor und dem Bediensteten zu unterzeichnenden Beschäftigungsvertrag. Vor Aufnahme seiner Tätigkeit unterzeichnet der Direktor mit dem Vorsitz des Ministerrates einen Beschäftigungsvertrag, der vom Ministerrat im Einklang mit den Vorschriften der Energiegemeinschaft für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft genehmigt wurde.“ Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Mindestbestandteile des Beschäftigungsvertrags: (a) Name und Anschrift des Arbeitgebers, (b) Name und Anschrift des Arbeitnehmers, (c) Datum des Inkrafttretens der Ernennung, (d) Dauer der Ernennung, (e) gewöhnlicher Dienstort, (f) Stellenbezeichnung, (g) Gesamtvergütung für das Amt, (h) Bedingungen für die Probezeit, (i) gesamter jährlicher Urlaubsanspruch, (j) Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden. (k) explizite Auflistung der Dokumente, die dem Beschäftigungsvertrag beigefügt sind, darunter dieses Personalstatut, und die auf die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses verweisen.“ (9) In Abschnitt 4.5.b („Job descriptions“ (Stellenbeschreibungen)) wird am Ende folgender Satz angefügt: „Die Tätigkeitsbeschreibung für die Stelle des Direktors wird in seinem Beschäftigungsvertrag festgelegt.“ (10) In Bezug auf Abschnitt 4.7 („General Performance requirements“ (Allgemeine Leistungsanforderungen)): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Bedienstete erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten gewissenhaft und halten sich streng an alle durch den Direktor und/oder andere Vorgesetzte erteilten Anweisungen und Vorgaben. Die Bediensteten berichten dem Direktor regelmäßig über ihre Tätigkeiten.“ Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Der Direktor kann einem Bediensteten entweder vorübergehend oder dauerhaft Aufgaben und Pflichten übertragen, die der Bildung und Ausbildung des Bediensteten und seinen Fähigkeiten entsprechen und die der einschlägigen Stellenbeschreibung angemessen sind.“ Buchstabe c erhält folgende Fassung: „Bedienstete können schriftlich ihren Widerspruch gegen eine zugewiesene Aufgabe einlegen, wenn sie der Ansicht sind, dass sie nicht den Anforderungen unter Buchstabe b dieses Abschnitts entspricht.“ Der folgende Buchstabe d wird angefügt: „Der Direktor legt vorbehaltlich der Haushaltszwänge eine Strategie für das Leistungsmanagement des Personals fest, die ein an Leistungskriterien geknüpftes Beförderungsverfahren umfasst.“ (11) In Bezug auf Abschnitt 4.8 („Performance Appraisal/Staff Dialogues“ (Leistungsbeurteilung und Mitarbeitergespräche)): Buchstabe b erhält folgende Fassung: „Die unmittelbaren Vorgesetzten erstellen schriftliche Leistungsberichte einschließlich Anmerkungen und Empfehlungen. Der Jahresbericht wird dem betreffenden Bediensteten vorgelegt und mit ihm besprochen; er kann Bemerkungen anfügen, die er für angemessen hält, und unterzeichnet und datiert den Bericht.“ Folgender Buchstabe c wird angefügt: „Im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres wird der Direktor einer jährlichen Leistungsbeurteilung unterzogen. Ziel der jährlichen Beurteilung ist es, die Kompetenz, Leistung und Verhaltensweise des Direktors im Amt zu bewerten und erforderlichenfalls die Stellenbeschreibung anzupassen. Als Beurteilende fungieren ein Vertreter der Vertragspartei, die im Jahr vor der Beurteilung den Vorsitz im Ministerrat innehatte, sowie ein Vertreter der Europäischen Kommission. Der Direktor erstellt bis zum 31. Januar des Folgejahres eine Selbstbeurteilung, die anschließend mit den beiden Beurteilenden erörtert wird. Innerhalb von vier Wochen erstellen die Beurteilenden einen Bericht, der dem Direktor schriftlich bekannt gegeben und dem Ministerrat zur Information übermittelt wird. Ist der Direktor mit dem Bericht nicht einverstanden, kann er den Vorsitz des Ministerrates um eine Überprüfung bitten. Der Vorsitz muss seine Einschätzung in Schriftform gebührend begründen und den Ministerrat davon in Kenntnis setzen.“ (12) Folgender Abschnitt 4.9.c („Appointment/Extension Periods“ (Ernennungen und Verlängerungen)) wird angefügt: „Die Ernennung des Direktors kann einmalig um fünf Jahre verlängert werden. Dies ist in seinem Beschäftigungsvertrag anzugeben.“ (13) In Bezug auf Abschnitt 4.10 („Probationary Period“ (Probezeit)): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Die Ernennung von Bediensteten erfolgt vorbehaltlich einer Probezeit von sechs Monaten gemäß den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat sowie den im Beschäftigungsvertrag festgelegten Bedingungen.“ Nach Unterabsatz a wird der folgender neuer Unterabsatz angefügt: „Für den Direktor gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Am Ende der Probezeit beschließt der Ministerrat nach einer Beurteilung der Leistung des Direktors nach Abschnitt 4.8 Buchstabe c, den Beschäftigungsvertrag des Direktors gemäß den Bestimmungen des Artikels 88 des Vertrags zu bestätigen oder zu kündigen. Jedes Mitglied des Ministerrates kann dem Ministerrat spätestens zwei Wochen vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit seinen Standpunkt schriftlich mitteilen. Abweichend von Abschnitt V 23-25 (Sätze 1 und 2) des Verfahrensakts 2006/01/MC-EnC über die Annahme der Geschäftsordnung des Ministerrates der Energiegemeinschaft in der zuletzt geänderten Fassung kann der Direktor innerhalb der zehn Kalendertage vor Ablauf der sechsmonatigen Probezeit auf schriftlichem Wege veranlassen, dass anhand der Beurteilung eine Entscheidung getroffen wird. Abschnitt 4.10.h findet keine Anwendung.