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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2024/1514 der Kommission vom 7. August 2015 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umwelt

CELEX
32024D1514
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2015-08-07
In force since
2024-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Wissenschaftliche Ausschüsse

Es werden folgende Wissenschaftliche Ausschüsse eingesetzt: a) der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) und b) der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ (SCHEER).

Article 2 Auftrag

1 Der Auftrag der Wissenschaftlichen Ausschüsse besteht darin, der Kommission wissenschaftliche Beratung und Risikobewertung in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Verbrauchersicherheit und Umweltrisiken zu leisten, gegebenenfalls einschließlich der Ermittlung von Forschungsbedarf bei wesentlichen Informationslücken sowie der Bewertung von künftigen Forschungsvorhaben und von Forschungsergebnissen.

2 Die Zuständigkeitsbereiche der Wissenschaftlichen Ausschüsse sind in Anhang I festgelegt.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Zuständigkeiten, die nach dem Unionsrecht auf andere mit Risikobewertungen befasste Unionseinrichtungen übertragen wurden, vor allem die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, die Europäische Arzneimittel-Agentur, die Europäische Chemikalienagentur und das Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten.

Article 3 Wissenschaftliche Beratung

1 Die Wissenschaftlichen Ausschüsse liefern der Kommission wissenschaftliche Gutachten zur Risikobewertung in den Fällen, die in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind.

2 Auf Anfrage leisten die Wissenschaftlichen Ausschüsse den Kommissionsdienststellen wissenschaftliche Beratung in Fragen, die für die öffentliche Gesundheit, für die Verbrauchersicherheit und für Umweltrisiken von besonderem Interesse sind.

3 Die Kommissionsdienststellen können die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, den Forschungsbedarf bei wesentlichen Informationslücken zu ermitteln sowie Forschungsvorhaben und Forschungsergebnisse im Zusammenhang mit den Themenbereichen zu bewerten, die in ihre Zuständigkeitsbereiche fallen.

4 Die Kommissionsdienststellen können die Ausschüsse bei dringlichen Risiken ferner um kurzfristige Beratung zum Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über spezifische Risiken ersuchen.

5 Die Kommissionsdienststellen können die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, zusammen mit anderen Unionseinrichtungen oder wissenschaftlichen Organisationen an thematischen Netzen oder Veranstaltungen teilzunehmen, um die Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse in den Zuständigkeitsbereichen gemäß Anhang I zu verfolgen und dazu beizutragen.

6 Die Wissenschaftlichen Ausschüsse machen die Kommission und ihre Dienststellen auf spezifische oder neu auftretende Probleme aufmerksam, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und die ihrer Ansicht nach ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Verbrauchersicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen können; hierzu verabschieden sie Mitteilungen oder Standpunkte, die sie an die Kommissionsdienststellen richten. Die Kommissionsdienststellen können beschließen, diese Mitteilungen und Standpunkte zu veröffentlichen, und sie beschließen die zu veranlassenden Maßnahmen, wozu gegebenenfalls die Anforderung eines wissenschaftlichen Gutachtens zu dem Thema gehört.

7 Die Ausschüsse legen nach Rücksprache mit dem in Artikel 14 vorgesehenen Sekretariat ihre Methodik für die Durchführung und Bereitstellung von Risikobewertungen fest und überprüfen diese laufend, damit alle relevanten wissenschaftlichen Faktoren berücksichtigt werden. Sie stellen sicher, dass diese Methodik der aktuellen Praxis der Risikobewertung entspricht.

Article 4 Ernennung der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse

1 Der SCCS und der SCHEER setzen sich aus jeweils höchstens 19 Mitgliedern zusammen. Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit legt die Anzahl der Mitglieder der einzelnen Ausschüsse nach Maßgabe der jeweiligen Erfordernisse fest.

