Beschluss (EU) 2024/1156 des Rates vom 12. April 2024 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits
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Article 1
Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist/sind, im Namen der Union die Notifikation nach Artikel 353 Absätze 2, 3 und 4 des Abkommens vorzunehmen, mit der die Union ihre Zustimmung bekundet, durch das Abkommen gebunden zu sein.
Article 3
Für die Zwecke des Artikels 247 des Abkommens werden Änderungen am Abkommen, die Gegenstand von Beschlüssen des Assoziationsrates auf Vorschlag des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ sind, von der Kommission im Namen der Europäischen Union gebilligt. Erzielen die betroffenen Parteien nach Einsprüchen bezüglich einer geografischen Angabe kein Einvernehmen, so verabschiedet die Kommission eine diesbezügliche Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates .
Article 4
1 Ein nach Anhang XVIII des Abkommens (Geschützte geografische Angaben) geschützter Name kann von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirtschaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Weine oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifikation entsprechen.
2 Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union setzen den Schutz nach Artikel 246 des Abkommens durch, auch auf Ersuchen einer betroffenen Partei.
Article 5
Das Abkommen ist nicht so auszulegen, als begründe es Rechte oder Pflichten, die vor den Gerichten der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden könnten.
Article 6
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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