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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2024/1354 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1143 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in Mosambik (EUTM Mozambique)

CELEX
32024D1354
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2024-05-14
In force since
2024-05-14
End of validity
2026-12-31
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Bis zum 31. August 2024 ist das strategische Ziel der EUTM Mozambique die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus der Einheiten der mosambikanischen Streitkräfte, die zur Bildung einer künftigen schnellen Eingreiftruppe (im Folgenden ‚QRF‘ — Quick Reaction Force) ausgewählt wurden, damit sie die notwendigen und nachhaltigen Kapazitäten zur Wiederherstellung der Sicherheit in der Provinz Cabo Delgado aufbauen können.“

„(3 Zu diesem Zweck leistet die EUTM Mozambique bis zum 31. August 2024 Folgendes:“

„(3a Ab dem 1. September 2024 ist das strategische Ziel der EUMAM Mozambique die Unterstützung Mosambiks bei der Entwicklung und Aufrechterhaltung der Fähigkeit, die im Rahmen der EUTM Mozambique ausgebildeten Einheiten der QRF autonom vorzubereiten und einzusetzen und so zu einem sicheren und geschützten Umfeld für die Bevölkerung der Provinz Cabo Delgado beizutragen.

3b Zu diesem Zweck leistet die EUMAM Mozambique ab 1. September 2024 Folgendes: a) Anleitung und Beratung der mosambikanischen Streitkräfte zur Unterstützung eines nachhaltigen Einsatzzyklus der QRF, insbesondere durch Anleitung und Beratung bei Einsatzplanung, Logistik und Wartung; b) Überwachung von Regeneration/Ausbildung der QRF sowie Überwachung des Einsatzes und der Wartung der im Rahmen einer Unterstützungsmaßnahme der Union bereitgestellten Ausrüstung, um zur Einsatzfähigkeit und Durchhaltefähigkeit der Streitkräfte sowie zur Achtung des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen beizutragen; c) Bereitstellung von Spezialausbildung für die QRF, insbesondere in den Bereichen Ausrüstungswartung, zivil-militärische Zusammenarbeit, Abwehr unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen, humanitäres Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen sowie Gleichstellungsfragen.

3c In dem Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis zum 1. September 2024 erfolgt der schrittweise Übergang der Mission von den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 2 und 3 hin zu den strategischen Zielen und Aufgaben gemäß den Absätzen 3a und 3b.“

„(3 Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der Mission dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2026 auf 14100000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 0 % für Mittelbindungen und 0 % für Zahlungen.“

„(2 Die Mission endet am 30. Juni 2026.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Relations

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