2 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit auf Grundlage ihres nachgewiesenen wissenschaftlichen Fachwissens und der von den Kandidaten belegten Erfahrung für das festgelegte Spektrum an Disziplinen ernannt, wobei folgenden Erfordernissen Rechnung getragen wird: (a) einer ausgewogenen Vertretung von Fachwissen in einem oder mehreren Zuständigkeitsbereichen des entsprechenden Ausschusses, so dass insgesamt das größtmögliche Spektrum an Disziplinen abgedeckt wird, damit der Ausschuss seinen Auftrag erfüllen kann und damit der Vielfalt der wissenschaftlichen Probleme und Lösungsansätze Rechnung getragen wird; (b) der Unabhängigkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten; (c) einer ausgewogenen Vertretung nach geografischer Herkunft; (d) einer ausgewogenen Vertretung nach Geschlecht.

3 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von einer Liste geeigneter Kandidaten ernannt, die im Anschluss an die Veröffentlichung eines Aufrufs zur Interessenbekundung auf der Kommissionswebsite erstellt wird; diese Website wird mit dem Register der Expertengruppen der Kommission (im Folgenden das „Register der Expertengruppen“) und anderer ähnlicher Gremien verlinkt.

4 Geeignete Kandidaten, die in die Liste gemäß Absatz 3 aufgenommen, jedoch nicht ernannt wurden, werden in eine Reserveliste aufgenommen. Die Reserveliste kann dazu dienen, geeignete Kandidaten als Ersatz für Mitglieder zu finden, deren Mitgliedschaft im Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder durch Tod endet.

5 Die Liste der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird im Register der Expertengruppen veröffentlicht und auf der entsprechenden Website der Kommission zur Verfügung gestellt.

Article 5 Amtszeit

1 Die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse beträgt fünf Jahre. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verlängert wird.

2 Erfüllt ein Mitglied die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 16 bis 18 dieses Beschlusses oder gemäß Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht mehr, will es zurücktreten oder ist es nicht mehr in der Lage, wirksam zu den Beratungen des Ausschusses beizutragen, so können die Kommissionsdienststellen seine Mitgliedschaft beenden.

3 Wird die Mitgliedschaft eines Mitglieds gemäß Absatz 2 oder durch Tod beendet, so ernennt der Generaldirektor/die Generaldirektorin der Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Ersatzperson für die noch verbleibende Dauer der fünfjährigen Amtszeit.

Article 6 Wahl der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden

1 Jeder Wissenschaftliche Ausschuss wählt zu Beginn jeder Amtszeit eine(n) Vorsitzende(n) und zwei stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Die Wahl erfolgt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der Ausschussmitglieder.

2 Die Amtszeit der Vorsitzenden und der Stellvertretenden Vorsitzenden beträgt fünf Jahre; sie kann verlängert werden. Wird der/die Vorsitzende oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden während der fünfjährigen Amtszeit ersetzt, so gilt die Ersetzung für die noch verbleibende Dauer dieser Amtszeit.

3 Das Verfahren für die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird in der Geschäftsordnung gemäß Artikel 12 festgelegt.

Article 7 Abstimmungsmodalitäten

1 Jeder Wissenschaftliche Ausschuss beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder.

2 Mitglieder eines Ausschusses, die zurückgetreten sind oder deren Mitgliedschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder durch Tod endete, werden bei der Berechnung der Mehrheit gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.

Article 8 Annahme wissenschaftlicher Gutachten

1 Die Kommissionsdienststellen können einen Wissenschaftlichen Ausschuss auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist ein wissenschaftliches Gutachten abzugeben.

2 Die Kommissionsdienststellen können ein gemeinsames Gutachten zu Fragen anfordern, die von beiden Ausschüssen untersucht werden müssen.

3 Die Kommissionsdienststellen können Konsultationen, Anhörungen oder die Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Einrichtungen organisieren, die sie für die Erarbeitung der Gutachten der Ausschüsse für notwendig erachten.

Article 9 Externe Sachverständige

1 Die Kommissionsdienststellen können externe Sachverständige sowie Sachverständige anderer Unionseinrichtungen mit spezifischen und einschlägigen wissenschaftlichen Kenntnissen und Fachkompetenzen einladen, zur Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse und auch der in Artikel 10 genannten Arbeitsgruppen, beizutragen.

