Beschluss (GASP) 2024/1353 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine)
Text
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Article 1
„(1 Die EUAM Ukraine hat als zivile GSVP-Mission ohne Exekutivbefugnisse folgende Ziele: a) Gewährleistung der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans für die Reform des gesamten Strafverfolgungssektors in der Ukraine und des dazugehörigen Aktionsplans sowie anderer einschlägiger Reformen im gesamten zivilen Sicherheitssektor, auch mit dem Ziel einer wirksamen Bekämpfung der organisierten und grenzüberschreitenden Kriminalität, einschließlich zur Unterstützung der mit dem Beitritt verbundenen Verpflichtungen der Ukraine; b) Unterstützung der reibungslosen Wiederherstellung der Funktionen der ukrainischen Regierung und der Rechtsstaatlichkeit in zurückeroberten Gebieten, auch mit dem Ziel, soziale Spannungen zu bewältigen und abzubauen und eine inklusive Entwicklung zu fördern; c) Unterstützung des Aufbaus wirksamer Kapazitäten und Fähigkeiten für das integrierte Grenzmanagement der Ukraine mit Schwerpunkt auf der Verhütung und Bekämpfung aller Formen des Schmuggels; d) Beitrag zu den internationalen Bemühungen um die Gewährleistung der Rechenschaftspflicht für internationale Straftaten durch Unterstützung der Ermittlungen und der Verfolgung solcher Straftaten.
2 Zu diesem Zweck wird die EUAM Ukraine a) die zuständigen ukrainischen Behörden auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene bei der Durchführung und Umsetzung von Reformen des zivilen Sicherheitssektors beraten und anleiten, wobei der Schwerpunkt auf der Umsetzung des übergeordneten strategischen Plans liegt, auch in Bezug auf mit dem Beitritt zur Union verbundenen Reformen, b) als Unterstützung des Reformprozesses zum Aufbau der strategischen und operativen Kapazitäten und Fähigkeiten der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden, der Generalstaatsanwaltschaft, des Sicherheitsdienstes der Ukraine und anderer einschlägiger ukrainischer Behörden beitragen, c) die Wiederherstellung einer zentralen, regionalen und lokalen staatlichen Präsenz und der Funktionen des zivilen Sicherheitssektors in den zurückeroberten und angrenzenden Gebieten unterstützen, d) strategische Beratung, Anleitung und Schulungen für die Reform des integrierten Grenzmanagements der Ukraine, auch in Bezug auf maritime Aspekte, bereitstellen und damit zur Bekämpfung aller Formen des Schmuggels sowie der Korruption im Zusammenhang mit dem Grenzmanagement, der organisierten Kriminalität und der grenzüberschreitenden Kriminalität beitragen, e) im Einklang mit Artikel 2a die ukrainischen Behörden unterstützen, um die Ermittlungen und die Strafverfolgung internationaler Straftaten zu erleichtern.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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