“ (14) Abschnitt 9.1.a („Salaries“ (Dienstbezüge)) erhält folgende Fassung: „Der Direktor legt in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine wettbewerbsfähige Gehaltstabelle entsprechend der Einteilung der Stellen des Sekretariats der Energiegemeinschaft fest. Die Gehaltstabelle umfasst eine Spanne für Beförderungen. Sie wird von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und vom Ministerrat als Teil des entsprechenden Haushaltsvorschlags gemäß Artikel 88 des Vertrags genehmigt.“ (15) Nach Abschnitt 10.4 wird der folgende neue Abschnitt („Elternurlaub“) angefügt: „Jeder Bedienstete hat für jedes Kind Anspruch auf bis zu sechs Monate Elternurlaub ohne Grundgehalt, der in den ersten zwölf Jahren nach der Geburt oder Adoption des Kindes zu nehmen ist. Für Alleinerziehende kann die Dauer des Urlaubs verdoppelt werden. Die Dauer des in Anspruch genommenen Urlaubs muss jeweils mindestens einen Monat betragen.“ (16) Abschnitt 10.7 („Special non-paid leave“ (Unbezahlter Sonderurlaub)) erhält folgende Fassung: „Bediensteten kann unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Der Direktor bzw. — in Bezug auf den Direktor — der Vorsitz des Ministerrates legt die Bedingungen und den Zeitraum des unbezahlten Sonderurlaubs für jeden Einzelfall auf der Grundlage des jeweiligen Antrags fest.“ (17) In Bezug auf Abschnitt 12.1 („Participation/National Social Security Schemes“ (Beteiligung/einzelstaatliche Systeme der sozialen Sicherheit)): Buchstabe a erhält folgende Fassung: „Bedienstete haben vorbehaltlich des Buchstabens c auf eigene Kosten dafür zu sorgen, dass ab dem ersten Tag ihrer Ernennung eine angemessene Kranken- und Rentenversicherung besteht. Die Bediensteten müssen den Direktor bzw. der Direktor muss den Vorsitz des Ministerrates innerhalb eines Monats nach ihrer/seiner Ernennung schriftlich über den Krankenversicherungsschutz informieren.“ Folgender Buchstabe c wird angefügt: „Der Arbeitgeber kann die Krankenversicherungskosten der Bediensteten mit einem festen Anteil ausgleichen. Dieser Ausgleich muss als Teil des entsprechenden Haushaltsvorschlags genehmigt werden.“ (18) Abschnitt 13 („Staff Appeal“ (Beschwerde durch das Personal)) erhält folgende Fassung: „Bedienstete können den Direktor oder — falls die Beschwerde den Direktor betrifft — den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der PHLG, schriftlich informieren, wenn sie sich entgegen den Bestimmungen des Personalstatuts, den Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung oder anderen einschlägigen Vorschriften behandelt fühlen oder wenn sie sich von einem Vorgesetzten in ungerechtfertigter oder unfairer Weise behandelt fühlen.“ (19) Abschnitt 14 („Arbitration Committee“ (Schiedsausschuss)) erhält folgende Fassung: „Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und einem Bediensteten, die dieses Personalstatut betreffen, werden vom Direktor oder vom Bediensteten in erster Instanz einem Schiedsausschuss unterbreitet. Der Schiedsausschuss setzt sich zusammen aus einem unabhängigen und erfahrenen Experten für EU-Recht, der von der Vertragspartei benannt wird, die zum Zeitpunkt des Zusammentretens des Schiedsausschusses den Vorsitz führt, einem unabhängigen und erfahrenen Experten für EU-Recht, der von der Vertragspartei benannt wird, die für die nächste Amtsperiode den Vorsitz führen wird, einem unabhängigen und erfahrenen Experten für EU-Recht, der von der Europäischen Kommission benannt wird und den Vorsitz des Schiedsausschusses führt. Die Liste der benannten Experten wird von der ständigen hochrangigen Gruppe mit einfacher Mehrheit für einen Zeitraum von fünf Jahren angenommen. Bevor die ständige hochrangige Gruppe ihren Beschluss fasst, kann sie Experten wegen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder Sachkenntnis ablehnen und von der benennenden Partei die Benennung eines anderen Experten verlangen. Der Schiedsausschuss beschließt mehrheitlich. Die ständige hochrangige Gruppe legt durch Verfahrensakte Regeln für das Verfahren vor dem Schiedsausschuss fest. Der Schiedsausschuss stellt den Schutz der personenbezogenen Daten aller betroffenen Bediensteten sicher.“ (20) Abschnitt 15 („Dispute Settlement“ (Streitbeilegung)) erhält folgende Fassung: „Ist das Verfahren nach Abschnitt 14 ausgeschöpft, wird jede Streitigkeit zwischen dem Arbeitgeber und einem Bediensteten auf Antrag einer der Parteien von einem Schiedsgericht bestehend aus einem Einzelschiedsrichter, der vom Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs, Friedenspalast, Carnegieplein 2, 2517 KJ Den Haag, Niederlande, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen internationalen Organisationen und privaten Parteien ernannt wird, entsprechend Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft endgültig beigelegt. Das Schiedsgericht entscheidet über eine Streitigkeit nach Maßgabe dieses Statuts. Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für die Auslegung des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft und seiner Anhänge.“