2 Die Auswahl der externen Sachverständigen erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung gemäß Artikel 12.

Article 10 Arbeitsgruppen

1 Im Einvernehmen mit den Kommissionsdienststellen können die Wissenschaftlichen Ausschüsse spezifische Arbeitsgruppen einrichten, deren Aufgaben in der Vorbereitung und im Verfassen wissenschaftlicher Gutachten bestehen. Diese Arbeitsgruppen werden insbesondere dann eingerichtet, wenn zu einem bestimmten Thema externer Sachverstand benötigt wird.

2 Die Arbeitsgruppen setzen sich aus Mitgliedern des entsprechenden Ausschusses zusammen und können auch externe Sachverständige umfassen. Den Vorsitz der Arbeitsgruppe übernimmt ein Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses. Der/Die Vorsitzende beruft die Arbeitsgruppe ein und erstattet dem Ausschuss Bericht; er/sie kann auch einen Berichterstatter/eine Berichterstatterin aus dem Kreis der Teilnehmer ernennen. Bei besonders komplexen Fragen multidisziplinärer Art können mehrere Berichterstatter/Berichterstatterinnen ernannt werden.

3 Betrifft eine Fragestellung mehr als einen Wissenschaftlichen Ausschuss, so wird eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Mitgliedern beider Ausschüsse sowie erforderlichenfalls aus externen Sachverständigen eingerichtet.

Article 11 Teilnahme von Praktikanten/Praktikantinnen

In Absprache mit den Kommissionsdienststellen und nach der Geschäftsordnung gemäß Artikel 12 können die Wissenschaftlichen Ausschüsse Praktikanten zu ihren Sitzungen zulassen, um einen Beitrag zum Kapazitätsaufbau im Bereich Risikobewertung zu leisten.

Article 12 Geschäftsordnung

1 Die Wissenschaftlichen Ausschüsse beschließen auf Vorschlag der Kommissionsdienststellen und in Absprache mit ihnen eine einheitliche Geschäftsordnung.

2 Die Geschäftsordnung stellt sicher, dass die Wissenschaftlichen Ausschüsse ihre Aufgaben unter Wahrung der Grundsätze der höchsten Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz gemäß Kapitel 4 und in Einklang mit den Regeln der Kommission für Expertengruppen erfüllen; dabei werden die legitime Forderung nach Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und die Grundsätze der Risikobewertung berücksichtigt, die von den Kommissionsdienststellen im Lichte der Erfahrungen und mit Blick auf ihre Politik in diesem Bereich festgelegt werden können.

3 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere Folgendes: (a) die Anwendung der Grundsätze gemäß Kapitel 4; (b) ein Stakeholder-Dialog-Verfahren gemäß Artikel 14 Absatz 3; (c) Verfahren zur Annahme eines wissenschaftlichen Gutachtens und von kurzfristiger Beratung gemäß Artikel 3 Absatz 4; (d) die Beziehungen zu Dritten, unter anderem zu wissenschaftlichen Einrichtungen; (e) sonstige ausführliche Bestimmungen zur Arbeitsweise der Wissenschaftlichen Ausschüsse, auch zur Koordination zwischen den Ausschüssen.

Article 13 Divergierende Gutachten, Koordinierung und Zusammenarbeit mit anderen Unionseinrichtungen, nationalen oder internationalen Einrichtungen

1 Hinsichtlich der Beziehungen zu anderen einschlägigen Unionseinrichtungen, zu nationalen oder zu internationalen Einrichtungen, die ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen die Wissenschaftlichen Ausschüsse die Kommission (a) bei der frühzeitigen Erkennung der Notwendigkeit und der Möglichkeiten, Arbeit und Zusammenarbeit zu koordinieren (darunter die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen) sowie von möglichen oder tatsächlichen Divergenzen in wissenschaftlichen Gutachten; (b) bei der Vermeidung, Lösung oder Klärung divergierender Gutachten und bei der Verwirklichung und Fortsetzung der Zusammenarbeit.

