Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates vom 27. Mai 2024 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
Text
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Article 28a
1 Die in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verbote gelten bis zum 1. Juni 2025 nicht für die Bereitstellung, die Abwicklung oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitären Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser humanitären Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, Plänen der Vereinten Nationen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat gemäß nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.
2 Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb oder die Beförderung von Erdölerzeugnissen oder für damit verbundene Finanzierung oder Finanzhilfen gemäß Artikel 5 Absatz 3 ausschließlich für Zwecke der humanitären Hilfe in Syrien oder der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien bereitgestellt werden..
3 In Fällen, die nicht von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels erfasst sind, und abweichend von den in Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 festgelegten Verboten können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
4 Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags gemäß Absatz 2 weder eine ablehnende Entscheidung noch ein Auskunftsersuchen noch eine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
5 Das in Artikel 28 Absatz 5 festgelegte Verbot gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.
6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede gemäß den Absätzen 3 und 4 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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