Article 2 Änderung des Verfahrensakts 2006/02/MC-EnC zur Annahme der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch den Verfahrensakt 2016/01/MC-EnC und den Verfahrensakt 2022/02/MC-EnC geänderten Fassung

(1) Abschnitt II. 9 wird gestrichen. (2) Abschnitt II.10 erhält folgende Fassung: „Der Ministerrat, vertreten durch den Vorsitz, erlässt innerhalb von sieben Tagen nach der Tagung des Ministerrates auf der Grundlage des dort gefassten Beschlusses einen Ernennungsakt, der einen Beschäftigungsvertrag umfasst und vom Direktor unterzeichnet wird. Der Entwurf des Ernennungsakts wird in den Anhang des Beschlusses des Ministerrates über die Ernennung des Direktors aufgenommen. Der Beschäftigungsvertrag enthält die in Abschnitt 4.4 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft aufgeführten Elemente sowie die Stellenbeschreibung des Direktors und einen Verweis auf die Bestimmungen über die Probezeit gemäß Abschnitt 4.10 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft. Die Ernennung des Direktors wird ab dem Tag wirksam, an dem der Direktor seinen Beschäftigungsvertrag unterzeichnet.“ (3) Abschnitt II.a erhält folgende Fassung: „Der Direktor kann die Funktion eines stellvertretenden Direktors einem der bestehenden Referatsleiter im Sekretariat übertragen. Der Direktor legt den Aufgabenbereich des stellvertretenden Direktors fest.“ (4) In Bezug auf Abschnitt III. 9: Unterabschnitt 9.2 erhält folgende Fassung: „Während des sechsten Monats der Probezeit erstellt der unmittelbare Vorgesetzte des Bediensteten einen Bericht über dessen Befähigung, Leistung und Verhalten. Dieser Bericht enthält die Empfehlung, (a) dass die Ernennung des Beamten zu bestätigen ist, (b) dass seine Probezeit um höchstens sechs weitere Monate zu verlängern ist, (c) dass seine Ernennung zu beenden ist.“ Unterabschnitt 9.3 erhält folgende Fassung: „Der Bericht ist dem Direktor vor Ablauf des sechsten Monats zur Entscheidung vorzulegen.“ (5) Nach Abschnitt III.11 wird der folgende neue Abschnitt angefügt: „Für den Direktor gilt eine Probezeit von sechs Monaten. Das in Abschnitt 4.10 Buchstabe b des Personalstatuts der Energiegemeinschaft festgelegte Verfahren findet Anwendung.“

Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. (2) Die Bestimmungen des Statuts in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden auf den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts Anwendung, ausgenommen Abschnitt 4.1 über die Ernennung des Direktors, Abschnitt 4.5 Buchstabe b letzter Satz über die Stellenbeschreibung im Beschäftigungsvertrag sowie Abschnitt 4.10 Buchstabe b über die Probezeit des Direktors. Abschnitt 4.4 Buchstabe a Satz 2 über den Beschäftigungsvertrag gilt für den derzeitigen Direktor ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts; dazu werden die Beschäftigungsbedingungen in den Ernennungsakt aufgenommen, der vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates erlassen wurde. Nach Abschnitt 3.3 des Personalstatuts der Energiegemeinschaft legt der Direktor dem Ministerrat spätestens am 31. Januar 2024 eine erste Integritätserklärung vor, in der alle Interessen dargelegt werden, die seine Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Der Direktor legt dem Ministerrat bis Ende 2024 einen ersten Bericht über seine Tätigkeiten außerhalb der Energiegemeinschaft vor. Der Bericht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. (3) Die Bestimmungen der Vorschriften für die Einstellung, die Arbeitsbedingungen und eine ausgewogene geografische Vertretung im Sekretariat der Energiegemeinschaft in der durch diesen Verfahrensakt geänderten Fassung, die den Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft betreffen, finden ab Inkrafttreten dieses Verfahrensakts auf den derzeitigen Direktor Anwendung, ausgenommen Bestimmung II.9 über die Einstellung des Direktors und Bestimmung III.12 über die Probezeit des Direktors.

Article 4

Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.

Article 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird der Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2022 und 2023, der im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC dargelegt ist, wie folgt geändert: In den Gehaltstabellen für die Jahre 2022 und 2023, die im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC unter Nummer 12 („Establishment Plan 2022-2023“ (Stellenplan 2022-2023)) aufgeführt sind, wird für den Direktor ein monatliches Vollzeitgehalt von 13567 EUR im Jahr 2022 und 14381 EUR im Jahr 2023 vorgesehen. Nummer 8 („Statement of expenditure 2022-2023“ (Ausgabenübersicht 2022-2023)) und Nummer 9 („Details of statement of expenditure 2022-2023“ (Einzelheiten der Ausgabenübersicht 2022-2023)) im Anhang des Verfahrensakts 2021/01/MC-EnC werden entsprechend angepasst, um dem aus Unterabsatz 1 resultierenden jährlichen Vollzeitgehalt des Direktors in der Haushaltslinie „Human Resources“ (Humanressourcen) und bei den Gesamtausgaben 2022-2023 Rechnung zu tragen. (2) Die Erstattung der Differenz zwischen den zuvor gezahlten Beträgen und den gemäß Unterabsatz 1 aktualisierten Sätzen für 2022 und 2023 erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Annahme dieses Verfahrensakts.