2 Die Kommissionsdienststellen können die Wissenschaftlichen Ausschüsse auffordern, mit den Unionseinrichtungen, mit nationalen und mit internationalen Einrichtungen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, zusammenzuarbeiten, auch zwecks Erstellung gemeinsamer Gutachten, und diese Zusammenarbeit organisieren.

3 Wird eine wesentliche Divergenz in wissenschaftlichen Fragen festgestellt und ist die betreffende Einrichtung eine Unionseinrichtung, so arbeitet der betreffende Wissenschaftliche Ausschuss auf Ersuchen der Kommissionsdienststellen mit der betreffenden Einrichtung zusammen, um entweder die Divergenz auszuräumen oder den Kommissionsdienststellen ein gemeinsames Dokument vorzulegen, in dem die strittigen wissenschaftlichen Fragen näher erläutert und die entsprechenden Unsicherheiten in den Daten kenntlich gemacht werden. Dieses Dokument wird veröffentlicht.

Article 14 Sekretariat der Wissenschaftlichen Ausschüsse

1 Die Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit führt die Sekretariatsgeschäfte der Wissenschaftlichen Ausschüsse und ihrer Arbeitsgruppen sowie aller anderen Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses.

2 Das Sekretariat leistet die notwendige wissenschaftliche und administrative Unterstützung, um den Wissenschaftlichen Ausschüssen ein effizientes Arbeiten zu ermöglichen, die Einhaltung der Geschäftsordnung, insbesondere der Anforderungen der höchsten Fachkompetenz, Unabhängigkeit und Transparenz zu überwachen, und um die Kommunikation über die Aktivitäten der Ausschüsse und den entsprechenden Dialog mit Interessengruppen, insbesondere die Durchführung von Anhörungen über die Aktivitäten der Ausschüsse und die Veröffentlichung der Gutachten und anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Dokumente, zu gewährleisten. Darüber hinaus unterstützt das Sekretariat die Ausschüsse und sorgt entsprechend der Geschäftsordnung für die Qualitätskontrolle der Gutachten in Bezug auf Vollständigkeit, Kohärenz, Klarheit, Erfüllung des Auftrags und Einhaltung der redaktionellen Standards.

3 Das Sekretariat gewährleistet die wissenschaftliche und technische Koordination der Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse und erforderlichenfalls die zeitnahe Koordination ihrer Tätigkeit mit der anderer Unionseinrichtungen, anderer nationaler und anderer internationaler Einrichtungen – zwecks Gewährleistung der Kohärenz der Risikobewertung bei Fragen von gemeinsamem Interesse – sowie die Anwendung des in der Geschäftsordnung festgelegten Stakeholder-Dialog-Verfahrens und die Kommunikation über die Arbeit der Ausschüsse.

Article 15 Sondervergütung

1 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme, sowohl bei Teilnahme vor Ort als auch bei Fernteilnahme auf elektronischem Wege, an den Sitzungen der Ausschüsse, Arbeitsgruppen und an anderen mit der Anwendung dieses Beschlusses zusammenhängenden und von den Kommissionsdienststellen organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Sondervergütung gemäß Anhang II.

2 Die Reise- und gegebenenfalls die Aufenthaltskosten der Mitglieder und externen Sachverständigen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Wissenschaftlichen Ausschüsse werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet. Diese Aufwendungen werden im Rahmen der Mittel erstattet, welche den Wissenschaftlichen Ausschüssen durch die zuständigen Kommissionsdienststellen jährlich zugewiesen werden.

Article 16 Unabhängigkeit

1 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Aufgaben nicht auf andere übertragen.

2 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen oder als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können; dazu zählen auch entsprechende Umstände, die ihre nächsten Familienangehörigen betreffen.

3 Die Interessenerklärungen werden vor der Ernennung als Mitglied des Wissenschaftlichen Ausschusses oder als externe(r) Sachverständige(r) schriftlich abgegeben. Diese Erklärungen werden aktualisiert, wenn eine Änderung der Umstände dies erfordert.

