Beschluss (EU) 2024/1144 des Rates vom 12. April 2024 über eine kurzfristige Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
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Article 1
1 Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von 1000000000 EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet.
2 Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen.
3 Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über jegliche Entwicklungen bei der Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch über deren Auszahlungen, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
4 Die Makrofinanzhilfe der Union wird für einen Zeitraum von neun Monaten ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
5 Sofern der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinkt, kürzt die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren oder setzt ihre Auszahlung aus oder stellt sie ein.
Article 2
1 Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, wozu insbesondere auch ein parlamentarisches Mehrparteiensystem gehört, und der Rechtsstaatlichkeit erzielt und die Achtung der Menschenrechte garantiert.
2 Die Kommission und der EAD überwachen, die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 durch Ägypten während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.
3 Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates .
Article 3
1 Die Kommission vereinbart nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ägyptischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, die vor allem auf Strukturreformen und gesunde öffentliche Finanzen abstellen. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung (im Folgenden „Grundsatzvereinbarung“) festgelegt, welche auch einen Zeitrahmen für deren Erfüllung enthält. Diese festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, insbesondere auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Ägypten mit Unterstützung des IWF durchführt.
2 Die in Absatz 1 genannten Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Ägypten, insbesondere auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten fairen Handels sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überwacht regelmäßig die Fortschritte bei der Erreichung dieser Ziele.
3 Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.
4 Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, insbesondere auch, ob die Wirtschaftspolitik Ägyptens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Article 4
1 Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in einer einzigen Tranche als Darlehen zur Verfügung gestellt. Die Kommission legt den Zeitplan für die Auszahlung der Tranche fest. Die Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
2 Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgestellt.
3 Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranche unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind: a) die in Artikel 2 Absatz 1 genannte Vorbedingung; b) kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; c) zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.
4 Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In diesen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
5 Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die ägyptische Zentralbank ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Article 5
1 Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
2 Die Kommission schließt mit Ägypten die in Artikel 3 Absatz 3 genannte Darlehensvereinbarung über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der gewährten Makrofinanzhilfe der Union, insbesondere auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Das Darlehen wird zu Bedingungen gewährt, die es Ägypten ermöglichen, das Darlehen über einen langen Zeitraum zurückzuzahlen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre.
3 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen.
Article 6
1 Die Makrofinanzhilfe der Union wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.
2 Die Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt im Wege der direkten Mittelverwaltung.
3 Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Ägypten bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.
Article 7
1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Article 8
1 Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht a) prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; b) bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Ägyptens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurden; c) erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Ägyptens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.
2 Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Article 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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