Beschluss (EU) 2024/1644 des Rates vom 30. Mai 2024 über den im Namen der Europäischen Union in der Energiechartakonferenz zu vertretenden Standpunkt
Text
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Article 1
1 Gemäß Artikel 36 Absatz 7 des Vertrags über die Energiecharta (im Folgenden „Übereinkunft“) übt die Union bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft ihr Stimmrecht in der Energiechartakonferenz nicht aus.
2 Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Übereinkunft sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen, üben ihr Stimmrecht so aus, dass a) die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft durch die Konferenz nicht verhindert wird, b) die Billigung der vorgeschlagenen Modifikationen und technischen Änderungen der Anlagen der Übereinkunft nicht verhindert wird, c) die Billigung der vorgeschlagenen Änderungen der Beschlüsse, Erklärungen und Klarstellungen nicht verhindert wird und d) die Billigung eines Beschlusses über das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung der Änderungen der Übereinkunft und der Modifikationen und technischen Änderungen seiner Anlagen nicht verhindert wird.
Article 2
Liegt zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Notifikation einer Nichtbeteiligung an der vorläufigen Anwendung kein Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung der modernisierten Übereinkunft vor, notifiziert die Kommission dem Verwahrer der Übereinkunft, dass die Union und Euratom sich nicht an der vorläufigen Anwendung beteiligen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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