4 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen erklären in jeder Sitzung, ob Interessen bestehen, die ihre Unabhängigkeit in Bezug auf die Tagesordnungspunkte beeinträchtigen oder als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können. Diese Pflicht gilt entsprechend, wenn in einem der Wissenschaftlichen Ausschüsse ein schriftliches Verfahren eingeleitet wird.

Article 17 Vertraulichkeit

1 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen dürfen Informationen, von denen sie im Rahmen der Tätigkeiten der Wissenschaftlichen Ausschüsse oder der Arbeitsgruppen oder im Rahmen anderer Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Beschlusses Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Vertraulichkeitserklärung.

2 Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen halten die Sicherheitsgrundsätze ein, die in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen festgelegt sind. Kommen sie diesen Verpflichtungen nicht nach, so können die Kommissionsdienststellen alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

Article 18 Verpflichtungserklärung

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und die externen Sachverständigen verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln sowie aktiv zur Arbeit der Wissenschaftlichen Ausschüsse beizutragen. Zu diesem Zweck unterzeichnen sie eine Verpflichtungserklärung.

Article 19 Transparenz

1 Die Wissenschaftlichen Ausschüsse üben ihre Tätigkeit mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen alle einschlägigen Dokumente, wie Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, auf einer eigens dafür eingerichteten Website; diese Website wird auch mit dem Register der Expertengruppen verlinkt. Insbesondere stellen die Kommissionsdienststellen der Öffentlichkeit auf ihrer Website möglichst rasch folgende Informationen zur Verfügung: (a) an die Wissenschaftlichen Ausschüsse gerichtete Anforderungen zur Erstellung von Gutachten; (b) Tagesordnungen und Protokolle der Sitzungen der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sitzungsprotokolle der Arbeitsgruppen; (c) die von den Wissenschaftlichen Ausschüssen vorgelegten wissenschaftlichen Gutachten, einschließlich der Minderheitsstandpunkte und der Namen der Arbeitsgruppenmitglieder, die an dem betreffenden Gutachten beteiligt waren; Minderheitsstandpunkte werden den betreffenden Mitgliedern zugeordnet; (d) die Geschäftsordnung der Wissenschaftlichen Ausschüsse; (e) die Namen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse mit kurzem Lebenslauf jedes Mitglieds; (f) die Interessen-, Vertraulichkeits- und Verpflichtungserklärungen der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse und der externen Sachverständigen.

2 Die Namen und Interessenerklärungen der Arbeitsgruppenmitglieder werden nach Veröffentlichung des Gutachtens, zu dem sie beigetragen haben, auf der Website der Kommission veröffentlicht. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind vorzusehen, wenn durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 beeinträchtigt würde.

3 Die Absätze 1 und 2 werden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 45/2001 und (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates , insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten und auf Geschäftsgeheimnisse, angewendet.

Article 20 Ersetzung der Wissenschaftlichen Ausschüsse

Unbeschadet des Artikels 21 ersetzen die durch Artikel 1 dieses Beschlusses eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse die durch den Beschluss 2008/721/EG eingesetzten bestehenden Wissenschaftlichen Ausschüsse wie folgt: (a) der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ ersetzt den gleichnamigen Wissenschaftlichen Ausschuss; (b) der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken und neu auftretende Risiken“ ersetzt den Wissenschaftlichen Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ und den Wissenschaftlichen Ausschuss „Neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“.

Article 21 Übergangsbestimmungen

Alle durch den Beschluss 2008/721/EG eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse sind weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen des genannten Beschlusses tätig und ihre Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mitglieder der mit dem vorliegenden Beschluss eingesetzten Wissenschaftlichen Ausschüsse ernannt sind.

Article 22 Aufhebung

1 Der Beschluss 2008/721/EG wird aufgehoben.

2 Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss. Verweise auf die durch den aufgehobenen Beschluss eingesetzten Ausschüsse gelten als Verweise auf die durch den vorliegenden Beschluss eingesetzten Ausschüsse.

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