Article 2

Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

Article 3

(1) Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft. (2) Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.

Article 1

(1) Artikel 1 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung: „Der Ministerrat ernennt Herrn Artur Lorkowski für einen Zeitraum von fünf Jahren beginnend am 1. Dezember 2021, der höchstens einmal verlängert werden kann, zum Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft.“ (2) Artikel 2 des Verfahrensakts 2021/02/MC-EnC erhält folgende Fassung: „Die Arbeitsbedingungen des Direktors werden durch das Personalstatut in seiner neuesten Fassung und durch den Ernennungsakt, der die bis zum Ende des Mandats geltenden Beschäftigungsbedingungen enthält, festgelegt. Mit Wirkung vom 1. Januar 2022 wird das monatliche Vollzeitgehalt des Direktors im Einklang mit dem Personalstatut der Energiegemeinschaft bestimmt und auf den Betrag festgesetzt, der im Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2022-2023 gemäß dem Verfahrensakt 2021/1/MC-EnC in der durch den Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC geänderten Fassung, für den Zeitraum 2024-2025 gemäß dem Verfahrensakt 2023/XX/MC-EnC über die Annahme des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2024-2025 und über die Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien und für das Jahr 2026 gemäß dem künftigen Verfahrensakt zur Festlegung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft für den Zeitraum 2026-2027 und der Haushaltsbeiträge der Vertragsparteien vorgesehen ist.“

Article 2

Der Akt zur Ernennung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft, mit dem der Ernennungsakt vom 29. Dezember 2021 geändert wird und der die Beschäftigungsbedingungen enthält und im Anhang zu diesem Verfahrensakt aufgeführt ist, wird vom Vorsitz in Vertretung des Ministerrates am Tag der Annahme dieses Verfahrensakts erlassen.

Article 3

Das Sekretariat macht diesen Verfahrensakt allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.

Article 4

Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Der im Anhang dargelegte Haushaltsplan der Energiegemeinschaft für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird angenommen.

Article 2

Die Beiträge der Vertragsparteien zum Haushalt der Energiegemeinschaft sind mit Wirkung vom 1. Januar 2024 im Anhang des vorliegenden Verfahrensaktes aufgeführt.

Article 3

Dieser Verfahrensakt ist an alle Vertragsparteien und Organe des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft gerichtet.

Article 4

Der Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft macht diesen Verfahrensakt und seinen Anhang allen Parteien und Organen des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft innerhalb von sieben Tagen nach seiner Annahme zugänglich.

Article Artikel

(1) Der diesem Verfahrensakt beigefügte Organisationsplan des Sekretariats wird angenommen und gilt ab dem 1. Januar 2024. (2) Dieser Verfahrensakt tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Artikel 31 erhält folgende Fassung: „Der Direktor nimmt während seiner Amtszeit die Aufgaben des Anweisungsbefugten wahr. Er führt den Haushaltsplan nach Maßgabe der Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft gemäß Artikel 74 des Vertrags in eigener Verantwortung und in den Grenzen der zugewiesenen Mittel aus. Der Direktor ist insbesondere befugt, bei jeder Bank in der Europäischen Union zwecks Ausführung des Haushaltsplans der Energiegemeinschaft und der damit verbundenen Routineaufgaben Konten für die Energiegemeinschaft zu eröffnen und zu schließen, solche Konten zu führen, unter anderem durch Auslösung von Zahlungsaufträgen, Kapitaltransfers und sonstigen erforderlichen Banktransaktionen, und gegebenenfalls erforderliche Bankabwicklungen im Zusammenhang mit diesen Konten durchzuführen, einschließlich der Unterzeichnung von Finanzunterlagen, -instrumenten und -auszügen im Rahmen der Führung dieser Konten. Der Direktor unterrichtet den Haushaltsausschuss über die Eröffnung und die Schließung von Konten.“

Article 2 Inkrafttreten

Dieser Verfahrensakt tritt mit seiner Annahme in Kraft.

Article 1

Dem derzeitigen Direktor des Sekretariats der Energiegemeinschaft, Herrn Artur Lorkowski, wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 die Entlastung für seine haushaltsbezogenen Leitungs- und Verwaltungstätigkeiten erteilt.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

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