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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1277 des Rates vom 29. April 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum über eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen

CELEX
32024D1277
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-29
In force since
2024-05-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union in Bezug auf Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen und zu denen die Union gemeinsame Vorschriften erlassen hat, die beeinträchtigt könnten oder deren Tragweite durch diese internationale Übereinkunft verändert werden könnte, Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft in Bezug auf geistiges Eigentum, genetische Ressourcen und mit genetischen Ressourcen verbundenes traditionelles Wissen im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum aufzunehmen.

2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die je nach Verlauf der Verhandlungen wie jeweils angemessen überarbeitet und weiterentwickelt werden können.

3 Soweit der Gegenstand der Verhandlungen in die Zuständigkeit sowohl der Union als auch ihrer Mitgliedstaaten fällt, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten während der Verhandlungen eng zusammenarbeiten, damit die einheitliche Vertretung der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf internationaler Ebene gewährleistet ist.

Article 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Geistiges Eigentum“ geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird. Die Kommission erstattet dem in Absatz 1 genannten Sonderausschuss regelmäßig über die gemäß diesem Beschluss unternommenen Schritte Bericht und konsultiert ihn regelmäßig. Auf Ersuchen des Rates erstattet die Kommission dem Rat — auch schriftlich — Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen.

Article 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

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