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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1293 des Rates vom 29. April 2024 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über Änderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

CELEX
32024D1293
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-04-29
In force since
2024-05-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über die Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr (im Folgenden „Abkommen“), einschließlich hinsichtlich der Laufzeit des Abkommens, aufzunehmen.

2 Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Diese Verhandlungsrichtlinien können je nach Verlauf der Verhandlungen gegebenenfalls überarbeitet und weiterentwickelt werden.

Article 2

1 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen, einschließlich der daran vorzunehmenden Änderungen, ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.

2 Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.

3 Unbeschadet des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/1158 des Rates und des Artikels 2 des Beschlusses (EU) 2022/2435 des Rates bezieht sich die Ausübung der in Absatz 1 genannten Zuständigkeit durch die Union nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und die Verhandlungsrichtlinien geregelt sind, und dieser Beschluss lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und die Verhandlungsrichtlinien geregelten Gegenstände unberührt.

Article 3

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Article 4

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Landverkehr“ des Rates geführt, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellt wird.

Article 5

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

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